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Werbung i.S.d. UWG

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.08.07, 19:05    Titel: Werbung i.S.d. UWG Antworten mit Zitat

Hallo. Im UWG gibt geht es hier und da um Werbung (irreführende, strafbare...). Aber was man unter Werbung verstehen soll, steht nicht Mit den Augen rollen. Oder ich habe das nicht gefunden. Kann jemand helfen?

Konkretes Beispiel: Ein Online-Anbieter hat Häufig gestellte Fragen und Antworten darauf, also FAQ, zusammengestellt. Gehören diese Antworten zu Werbung?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.08.07, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt im Einzelfall auf den Inhalt an.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.08.07, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist unklar. Gibt es Regeln oder zumindest Beispiele, was Werbung ist und was nicht?
Oder muss jede Firma vor jeder mehr oder weniger öffentlichen Äußerung einen Anwalt fragen, der im Einzelfall entscheidet? Geschockt
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.08.07, 02:45    Titel: Antworten mit Zitat

In welcher Hinsicht ist es denn von Bedeutung, ob eine öffentliche Aussage Werbung ist oder Service oder Meinungsäußerung?

Auf eine nicht-proivate Website gehört in allen diesen Fällen ein korrektes Impressum. Auf ein Flugblatt übrigens auch.

Ansonsten kann Werbung irreführend sein, wie sie will, so lange kein Mitbewerber klagt oder abmahnt. Angeblich ist Pastille X gut für den Hals und Badelatsche Y gut für den Fuß, das kann der Verkäufer behaupten, bis ihm das wer untersagt.

Neuerdings kann das wohl auch ein Verbraucherverband tun. Tat das wer?

Im Zweifel kann er das auch aufgrund einer Irreführung in sog. FAQs: "Mit dem Gerät X können Sie TV empfangen." Wenn das nicht geht, dann ist das eine Irreführung.

Ist es auch eine Werbung? Nun, das könnte ein Gericht verneinen. Ich könnte das nicht. Wenn die FAQ von Hersteller oder Vertreiber rührt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.08.07, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
In welcher Hinsicht ist es denn von Bedeutung, ob eine öffentliche Aussage Werbung ist oder Service oder Meinungsäußerung?
1) Firma will sich vor teueren Abmahnungen schützen;
2) Konkurrenz will abmahnen, damit die Firma nicht einen unerlaubten Vorteil hat.

Wenn jemand abmahnt, verklagt und ggf. Anzeige erstattet bzw. Strafantrag wegen § 16 (1) UWG stellt, dann ist es für die zivilrechtliche und strafrechtliche Beurteilung m.E. sehr wichtig, ob man die jeweilige Äußerung als Werbung ansehen kann oder nicht.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.08.07, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Werbung ist alles, was den Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gezielt fördert.
Das kann im Einzelfall auch durch FAQ geschehen.

Bsp. 1: FAQ enthält Dinge wie "Q: Wie kann ich UMTS nutzen? A: Am besten mit modernen Handys wie dem Nokya 0815."

Bsp. 2: FAQ ist inhaltlich neutral, wird aber unter großem Firmenlogo betrieben ("handy-tips.xy sponsered by Nokya").
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.08.07, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

M.A.S. hat folgendes geschrieben::
Werbung ist alles, was den Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gezielt fördert.

Das ist zu kurz gegriffen. Nicht nur Absatzwerbung, sondern auch Imagewerbung ist nach dem UWG justiziabel. Die Unterscheidung, was Werbung ist und was nicht, hängt sehr vom Einzelfall ab. Unternehmens-Homepages werden von der Justiz z. B. in der Regel insgesamt als Werbung betrachtet, so daß schon eine ungenaue Aussage, die nicht jeden Einzelfall erfaßt, beispielsweise "Die Kosten eines Sachverständigengutachtens trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung", von der Rechtsprechung (im konkreten Fall vom Kammergericht) als irreführende Werbung untersagt werden kann.

Man sollte daher sinnvollerweise als Gewerbetreibender sämtliche Veröffentlichungen, gleich welcher Art, durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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