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Verfasst am: 27.08.07, 10:10 Titel: Anwalt informiert Mandanten nicht
nahmen wir mal an, dass ein beauftragter Anwalt in einer Schadenersatzsache ein Schreiben der Gegenseite "vergisst" seinem Mandanten zur Kenntnis weiterzuleiten.
Obendrein wäre in diesem Schreiben eine Vorschusszahlung angekündigt, von der wiederum der Anwalt seinen Mandanten auch 17 Tage nach dem Erhalt des Schreibens, noch nicht in Kenntnis setzt und die Vorschusszahlung schon mindestens seit einer Woche auf den Kanzleikonten eingegangen ist.
Inwiefern ist ein Anwalt verpflichtet zeitnah seinen Mandanten zu informieren und welcher Zeitraum kann man in so einem Fall als zeitnah definieren.
Wie wäre die Rechtslage wenn man aufgrund eines solchen Vorfalls den Anwalt wechselt, bezüglich der Anwaltskosten?
PS: Der Anwalt wäre in diesem Falle auch nicht im Urlaub gewesen und hätte auf das Schreiben der Gegenseite bereits geantwortet und nur die Antwort dem Mandanten zur Kenntnis überlassen.
§ 11 Abs. 1 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) bestimmt
Zitat:
Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
"Unverzüglich" heißt im Juristendeutsch: ohne schuldhaftes Zögern. Sieht man von wirklichen Ausnahmesituationen ab, so dürften 17 Tage nach Erhalt nicht mehr zeitnah, geschweige denn unverzüglich sein.
§ 4 Abs. 2 BORA bestimmt:
Zitat:
Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten;
Das oben Gesagte gilt hier entsprechend.
Sollte es sich tatsächlich so verhalten, verstößt der Anwalt gegen seine Berufspflichten. Unabhängig von etwaigen Beschwerden bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer berechtigt dies den Mandanten zur Kündigung des Mandats. § 11 Abs. 2 BORA bestimmt
Zitat:
Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Dort sollte man ansetzen und den Anwalt um Aufklärung, Antwort und ggf. Vervollständigung bitten bzw. dazu auffordern. Vorsorglich nochmals die eigene Bankverbindung angeben.
Grundsätzlich entsteht die Vergütung beim nächsten Anwalt wieder neu. Gegenüber dem bisherigen Anwalt kann aber ggf. geltend gemacht werden, daß wegen Wegfalls des Interesses dessen Vergütung nicht zu zahlen ist, § 628 BGB _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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