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Erteilung Vollmacht an RA

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 21.08.07, 22:55    Titel: Erteilung Vollmacht an RA Antworten mit Zitat

Rechtsanwälte legen den Mandanten immer vorgedruckte Vollmachten zur Unterschrift vor. Diese Vollmachten sind regelmäßig sehr sehr umfassend.

Kann ich eine solche Vollmacht beliebig einschränken ?

Kann ich eine solche Vollmacht später im Bedarfsfall erweitern ?

Danke für alle Antworten.
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 21.08.07, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Warum nicht?
Will heißen ... können schon, nehme ich an. Aber wie immer bei Vereinbarungen: Der Vertragspartner muss nicht darauf eingehen. Werden sich die beiden diesbezüglich (-> k.A. was in solchen Vollmachten steht) nicht einig, kommt eben keine Vereinbarung zustande.
Wobei ich nicht annehme, dass ein Anwalt sich da prinzipiell quer stellen würde. Dann macht er eben nur das, was in der dann eingeschränkten Vollmacht steht und nichts weiter.

Dürfte also eine Absprachesache sein, wie bei jeder Vereinbarung und jedem Vertrag. In dem Fall eben zwischen Mandant (Auftraggeber) und Anwalt (Auftragnehmer).

Gruß
Rena
... Laie, deshalb aus Sicht der üblichen Vertragsfreiheit so eingeschätzt. Lass mich natürlich gerne korrigieren, falls das in der Juristerei anders vorgeschrieben/üblich sein sollte. Smilie
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The angels have the phone box
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 21.08.07, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es macht in der Tat nicht viel Sinn, wenn der Rechtsanwalt, der lediglich gegen einen Bußgeldbesched wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehen soll, auch gleichzeitig zur Stellung des Scheidungsantrages bevollmächtigt werden will.

Aber das steht halt so im Mustertext ...

Daß Anwälte in nennenswerter Zahl dies mißbraucht hätten, um die Ehen ihrer Mandanten gegen deren Willen zu beenden, wurde aber bislang nicht bekannt.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich erkläre meinen Mandanten auch regelmäßig, daß sie mich mit der Mustervollmacht zwar zur Abgabe von Willenserklärungen aller Art bevollmächtigen, daß sie aber, wenn ich von der Vollmacht außerhalb des unter "wegen ..." genannten Zwecks z. B. zur Bestellung einer Waschmaschine Gebrauch machen würde, gegen mich einen Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch hätten... Lachen

(Hab auch noch nie eine Waschmaschine mit einer Mandantenvollmacht bestellt... Winken )

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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RA Volkersen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 55
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 22.08.07, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt eben Standardtexte, die die meisten Anwälte einfach so übernehmen. Das hat vor allem zwei Gründe: Erstens meint man, sich einigermaßen sicher sein zu können, dass man mit so einem - in der Regel ja schließlich lang erprobten - Mustertext alles Notwendige abgedeckt hat. Zweitens ist es schlichtweg bequemer, einfach einen Textbaustein aus einem Formularbuch zu übernehmen, als sich selbst was zusammen zu stricken.

Tatsächlich ist es für einen Anwalt aber oftmals aus Haftungsgründen gar nicht so toll, für all das bevollmächtigt zu sein, was in diesen Mustervollmachten so aufgeführt ist. Denn der Anwalt ist dann unter Umständen nicht nur zur Vornahme diverser Handlungen berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Deswegen ist es eigentlich sogar eher im Interesse des Anwalts, sich nur für die unbedingt erforderlichen Handlungen bevollmächtigen zu lassen.

Ganz beliebig können Vollmachten aber auch wieder nicht eingeschränkt werden. Es gibt ein paar Dinge, zu denen man seinen Anwalt zwingend ermächtigen muss, damit der das Mandat überhaupt bearbeiten kann.

Außerdem: Vieles, was in den Vollmachtsformularen steht, ist sowieso schon gesetzlich geregelt. Der Vollmachtstext dient dann nur dazu, dem Mandanten oder demjenigen, dem die Vollmacht vorgelegt wird, zu verdeutlichen, zu welchen Handlungen der Anwalt gesetzlich ermächtigt ist.

Im Zweifel sollte man seinen Anwalt aber darauf ansprechen und sich erklären lassen, was es mit den ganzen Klauseln auf sich hat und ob man da eventuell auch was ändern könnte.
_________________
www.kanzlei-volkersen.de
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kai uwe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2007
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 18:07    Titel: Verschiedene Vollmachtsvordrucke Antworten mit Zitat

...z.B.: nur für Schriftverkehr mit der Gegenseite im vorprozessualen Bereich.Oder "große" für Prozesse inklusive.
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