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Verfasst am: 31.08.07, 10:42 Titel: Antrag nach § 850f ZPO auch rückwirkend möglich?
Hallo,
Schuldner stellt Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f ZPO rückwirkend zum 01.01.2007. Es handelt sich in der Sache um Kosten für die Wegen zwischen Wohung und Arbeitsstätte (mntl. ca. 250 EUR).
Treuhänder beruft sich in seiner Stellungnahme auf Zöller/Stöber §850 f Rn 12 mit dem Hinweis, das die unzulässig sei. Das Werk liegt mir nicht vor um mir den entsprechenden Kommentar anzuschauen.
Grundsatzfrage: Ist eine rückwirkende Erhöhung des unpfändbaren Betrages möglich und wenn ja, gibt es irgendwelche Grenzen oder Voraussetzungen dafür?
Gruß
Der InsoFuchs _________________ Mit freundlichen Grüßen
der InsoFuchs
Ich habe diesen Kommentar jetzt gelesen. Mir stellt sich allerdings die Frage, wie der begründet ist?!
Es gibt weder einen Verweis zu einem Grundsatzurteil noch zu einem anderen Gesetzt oder Paragraphen. In wie weit soll dann dieser Kommentar rechtsbindend sein? Nur weil ihn ein Herr Stöber oder Zöller geschrieben hat?
Der InsoFuchs _________________ Mit freundlichen Grüßen
der InsoFuchs
Das ergibt sich aus der Natur der Sache - ausbezahlte Beträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 850 f ZPO. Für insoweit "erledigte" Sachverhalte gibt es keine Rückwirkung. Die Systematik der ZPO würde ich ausserdem heranziehen.
In der ZPO gibt es ein Antragserfordernis. Wer sich zügig um seine Angelegenheiten kümmert, der wird belohnt. Von Amts wegen wird nicht rückwirkend geschützt.
Der Schutzzweck des § 850f ZPO mit Rückwirkung erschließt sich mir auch nicht. Immerhin ist der Schuldner monatelang über die Runden gekommen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Verfasst am: 04.09.07, 16:13 Titel: sachverhalt später erst klar geworden
Hallo,
soweit so gut - und nachvollziehbar. Der Sachverhalt sieht aber folgendermaßen aus:
Der Schuldner bekommt seit Januar 07 eine dienstlich gestellte Bahncard 100 von seinem Arbeitgeber. Diese Bahncard ist auch für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit bestimmt. Da der Wert der Bahncard nicht dienstlich "abgefahren" wurde, entsteht nun ein nicht unerheblicher geldwerter Vorteil.
Der Schuldner hat aber gleichzeitig Wegekosten von mntl. 250 EUR (öffentl. Verkehrsmittel). Da die Bahncard nur jährlich abgerechnet wird, ist erst jetzt deutlich geworden, welche Misslage zu Ungunsten des Schuldners entstanden ist.
Rechnersich gesehen müsste jetzt (insofern das Gericht der gleichen Auffassung ist) das unpfändbare Einkommen rückwirkend - nämlich zum Ausgabetermin der Bahncard - angepasst werden, damit die Rechnung wieder stimmt.
In diesem Falle kann man meiner Meinung nach diese Regelung nicht 1:1 anwenden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
der InsoFuchs
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