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Habe ein problem: Das Reiseunternehmen mit dem ich in drei wochen meinen urlaub antreten wollte, hat pleite gemacht. Ich habe bereits eine anzahlung von 500 € gemacht.
Bekomme ich dieses geld wieder?
Laut Paragraf 65ik BGB muss jeder Reiseveranstalter erhaltene Kundengelder versichern, um sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit zu erstatten.
Gilt das hier???
Habe ich trotzdem das recht auf den Platz im Flugzeug und mein Hotelzimmer?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 30.08.07, 22:03 Titel:
Hallo Franziska,
falls es sich um eine Pauschalreise handelt (z.B. 14 Tage Kanaren mit Flug, Hotel, Transfer) besteht eine Versicherungspflicht für Veranstalter.
Allerdings: Bei der Anzahlung hätte der Sicherungsschein bereits ausgehändigt werden müssen. Sollte dir dieser nicht vorliegen, wird es problematisch.
Hier kannst du online prüfen, ob der Veranstalter überhaupt versichert war bzw. ist.
Auf keinen Fall die Restzahlung leisten und am besten direkt mit der Versicherung in Verbindung setzen. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Wenn dieser Reiseveranstalter ordnungsgemäß gegen Insolvenz versichert war und der Kunde auch im Besitz eines Sicherungsscheines ist (wobei ich das nicht so krass sähe, wenn nicht), dann hat der Kunde Anspruch auf Ersatz der Anzahlung, die laut Versicherung zulässig gewesen wäre.
Das heißt, hätte der Veranstalter nur z. B. 10 % Anzahlung verlangen dürfen, hat aber 30 % kassiert, so verliert der Kunde - rein nach den Buchstaben des Gesetzes - 20 % seines Geldes.
Inwieweit eine Versicherung sich in solchen Fällen kulant verhält, sei dahin gestellt.
ergänzend wäre noch zu sagen, dass so wie ich es weiss, sich die Versicherung nur um die eingezahlten Gelder kümmert.
Ich bin nicht ganz sicher, aber ich denke, wenn der Veranstalter die Leistungen nicht bezahlt hat, dann werden die Leistungsträger diese Leistungen auch verweigern. Das würde bedeuten, dass diese Reise bis zu Regelung durch die Versicherung erneut bezahlt werden müsste.
Man braucht mehr Informationen, um eine genaue Meinung zu haben.
- Welches Unternehmen ist insolvent? Veranstalter oder Reisebüro?
- Wohin ist die Anzahlung geflossen?
- Hat das Unternehmen den Sitz in Deutschland? Oder ist eine ausländische L.t.d.?
- Haben Sie im Reisebüro oder im Internet durch eine Adresse wie www,xyz.com gebucht?
- Haben Sie ein Sicherungsschein? Ist dieser Schein original oder eine Fotokopie? _________________ LG Leonardo
- Welches Unternehmen ist insolvent? Veranstalter oder Reisebüro?
- Wohin ist die Anzahlung geflossen?
- Hat das Unternehmen den Sitz in Deutschland? Oder ist eine ausländische L.t.d.?
- Haben Sie im Reisebüro oder im Internet durch eine Adresse wie www,xyz.com gebucht?
- Haben Sie ein Sicherungsschein? Ist dieser Schein original oder eine Fotokopie?
Vorsicht! Individuelle Rechtsberatung ist nicht erlaubt - das Posten von Firmen, Namen und Schriftsätzen auch nicht. Man beachte beim Antworten also bitte unsere Forenregeln ... _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Weil.....: Gehen wir davon aus dass das Reisebüro die Anzahlung kassiert hat und nun insolvent ist. Dann ist ein Sicherungsschein auch für die Katz.
Ist ein Sicherungsschein Fotokopiert? ....auch Makulatur
Ist eine L.t.d. die man für € 700,00 kaufen kann mit Sitz in einem Postfach in London ?
Man kann sich vom Geld schon jetzt verabschieden ......... u.s.w. u. s.w.
Ich möchte nicht, dass Franziska durch diese Hypothesen in Panik gerät _________________ LG Leonardo
wenn der Veranstalter die Leistungen nicht bezahlt hat, dann werden die Leistungsträger diese Leistungen auch verweigern. Das würde bedeuten, dass diese Reise bis zu Regelung durch die Versicherung erneut bezahlt werden müsste.
Nein:
1. Hat man die Reise noch nicht angetreten, bekommt man ja das Geld eben zurück
2. Hat man die Reise angetreten, so muss der Versicherer (= Versicherung) dafür sorgen, dass man wieder heimkommt, und bis zu diesem Tag muss die Versicherung die Hotels usw. bezahlen;
3. das heißt dann aber auch: wenn am 2. Tag des Urlaubs der Veranstalter in Konkurs geht, man theoretisch noch am selben Tag nach Hause transportiert werden könnte und die nicht genutzten Tagen wieder ausbezahlt bekäme. So sieht es die Absicherung einmal grundsätzlich vor.
Gehen wir davon aus dass das Reisebüro die Anzahlung kassiert hat und nun insolvent ist. Dann ist ein Sicherungsschein auch für die Katz
Nein, dann muss eben die Versicherung die Anzahlung wieder zurück erstatten. Genau dafür wurde das Ganze geschaffen. Denn wäre es ein Vermittlungsbüro, so haftet der Reiseveranstalter für seinen Erfüllungsgehilfen (=Reisevermittler), sprich: hat der Kunde nicht mehr als die vom Veranstalter geforderte Anzahlung geleistet, muss der Veranstalter diese auch "akzeptieren", auch wenn der Vermittler in Konkurs ging. Nur wenn der Kunde mehr anbezahlt hat, braucht der Veranstalter vom Gesetz her nicht mehr akzeptieren. Ob er es aus Kulanz macht, ist eine andere Frage.
leonard hat folgendes geschrieben::
Ist ein Sicherungsschein Fotokopiert? ....auch Makulatur
Nein, zwar schreibt der Gesetzgeber die Ausgabe eines Sicherungscheins vor, aber es gibt zum Einen keine Formforschriften (mit der Hand, gedruckt, kopiert) und zum Anderen begründet sich der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen nicht auf das Papier "Sicherungsschein", sondern auf den Nachweis der Zahlung !!!
leonard hat folgendes geschrieben::
Ist eine L.t.d. die man für € 700,00 kaufen kann mit Sitz in einem Postfach in London ? Man kann sich vom Geld schon jetzt verabschieden
Nein, der Gesetzgeber schreibt vor, wie die Absicherung erfolgen muss. Und wäre dabei eine Linke gedreht worden und der vom Gesetzgeber beauftragte Überprüfer hat schlampig geprüft, die L.t.d. in Djibuti war weder existent noch kann sie zahlen, dann haftet nach EU Vorschriften der STAAT, weil er es verabsäumt hat, die EU-Richtlinie ordentlich umzusetzen.
Nein, dann muss eben die Versicherung die Anzahlung wieder zurück erstatten. Genau dafür wurde das Ganze geschaffen. Denn wäre es ein Vermittlungsbüro, so haftet der Reiseveranstalter für seinen Erfüllungsgehilfen (=Reisevermittler), sprich: hat der Kunde nicht mehr als die vom Veranstalter geforderte Anzahlung geleistet, muss der Veranstalter diese auch "akzeptieren", auch wenn der Vermittler in Konkurs ging. Nur wenn der Kunde mehr anbezahlt hat, braucht der Veranstalter vom Gesetz her nicht mehr akzeptieren. Ob er es aus Kulanz macht, ist eine andere Frage.
Versichert ist der Veranstalter und die Versicherung erstattet Leistungen, wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet. In diesem Fall muss die Geschädigte Ihre Ansprüche an den Insolvenzverwalter des Reisebüros stellen, wenn das Reisebüro die Zahlung nicht an den Veranstalter weitergeleitet hat. Hat es die Zahlung weiter geleitet, dann bräuchten wir hier nicht zu diskutieren.
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Quelle: DRS Deutsche Reisepreissicherung München 31.08.07
mosaik hat folgendes geschrieben::
Nein, zwar schreibt der Gesetzgeber die Ausgabe eines Sicherungscheins vor, aber es gibt zum Einen keine Formforschriften (mit der Hand, gedruckt, kopiert) und zum Anderen begründet sich der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen nicht auf das Papier "Sicherungsschein", sondern auf den Nachweis der Zahlung !!!
Bedingt. Eine Kopie ist meist ein Zeichen, dass der Veranstalter die Versicherungsgebühren nicht bezahlt und keine Originalbelege erhalten hat. Eine Insolvenz kommt nicht plötzlich aus heiterem Himmel, sondern meist ist sie eine schleichende Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall werden in der Reisebranche als erste eben die Gebühren für die Reisepreissicherung gespart und Kopien aus alten Sicherungsscheinbeständen ausgegeben. Das ist zwar Betrug aber leider auch Tatsache.
Der Veranstalter ist verpflichtet grundsätzlich Original-Sicherungsscheine auszugeben. Hat der Kunde nur Kopien oder gar kein Schein erhalten und der Veranstalter meldet danach Insolvenz, ist eine Sicherung der Kundengelder nur auf dem Kulanzweg möglich
Quelle: DRS Deutsche Reisepreissicherung München 31.08.07
mosaik hat folgendes geschrieben::
Nein, der Gesetzgeber schreibt vor, wie die Absicherung erfolgen muss. Und wäre dabei eine Linke gedreht worden und der vom Gesetzgeber beauftragte Überprüfer hat schlampig geprüft, die L.t.d. in Djibuti war weder existent noch kann sie zahlen, dann haftet nach EU Vorschriften der STAAT, weil er es verabsäumt hat, die EU-Richtlinie ordentlich umzusetzen.[/b]
Jetzt bin ich überrascht, weil mir das völlig neu ist und mir war bis jetzt unbekannt, dass dafür der Staat einspringen. muss. Was ich auch nicht so recht glauben kann, weil ein Gesetzt dafür geschaffen wurde und jeder der sich nicht daran hält, macht sich damit strafbar. Somit müsste es ausreichend sein. Mir ist nur einen Fall bekannt, wo der Staat einspringen musste, weil Deuschland damals den Termin der EU-Umsetzung verschlafen hatte.
Ferner kann ich sagen, dass eine Briefkasten-L.t.d. schwer oder gar nicht zur Verantwortung zu ziehen ist. Wenn man in den Internetseiten nachschaut, gibts viele Reiseveranstalter mit exotischen Namen, die eine L.t.d.-Gesellschaftsform tragen.
In diesem Fall, sollte man lieber das Geld für sinnvollere Sachen ausgeben, statt für gerichtliche Auseinandersetzungen mit einer diesen Gesellschaften _________________ LG Leonardo
Zuletzt bearbeitet von leonard am 02.09.07, 10:41, insgesamt 2-mal bearbeitet
wenn der Veranstalter die Leistungen nicht bezahlt hat, dann werden die Leistungsträger diese Leistungen auch verweigern. Das würde bedeuten, dass diese Reise bis zu Regelung durch die Versicherung erneut bezahlt werden müsste.
Nein:
1. Hat man die Reise noch nicht angetreten, bekommt man ja das Geld eben zurück
2. Hat man die Reise angetreten, so muss der Versicherer (= Versicherung) dafür sorgen, dass man wieder heimkommt, und bis zu diesem Tag muss die Versicherung die Hotels usw. bezahlen;
3. das heißt dann aber auch: wenn am 2. Tag des Urlaubs der Veranstalter in Konkurs geht, man theoretisch noch am selben Tag nach Hause transportiert werden könnte und die nicht genutzten Tagen wieder ausbezahlt bekäme. So sieht es die Absicherung einmal grundsätzlich vor.
Es Stimmt, aber das habe ich ja nicht gemeint.
Gemeint habe ich folgendes: Hat der Veranstalter Flüge, Transfers und Hotel noch nicht bezahlt, dann können die Fluggesellschaft, die örtliche Agentur und das Hotel die Leistungen verweigern (wie bereits oft passiert und auch schwer anzunehmen ist). Dann muss Franziska die Reise neu buchen (und auch neu bezahlen) wenn Sie diesen Urlaub antreten will. Das unabhängig von der bereits geleisteten Anzahlung und unabhängig auch, ob die Anzahlung durch den Versicherer erstatten wird oder nicht. _________________ LG Leonardo
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