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Hallo nehmen wir an Person A hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen shop und ist als gewerblicher verkäufer mit gewerbeschein angemeldet.
Plötzlich flattert eine mahnung eines anwalt ins haus In der aus folgenden gründen 750€ gefordert werden.
Das imperessum fehlte und statt 1monat rückgaberecht standen 4 wochen rückgaberecht.
Was kann person A machen? muss sie die 750€ bezahlen oder kann sie sich dagegen wehren?
OLG Hamburg Beschluss vom 26.3.2007 (Az: 3 W 58/07), demnach rechtens, das Landgericht Hamburg sieht das ganze (Az: 406 O 338/06) als nicht abmahnfähig an.
Das LG Münster hat hinsichtlich von Fehlern beim Widerrufsrecht übrigens den Streitwert gekürzt Urteil vom 4.4.2007, Az.: 2 O 594/06. Das widerum könnte interessant sein, auch wenn es hier um das Thema unfreie Rücksendungen ging.
Beim fehlenden Impressum würde ich bejahen. Da dürfte m.E. am wenigsten Erfolgsaussichten bestehen sich zu wehren.
Vielleicht kennt noch jemand aktuellere Urteile. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Was bedeutet den streitwert gekürzt?
Bitte schreiben Sie mir das mal normal =/ ist irgendwie so formuliert das ich es nicht ganz verstehe =/
Was würden Sie beim Fehlendem Imperessum bejahen?
Wenn die Abmahnung von einem Mitbewerber kam (über den Anwalt), so liegt aller Wahrscheinlichkeit ein Verstoss gegen § 4 Nr. 11, 3 UWG vor.
Bezüglich des Widerrufsrechtes: In § 355 II BGB ist aufgeführt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn dÃe Belehrung erst nach Vertragschluss erfolgte. Da 1 Monat nicht genau 4 Wochen sind, liegt ein Verstoss gegen § 355 BGB vor. Nun könnte man sich aber auf den Standpunkt stellen, dass es der Verkehrsitte enspricht 4 Wochen mit einem Monat gleichzusetzen. Die Rechtsprechung macht hier jedoch einen Unterschied.
Da Abmahnung bzgl. des Widerrufsrechtes häufig vorkommen und teilweise Rechtsunsicherheit besteht, hat das Gericht wahrscheinlich den Streitwert (der in der Abmahnung als Strafversprechen im Wiederholungsfall genannt wird und den Streitwert festsetzt) reduziert.
Bezüglich des Impressums:
Hier liegt ein Verstoss gegen § 5 TMG vor.
Alles in allem wäre also eine Abmahnung gerechtfertigt.
Grüße
KurzDa
P.S. Man kanns immer wieder predigen (leider bringts nicht viel ) - vor Eröffnung eines Onlineshops geht man zum Anwalt und lässt sich beraten. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
@kurzda. Danke für die Erläuterung. Ich dachte ich hätt´s schon entsprechend klar formuliert und hatte nicht gesehen das es noch Nachfragen gab. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Hallo nehmen wir an Person A hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen shop und ist als gewerblicher verkäufer mit gewerbeschein angemeldet.
Plötzlich flattert eine mahnung eines anwalt ins haus In der aus folgenden gründen 750€ gefordert werden.
Das imperessum fehlte und statt 1monat rückgaberecht standen 4 wochen rückgaberecht.
Was kann person A machen? muss sie die 750€ bezahlen oder kann sie sich dagegen wehren?
Bei Internetauktionshaus [Name geändert] geht am Besten so vor:
Oben steht die Artilebeschriebung.
Darunter steht ind er Artikelbeschriebung, wer der Anbieter ist, also das Impressum.
Und darunter stehen dann noch Agb und Wiederrufsrecht. Und das alles in jeder Artikelbeschreibung.
Lästig für den Käifer, aber der liest es nie bis unten hin, sicherer für den Verkäufer, dennn alle Daten, die rechtlich vorhanden sien müssen sind in einer Datei: der Artikelbeschreibung! Und da sage noch mal einer, er habe nicht sofort alle nötigen Informationen lesen können!
Das Beste bei Internetauktionshaus [Name geändert] ist hjaltr, man verläßt sich nicht auf die tollen Features, die oft nicht funzen oder die man beim Artikel einstellen auch vergeseen kann.
Wer will das denn einklagen? Einer der zu dumm ist, auszurechnen, daß der Monat 4 Wochen hat odert einer, der meint, daß ein Monat mit 31 Tagen ein klein wenig länger ist?
Einer der zu dumm ist, auszurechnen, daß der Monat 4 Wochen hat odert einer, der meint, daß ein Monat mit 31 Tagen ein klein wenig länger ist?
MfG
Ein Monat, der lediglich vier Wochen hat ist der Februar mit 28 Tagen (in Schaltjahren ist er schon einen Tag über vier Wochen). Alle anderen Monate, egal ob 30 oder 31 Tage haben zwei bzw. drei Tage mehr als vier Wochen, also knapp viereinhalb Wochen.
Soviel nur zur oben zitierten Dummheit _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Wer will das denn einklagen? Einer der zu dumm ist, auszurechnen, daß der Monat 4 Wochen hat odert einer, der meint, daß ein Monat mit 31 Tagen ein klein wenig länger ist?
MfG
Nein dafür gibt es keine Dummen, sondern ganz kluge Wettbewerber, welche so den markt bereinigen. Dumm sind die welche sich nicht im Vorfeld darum bemühen, auf diversen Verkaufsplattformen gewerblich aufzutreten ohne das gewisse etwas an Wissen sich angeeignet oder eingekauft zu haben. Und diese Dummheit wird dann mit einer Abmahnung belohnt.
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