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Verfasst am: 30.08.07, 22:42 Titel: Erstattung von Gerichtskosten
Wenn ein Kläger einen Gerichtskostenvorschuß zahlt
und das Gericht stellt nach Abschluß des Verfahrens fest:
"Zuviel Vorschuß gezahlt" - wem müsste das Gericht den Rest zurückzahlen:
a) dem, der gezahlt hat (Kläger) oder
b) Klägervertreter (RA)
Zusatzfrage: Wo kann man das nachlesen?
Grundsätzlich zahlen die Gerichtskassen nicht verbrauchte Vorschüsse an den jeweiligen Einzahler zurück, nur ausnahmsweise an den Rechtsanwalt. Gläubiger ist in jedem Falle der Kostenschuldner. Auch wenn Anwälte für ihre Mandanten einzahlen, sind sie aber nicht Kostenschuldner.
Dafür gibt's bestimmt eine Verwaltungsregelung, ich kenn' sie aber nicht. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
(1)
Ändert sich nachträglich die Kostenforderung, so stellt der Kostenbeamte eine neue Kostenrechnung auf, es sei denn, dass die Kostenforderung völlig erlischt.
(2)
Erhöht sich die Kostenforderung, so veranlasst er die Nachforderung des Mehrbetrages nach §§ 29 ff.
(3)
Vermindert sie sich oder erlischt sie ganz, so ordnet er durch eine Kassenanordnung die Löschung im Soll oder die Rückzahlung an. Sind Kosten aus einem höheren Rechtszug zu löschen oder zurückzuzahlen, so erlässt, wenn die Sache noch bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht anhängig ist, der Kostenbeamte dieses Gerichts, im Übrigen der Kostenbeamte des ersten Rechtszuges die Kassenanordnung. Handelt es sich jedoch um die Kosten eines obersten Gerichtshofs des Bundes, so ist der Kostenbeamte dieses Gerichts zuständig. In der Kassenanordnung sind sämtliche in derselben Rechtssache zum Soll gestellten oder eingezahlten Beträge, für die der Kostenschuldner haftet, anzugeben; dabei hat der Kostenbeamte, wenn mehrere Beträge zum Soll stehen, diejenigen Beträge zu bezeichnen, für die weitere Kostenschuldner vorhanden sind. Die Anordnung der Löschung oder Rückzahlung ist unter Angabe des Betrages auf der Urschrift der Kostenrechnung in auffälliger Weise zu vermerken; der Vermerk ist rot zu unterstreichen. Die Kassenanordnung ist der Gerichtskasse zusammen mit den erforderlichen Reinschriften der neuen Kostenrechnung zuzuleiten. Eine Reinschrift der neuen Kostenrechnung ist nicht erforderlich, wenn der Grund der Rückzahlung bei der Auszahlung im unbaren Zahlungsverkehr auf dem für den Empfänger bestimmten Postabschnitt ausreichend bezeichnet werden kann. Die Sachakten sind regelmäßig nicht beizufügen.
(4)
Wird eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten, so ist die Rückzahlung an ihn anzuordnen. In anderen Fällen ist die Rückzahlung an einen Bevollmächtigten anzuordnen,
a)
wenn er eine Vollmacht seines Auftraggebers zu den Akten einreicht, die ihn allgemein zum Geldempfang oder zum Empfang der im Verfahren etwa zurückzuzahlenden Kosten ermächtigt, und wenn keine Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Vollmacht bestehen, oder
b)
wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand handelt und dieser rechtzeitig vor Anordnung der Rückzahlung schriftlich erklärt, dass er die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat.
...
Danke Bob Loblaw! _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Ich hatte die Hoffnung auf eine Antwort schon fast aufgegeben ...
"§ 36 Kostenverfügung" - § 36 von was? ZPO ist es nicht.
...eben Kostenverfügung, die des jeweiligen Bundeslandes, hier z.B. Brandenburg oder hier die bayerisch Variante; wie aktuell die sind vermag ich aber nicht zu beurteilen.
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