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Anwalt A vertritt Mandant B in einer Unfallsache. Die Haftungsfrage ist geklärt. Die alleinige Schuld liegt beim Unfallgegner, dessen Versicherung für den Schaden aufkommt
Bis dato hat Anwalt A bei der gegnerischen Versicherung in mehreren Schreiben den Gesamtbetrag X geltend gemacht und ungefähr die Hälfte davon als Vorschusszahlung in 3 Zahlungen erhalten. Mit einiger Verzögerung, teilweise über einen Monat hat er die Vorschusszahlungen an Mandant B weitergeleitet. Mandant B ist darüber verärgert, da Anwalt A nicht nur die Zahlungen verspätet weiterleitet, sondern auch nicht seinen Informationspflichten nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte nachkommt (Schreiben nicht weitergeleitet).
Mandant B möchte nun zu Anwalt C wechseln.
Wie sieht es mit den Kosten für Anwalt A aus? Die Versicherung zahlt nur Anwaltskosten in Streithöhe der geleisteten Vorschüsse, was rund die Hälfte der bisherigen Forderung war. Kann Anwalt A von Mandant B die restlichen Anwaltskosten verlangen, obwohl er sich selbst die Mandantskündigung zuzurechnen hat?
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