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Verfasst am: 05.09.07, 14:58 Titel: PKH - wie ist das eigentlich ?
Ich habe neulich davon gehört, dass bei einem Antrag auf PKH der Gegner zunächst um eine Stellungnahme gebeten wird.
Wie muss ich mir das vorstellen ?
Wozu genau wird da Stellung genommen ?
Ist durch diese Maßnahme nicht vorprogrammiert, dass der Gegner versucht das Ansinnen einer Klage gegen ihn zu vereiteln ?
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Daher reicht man mit dem PKH-Antrag immer auch die beabsichtigte Klage o. ä. ein. Die Erfolgsaussicht kann der Richter nur prüfen, wenn er die Gegenseite hierzu anhört. Deswegen erhält die Gegenseite die beabsichtigte Klage o. ä. zur Stellungnahme.
Zitat:
Ist durch diese Maßnahme nicht vorprogrammiert, dass der Gegner versucht das Ansinnen einer Klage gegen ihn zu vereiteln ?
Wie sollte so eine Vereitelung aussehen?
Wenn der Gegner nach Erhalt der Klage o. ä. zahlt - oder was auch immer - ist doch gut: Der Kläger braucht nicht klagen, der Staat keine Steuergelder für PKH ausgeben.
(Die einzigen, die bei diesem Geschäft "Miese" machen, sind die jeweiligen Anwälte: Der Klägeranwalt mußte eine Klage o. ä. erstellen, erhält hierfür aber nicht die vollen Gebühren, als wenn er die Klage gleich, ohne erst PKH-Antrag zu stellen, eingereicht hätte. Ähnliches gilt für den Beklagtenanwalt.) _________________ Karma statt Punkte!
(Die einzigen, die bei diesem Geschäft "Miese" machen, sind die jeweiligen Anwälte: Der Klägeranwalt mußte eine Klage o. ä. erstellen, erhält hierfür aber nicht die vollen Gebühren, als wenn er die Klage gleich, ohne erst PKH-Antrag zu stellen, eingereicht hätte. Ähnliches gilt für den Beklagtenanwalt.)
Dann besser erst klagen und ein paar Tage später den PKH-Antrag nachsenden?
Dann besser erst klagen und ein paar Tage später den PKH-Antrag nachsenden?
Ne, schlecht für den Mandanten: Wenn keine PKH bewilligt wird, ist die Klage gleichwohl erhoben - unabhängig davon, ob der Mandant nur geklagt hätte, wenn PKH bewilligt worden wäre. _________________ Karma statt Punkte!
D.h. also, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines PKH-Antragstellers werden, wenn auch indirekt, dem Gegner mitgeteilt ?
Zum Thema Vereiteln:
Wenn dieser Gegner in seiner Stellungnahme dem Gericht andeutet, er glaube, der Antragsteller besitze ein Wochend/Ferienhaus, o.ä. Vermögen, was passiert dann ?
Wenn der Anwalt nur die geringere Gebühr beanspruchen kann, sollte er doch Interesse haben, dass ein PKH-Antrag nicht einfach aus Jux und Laune heraus gestellt wird, oder ?
D.h. also, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines PKH-Antragstellers werden, wenn auch indirekt, dem Gegner mitgeteilt ?
Die Vermögensverhältnisse werden dem Gegner nicht mitgeteilt. Allerdings kann der sich natürlich seinen Teil denken, wenn PKH beantragt wird.
Zitat:
Zum Thema Vereiteln:
Wenn dieser Gegner in seiner Stellungnahme dem Gericht andeutet, er glaube, der Antragsteller besitze ein Wochend/Ferienhaus, o.ä. Vermögen, was passiert dann ?
Was das mit Vereiteln zu tun hat, verstehe ich immer noch nicht. Was soll denn durch solch eine Info vereitelt werden? Das Klageverfahren? Daß PKH bewilligt wird?
Natürlich kann der Gegner mitteilen, daß er Vermögensverhältnisse vermutet, die PKH eigentlich ausschließen. Dann wird das Gericht wiederum eine Stellungnahme vom Antragsteller einholen. Neben der Erfolgsaussich ist eben auch die entsprechende Bedürftigkeit Voraussetzung dafür, daß PKH bewilligt wird. Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß Bedürftigkeit nicht vorliegt, oder aber die Angaben des Antragstellers falsch sind, dann wird dies natürlich überprüft werden.
Zitat:
Wenn der Anwalt nur die geringere Gebühr beanspruchen kann, sollte er doch Interesse haben, dass ein PKH-Antrag nicht einfach aus Jux und Laune heraus gestellt wird, oder ?
Die Aussage mit der geringeren Vergütung bezog sich auf den Fall, daß der PKH-Antrag, warum auch immer, abgelehnt wird und der Mandant dann nicht klagen will. Der Anwalt hat hier hinsichtlich der Klageerstellung den selben Aufwand gehabt wie in einem Verfahren, in dem der Mandant ohne PKH klagt.
Aus Jux und Dollerei wird der Anwalt einen PKH-Antrag aber auch ansonsten nicht stellen. Zum einen bedarf es dazu des Auftrages des Mandanten, zum anderen erhält der Anwalt (ab einem bestimmten Streitwert) weniger an Gebühren, als wenn der Mandant keine PKH erhält (und trotzdem klagt). Ein PKH-Mandat liegt also nicht unbedingt in seinem (wirtschaftlichen) Interesse. _________________ Karma statt Punkte!
Was soll denn durch solch eine Info vereitelt werden? Das Klageverfahren? Daß PKH bewilligt wird?
Natürlich kann der Gegner mitteilen, daß er Vermögensverhältnisse vermutet, die PKH eigentlich ausschließen. Dann wird das Gericht wiederum eine Stellungnahme vom Antragsteller einholen.
Aber das könnte doch zu einer Art Ping-Pong-Spiel ausarten um eine Klage hinauszuzögern, auch im Hinblick auf evtl. Fristen, oder ?
Mir mag sich diese Stellungnahme nicht richtig erschliessen.
Dass die PKH nur bei Erfolgsaussicht gewährt werden sollte, ist vernünftig.
In den meisten Fälllen, bei denen es zu einer Klage kommt, ist doch häufig ein monatelanger- wenn nicht sogar ein jahrelanger Schriftwechsel vorausgegangen, in dem versucht wurde, eine Einigung zu erzielen. Wozu bedarf es dann nochmals einer Stellungnahme ? Hätte der Gegner Interesse an einer Einigung gehabt, dann wäre es doch gar nicht zu einer Klage gekommen ?
Wie gesagt, wenn man es mit einem ganz speziellen Gegner der "malignen Art" zu tun hat, kann der dann nicht bei diesem Prüfungsverfahren seine ganze "Kunst" einsetzen um das Klageverfahren hinauszuzögern ?
In den meisten Fälllen, bei denen es zu einer Klage kommt, ist doch häufig ein monatelanger- wenn nicht sogar ein jahrelanger Schriftwechsel vorausgegangen, in dem versucht wurde, eine Einigung zu erzielen. Wozu bedarf es dann nochmals einer Stellungnahme ?
Und woher soll das Gericht den Schriftwechsel kennen?
In den meisten Fälllen, bei denen es zu einer Klage kommt, ist doch häufig ein monatelanger- wenn nicht sogar ein jahrelanger Schriftwechsel vorausgegangen, in dem versucht wurde, eine Einigung zu erzielen. Wozu bedarf es dann nochmals einer Stellungnahme ?
Und woher soll das Gericht den Schriftwechsel kennen?
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*So'n Daumenhochsmiley gibts ja hier nicht. _________________ Karma statt Punkte!
Tut mir leid, wenn ich unbedarfte Fragen stelle, ich kenne mich mit dem Prozedere überhaupt nicht aus.
Ich schildere kurz, wie ich mir den Ablauf vorstelle, evtl. liegt ja da ein Denkfehler meinerseits:
A möchte etwas von B erhalten. B stellt sich über lange Zeit immer wieder stur und ist zu keiner Einigung bereit.
A hat nicht das nötige Kleingeld, um die Kosten für ein Verfahren zu tragen, stellt deshalb über seinen Anwalt C einen PKH-Antrag.
Anwalt C sendet an das zuständige Gericht die Unterlagen für den PKH-Antrag mit der Begründung für eine Klage. Dazu sendet C ebenfalls Unterlagen aus dem bisherigen Schriftwechsel anhand dessen man sehen kann, dass eine gütliche Einigung fehl geschlagen ist.
der Denkfehler liegt eher darin, dass das über was die beiden außergerichtlich so lange gestritten haben ggf. für die Katz ist, wenn A's vermeintlicher Anspruch gegen B eben tatsächlich oder besser nach Auffassung des Gerichtes gar nicht besteht, also eine Erfolgsaussicht für die Klage des A nicht gegeben ist.
Das Recht zur Stellungnahme resultiert aus dem recht hoch angesiedelten Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG.
Ist denn dann der Verlauf eines Prozesses, bei dem PKH-Antrag bewilligt wurde, erfahrungsgemäß kürzer, als der, bei dem die Verfahrenskosten vom Kläger selbst getragen werden ?
Rechtliches Gehör wird ja während eines Prozesses eingeräumt.
Rechtliches Gehör wird ja während eines Prozesses eingeräumt.
...wenn keine PKH bewilligt wird, gibt es keinen Prozeß, aber einen, die PKH ablehnenden Beschluss des Gerichtes, der ohne Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.
Das PKH-Bewilligungsverfahren ist ein Verfahren, welches dem eigentlichen Prozessverfahren vorgeschaltet ist.
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