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Vorläufig vollstreckbar bedeutet, daß der Kläger aus dem Urteil vollstrecken kann, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist (rechtskräftig ist das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und wenn Rechtsmittel nicht eingelegt ist). Wegen der fehlenden Rechtskraft muß er vor Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 25.000,- € hinterlegen und diese bei Vollstreckungsbeginn nachweisen.
Der hinterlegte Betrag dient der Sicherheit des Beklagten, falls das Urteil, sollte er Rechtsmittel einlegen, in der zweiten Instanz aufgehoben wird. Der Beklagte hätte in diesem Falle einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Rückzahlung des vollstreckten Betrages. Hätte dieser das Geld bereits verjubelt, würde der Beklagte in die Röhre gucken. So jedoch ist das Geld hinterlegt und kann an den Beklagten ausgezahlt werden. _________________ Karma statt Punkte!
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