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Ist Akteneinsicht Privatvergnügen?

 
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 05.09.07, 23:04    Titel: Ist Akteneinsicht Privatvergnügen? Antworten mit Zitat

Folgender fiktiver Sachverhalt:

Gläubiger G stellt Strafanzeige gegen Schuldner S. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren nach 153 StPO eingestellt. G beauftragt daraufhin über einen Anwalt Akteneinsicht. Nachdem diese erfolgt ist, reicht G eine kombinierte Zahlungs- und Feststellungsklage ein, um die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zu titulieren.
In der Klageschrift beantragt er ebenfalls die Erstattung der für die Akteneinsicht angefallenen Anwaltskosten.
Das Gericht übersendet nun an G einen Schriftsatz, in dem die Rücknahme der Klage betreffend der anwaltskosten gefordert wird, da diese als nicht notwendig gewesen sei.

Ich persönlich würde dem Gericht zwar bei einer reinen Zahlungsklage Recht geben, aber für eine Forderungsfeststellung werden meines Erachtens schon Details aus dem Strafverfahren benötigt.

Wie seht Ihr das Ganze?
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 06.09.07, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich hebt das Gericht auf § 406d StPO ab.
Zitat:
aber für eine Forderungsfeststellung werden meines Erachtens schon Details aus dem Strafverfahren benötigt.

Das ist wohl das schlagende Argument. Zusammen mit dem Hinweis § 406e StPO ("dem Rechtsanwalt") sollte das Gericht wohl davon überzeugt werden können, daß die - hoffentlich richtig berechneten Winken - Kosten notwendig waren.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 07.09.07, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Information.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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