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Verfasst am: 05.09.07, 23:04 Titel: Ist Akteneinsicht Privatvergnügen?
Folgender fiktiver Sachverhalt:
Gläubiger G stellt Strafanzeige gegen Schuldner S. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren nach 153 StPO eingestellt. G beauftragt daraufhin über einen Anwalt Akteneinsicht. Nachdem diese erfolgt ist, reicht G eine kombinierte Zahlungs- und Feststellungsklage ein, um die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zu titulieren.
In der Klageschrift beantragt er ebenfalls die Erstattung der für die Akteneinsicht angefallenen Anwaltskosten.
Das Gericht übersendet nun an G einen Schriftsatz, in dem die Rücknahme der Klage betreffend der anwaltskosten gefordert wird, da diese als nicht notwendig gewesen sei.
Ich persönlich würde dem Gericht zwar bei einer reinen Zahlungsklage Recht geben, aber für eine Forderungsfeststellung werden meines Erachtens schon Details aus dem Strafverfahren benötigt.
Wie seht Ihr das Ganze? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
aber für eine Forderungsfeststellung werden meines Erachtens schon Details aus dem Strafverfahren benötigt.
Das ist wohl das schlagende Argument. Zusammen mit dem Hinweis § 406e StPO ("dem Rechtsanwalt") sollte das Gericht wohl davon überzeugt werden können, daß die - hoffentlich richtig berechneten - Kosten notwendig waren. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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