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Verfasst am: 06.09.07, 11:41 Titel: Gutschein bei Verspätung
Guten Tag,
ein Drogeriemarkt bietet i.A. Fotoarbeiten an, nämlich das Entwickeln eines Filmes und Anfertigung der jeweiligen Papierabzüge.
Angenommen, eine Drogeriemarktkette verpflichtet sich selbst durch einen entsprechenden "Hinweis" auf dem Abholzettel, einen Gutschein i.H.v. 1 EUR als "Entschädigung" an den Kunden zu geben, falls die fertigen Bilder nicht binnen zwei Tage nach Abgabe abholbereit sind.
Weiter angenommen, die Bilder des Kunden sind erst nach vier Tagen abholbereit.
Auf die Nachfrage des Kunden, nun den versprochenen 1-EUR-Gutschein zu erhalten sagt man ihm jedoch, dass dieser Passus nicht mehr gültig sei, da das Labor gewechselt wurde und somit die Lieferzeiten abweichend sind.
Hat der Kunde ein Recht auf die Herausgabe des Gutscheins? Welche §§ sind anwendbar? (Wettberb?)
Grüße,
LA
PS: Freilich kann es als "kleinlich" angesehen werden, dies anhand eines Betrages von einem Euro festzumachen, die Diskussion soll hier aber eher grundsätzlichen Charakter haben, inwieweit eine solche "Selbstverpflichtung" für den Anbieter binden ist, angesichts von bspw. Wettbewerbsvorteilen, die hieraus für diesen rühren.
Ansprüche aus dem UWG können meines Wissens nach nur durch die in § 8 Abs. III UWG Genannten geltend gemacht werden. _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
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