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Verfasst am: 27.08.07, 14:38 Titel: Reklamierte Ware zur Reklamationsabteilung?
Folgendes ist passiert:
Kunde kauft sich am Freitag in einem Geschäft eine weiße Umhängetasche aus Leder mit silbernen Streifen. Kostenpunkt: 50 Euro
Nach einer halben Stunde verwischt sich das Silber auf dem weißen Leder. Das Shirt des Kunden ist ebenfalls von diesem Silber verfärbt.
Der Kunde geht wieder in den Laden und reklamiert die Tasche.
Dort heißt es auf einmal, das Shirt sei schuld und Geld gäbe es sowieso nicht zurück, nur Gutschein.
Aber da ja das Shirt schuld ist, muß die Tasche zur Reklamationsbearbeitung eingeschickt werden, so die Äußerung des Geschäftsführers. Und die Bearbeitung dauert ca. 6 Wochen
Muß sich der Kunde so etwas bieten lassen?
Gesetz dem Fall, das Shirt sei wirklich schuld, was bringt dem Kunden eine solche Untersuchung, wenn er die Tasche nur bei bestimmten Kleidungsstücken tragen darf?
Im Zweifel muss der Kunde nachweisen, dass ein Mangel vorliegt. Mit der Untersuchung übernimmt der Verkäufer diese Pflicht. Die 6 Wochen sind zwar zu lang, aber sonst müsste der Kunde selbst in Vorleistung gehen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Isonst müsste der Kunde selbst in Vorleistung gehen.
Der Kunde muß in Vorleistung gehen, um nachzuweisen, dass sein Shirt nicht an der Verfärbung der Tasche verantwortlich ist?
Andersherum: Bei Shirts steht ja im Etikket, wenn diese abfärben. Bei der Tasche gabs keinen Hinweis, dass diese mit bestimmten Kleidungsstücken nicht getragen werden darf...
Also verhält sich der Geschäftsführer korrekt und es wäre sinnlos vom Kunden, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen? Was kostet dieser bei einem solchen Streitwert?
Der Kunde muß in Vorleistung gehen, um nachzuweisen, dass sein Shirt nicht an der Verfärbung der Tasche verantwortlich ist?
In diesem Fall ja. Gelingt dem Kunden der Nachweis muss der Händler natürlich die Kosten erstatten. Das Risiko trägt der Kunde.
Gloria5 hat folgendes geschrieben::
Andersherum: Bei Shirts steht ja im Etikket, wenn diese abfärben.
Aha hab ich noch nie gesehen.
Gloria5 hat folgendes geschrieben::
Also verhält sich der Geschäftsführer korrekt
Nicht ganz, die 6 Wochen sind M.E. zu lang für die Prüfung. Aber wie schon geschrieben Kunde könnte selbst prüfen lasen.
Gloria5 hat folgendes geschrieben::
und es wäre sinnlos vom Kunden, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen?
Das kommt drauf an ob ein Mangel vorliegt, also das Shirt nicht abgefärbt hat. Einfach mal in in die Glaskugel gucken.
Ein Prozesskostenrisiko besteht immer. Kosten für Anwälte, Gutachten, Gegengutachten, Gerichtsgutachten, Gerichtskosten usw. Die Kosten können weit höher liegen als der Warenwert. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Ist nicht der Verkäufer verpflichtet, das Geld in bar auszuzahlen. Also wenn eine unverzügliche Reklamation innerhalb von - hier 1/2 h - erfolgt.
Eine Nachbesserung/Umtausch muss in den ersten 2 Wochen nach Kauf vom Käufer doch nicht akzeptiert werden?
Ganz sicher gibt es Kleidungsstücke wo im Etikett drinnen steht, dass diese abfärben, von links, separat, einzeln oder wie auch immer zu waschen sind...
In Taschen findet sich so ein Hiweis nicht..... ....
Ergo, der Kunde trägt seine Tasche nicht "Um..." weil sie Umhängetasche heißt, der Kunde trägt seine Tasche .....na wie denn nun?...
Im Zweifel muss der Kunde nachweisen, dass ein Mangel vorliegt.
Das dürfte eindeutig sein, da sich die Silberstreifen abgelöst haben. Oder würdest du das als normal bezeichnen?
Mal abgesehen davon, wird B2C-Vertrag vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an da war. M. M. müsste der Verkäufer schon mehr als eine Behauptung bringen, um diese Vermutung zu wiederlegen. Aus was soll das T-shirt sein, dass es Silber löst. Ich würde kein T-Shirt tragen wollen, das das kann. Immerhin ist Silber ein Edelmetall und lässt sich nur durch Stoffe wie oxidierende Säuren lösen. Ich vermute mal, dass es auch nicht wirklich Silberstreifen waren.
Big Guro hat folgendes geschrieben::
Die 6 Wochen sind zwar zu lang, aber sonst müsste der Kunde selbst in Vorleistung gehen.
I. d. R. werde bei einer Nachbesserung je nach (Laine des) Gericht(s) max. 2-4 Wochen zugestanden.
Eine Nachbesserung/Umtausch muss in den ersten 2 Wochen nach Kauf vom Käufer doch nicht akzeptiert werden?
Wieso nicht?
Ich wüsste nicht, wieso der Käufer das nicht akzeptieren müsste, sofern nichts abweichendes (Widerrufsrecht, VK verweigert Nacherfüllung) gegeben ist.
Eine Nachbesserung/Umtausch muss in den ersten 2 Wochen nach Kauf vom Käufer doch nicht akzeptiert werden?
Wieso nicht? .
Weil er gem. § 437 die Wahl hat, ob er Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung wünscht?
Nachbesserung oder Umtausch dürften bei einer abfärbenden Damenhandtasche schwerlich umsetzbar sein. Ein Umtausch gegen die gleiche (abfärbende) Tasche dürfte der Kundin ebenso wenig zumutbar sein wie der Umtausch gegen ein völlig anderes Modell. Und eine Nachbesserung könnte ja nur etwa in der Art erfolgen, dass die Silberstreifen entweder überlackiert oder ganz entfernt werden.
Kommt also eigentlich nur Rücktritt in Frage. Und dabei muss sich die Kundin nicht mit einem Gutschein zufrieden geben. _________________ Gruß
Lara
Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
Nachbesserung oder Umtausch dürften bei einer abfärbenden Damenhandtasche schwerlich umsetzbar sein. Ein Umtausch gegen die gleiche (abfärbende) Tasche dürfte der Kundin ebenso wenig zumutbar sein wie der Umtausch gegen ein völlig anderes Modell. Und eine Nachbesserung könnte ja nur etwa in der Art erfolgen, dass die Silberstreifen entweder überlackiert oder ganz entfernt werden.
Eben. Aber der Händler hat gegenüber dem Käufer auf seine Reklamationsabteilung bestanden. Er geht davon aus, dass das Shirt die Tasche verhunzt hat. Schliesslich habe es noch nie Reklamationen bezüglich dieser Tasche gegeben....
Lara II hat folgendes geschrieben::
Kommt also eigentlich nur Rücktritt in Frage. Und dabei muss sich die Kundin nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.
Der Händler verweist hier auf seine AGB (die i.ü. auch in großen Lettern noch einmal über seiner Kasse hängen), dass er kein Bargeld, sondern nur Gutscheine aushändigt
...und sicherlich auch nur dann, wenn der Prüfbericht der Reklamationsabteilung nachweist, dass die Tasche einen Sachmangel aufweisen sollte.....was ja nicht im Interesse des Händlers wäre.
Aber der Händler hat gegenüber dem Käufer auf seine Reklamationsabteilung bestanden.
Ein Händler hat das Recht, eine reklamierte Ware zu überprüfen. Die Frage, wie lange diese Überprüfung dauern darf, könnte möglicherweise der Verbraucherschutz beantworten. Ob der Kunde sich auf das eventuell nicht unbedingt neutrale Urteil des Händlers verlassen oder die Ware selber überprüfen lassen sollte, hängt sicherlich auch davon ab, wieviel Zeit und Nerven der Kunde in die Angelegenheit zu stecken bereit ist, was letztlich sicherlich auch vom Wert der Ware abhängt.
Zitat:
Der Händler verweist hier auf seine AGB (die i.ü. auch in großen Lettern noch einmal über seiner Kasse hängen), dass er kein Bargeld, sondern nur Gutscheine aushändigt
Ich könnte mir vorstellen, dass die ausgehängten AGBs bzw. Umtauschbedingungen sich auf einen Umtausch aus Kulanz beziehen (z.B. bei Nichtgefallen der gekauften Ware), dann wäre ein Gutschein rechtens. Sollte aber - wie bereits gesagt - die Reklamation berechtigt sein, muss die Kundin sich nicht auf einen Gutschein einlassen. Auch das wäre dann ein Fall für den Verbraucherschutz. _________________ Gruß
Lara
Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
Verfasst am: 08.09.07, 15:35 Titel: Re: Reklamierte Ware zur Reklamationsabteilung?
Gloria5 hat folgendes geschrieben::
die Tasche [muß] zur Reklamationsbearbeitung eingeschickt werden, so die Äußerung des Geschäftsführers.
Falsch.
Die Taschenkäuferin hat die Wahl - wenn sie vom Verkäufer der Tasche keine Mängelbeseitigung verlangen möchte (wozu sie ihm selbstverständlich die Tasche eine angemessene Zeit lang zu überlassen hätte), dann kann sie stattdessen eine mängelfreie Tasche verlangen - der Verkäufer dürfte -Zug um Zug- dafür die Herausgabe der 'alten' Tasche verlangen. Der Verkäufer ist zur Verweigerung der Nacherfüllung nicht etwa deswegen berechtigt, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, über das seit Gefahrenübergang bestehende Vorhandensein des gerügten Mangels und damit über seine gesetzliche Nacherfüllungspflicht zu entscheiden!!
Wenn der Fehler wie hier völlig offensichtlich ist, dann kann die Käuferin einen 'sofortigen' Umtausch (bzw. Nachlieferung) verlangen. Weigert sich der Verkäufer, sofort bzw. innerhalb einer -kurzen- Nachbestellfrist umzutauschen, so gilt die Nacherfüllung als nicht fristgerecht erfolgt, und die Käuferin kann ohne weiteres Zuwarten vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen - am besten unter Fristsetzung.
Zitat:
Und die Bearbeitung dauert ca. 6 Wochen
Muß sich der Kunde so etwas bieten lassen?
Auf gar keinen Fall.
Übrigens braucht sich auch der Taschenhändler von seinem Schrottlieferanten nicht bieten zu lassen, wegen dessen Lieferung abfärbender Taschen auf horrenden Kosten sitzenzubleiben, die ihm aus seinen Aufwendungen ( Reparaturen / Umtausch ) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflichten entstehen, § 478 BGB - die darf ein Händler ALLE auf seinen Schrottlieferanten abwälzen!
Verfasst am: 08.09.07, 17:14 Titel: Re: Reklamierte Ware zur Reklamationsabteilung?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Gloria5 hat folgendes geschrieben::
die Tasche [muß] zur Reklamationsbearbeitung eingeschickt werden, so die Äußerung des Geschäftsführers.
Falsch.
Lara II hat folgendes geschrieben::
Ein Händler hat das Recht, eine reklamierte Ware zu überprüfen.
Ist hier eine Zeit NACH der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemeint?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Die Taschenkäuferin hat die Wahl - wenn sie vom Verkäufer der Tasche keine Mängelbeseitigung verlangen möchte (wozu sie ihm selbstverständlich die Tasche eine angemessene Zeit lang zu überlassen hätte), dann kann sie stattdessen eine mängelfreie Tasche verlangen - der Verkäufer dürfte -Zug um Zug- dafür die Herausgabe der 'alten' Tasche verlangen.
Heißt dies, die Kundin überlässt dem Händler die Tasche für eine gewisse Frist (zur Mängelüberprüfung) und entscheidet sich dann - auch aufgrund der langen Prüfzeit - gegen DIESE Mängelbeseitigung?
Aber warum dann die Herausgabe der alten Tasche an den Verkäufer ?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer ist zur Verweigerung der Nacherfüllung nicht etwa deswegen berechtigt, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, über das seit Gefahrenübergang bestehende Vorhandensein des gerügten Mangels und damit über seine gesetzliche Nacherfüllungspflicht zu entscheiden!!
Das heißt?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Wenn der Fehler wie hier völlig offensichtlich ist, dann kann die Käuferin einen 'sofortigen' Umtausch (bzw. Nachlieferung) verlangen.
Da wären wir wieder bei der Reklamationsabteilung, auf die der Händler bestanden hat und ich mir momentan nicht sicher bin, ob er da nun geltendes Recht INNERHALB der Gewährleistungspflicht hätte....
Abgesehen davon, ist ein Umtausch der Tasche aus geschilderten Gründen ja ebenso abzulehnen.
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Weigert sich der Verkäufer, sofort bzw. innerhalb einer -kurzen- Nachbestellfrist umzutauschen, so gilt die Nacherfüllung als nicht fristgerecht erfolgt, und die Käuferin kann ohne weiteres Zuwarten vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen - am besten unter Fristsetzung.
Nachbestellfrist? Ist darunter der sofortige Umtausch wegen offensichtlicher Mängel zu verstehen? Und Umtausch hier = Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückzahlung des Kaufpreises?
Eine Nachbesserung/Umtausch muss in den ersten 2 Wochen nach Kauf vom Käufer doch nicht akzeptiert werden?
Wieso nicht? .
Weil er gem. § 437 die Wahl hat, ob er Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung wünscht?
Nein, das hat er erstmal nicht. Grundsäztlich hat man bei der ersten Reklamation nur Anspruch auf Nacherfüllung. (§440)
(Zu einer allgemeinen Frage, gehört auch eine allgemeine Antwort.)
Zitat:
Nachbesserung oder Umtausch dürften bei einer abfärbenden Damenhandtasche schwerlich umsetzbar sein. Ein Umtausch gegen die gleiche (abfärbende) Tasche dürfte der Kundin ebenso wenig zumutbar sein wie der Umtausch gegen ein völlig anderes Modell. Und eine Nachbesserung könnte ja nur etwa in der Art erfolgen, dass die Silberstreifen entweder überlackiert oder ganz entfernt werden.
Wenn der Händler es schafft die Tasche nachzubesser/nachbessern zu lassen oder eben eine Tasche herbeizaubert, die bei der die Silberstreifen nicht abfärben, ist es auch sein gutes Recht diese zu tun.
Eine Nachbesserung/Umtausch muss in den ersten 2 Wochen nach Kauf vom Käufer doch nicht akzeptiert werden?
Wieso nicht? .
Weil er gem. § 437 die Wahl hat, ob er Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung wünscht?
Nein, das hat er erstmal nicht. Grundsäztlich hat man bei der ersten Reklamation nur Anspruch auf Nacherfüllung. (§440)
Wenn ich mich richtig erinnere ist die (sofortige) Wandlung, ohne Nachbesserung, der Schuldrechtsreform zum Opfer gefallen _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
@Pünktchen
Stimmt, steht ja in § 439:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Aber immerhin kann er zwischen diesen beiden Arten der Nacherfüllung wählen. Und wenn dem Händler das nicht möglich ist oder er ablehnt, dann kann K vom Kauf zurücktreten. _________________ Gruß
Lara
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