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TONBANDAUFZEICHNUNG als Beweis im ZIVILPROZESS

 
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Hanna-lena
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Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 4
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 16:06    Titel: TONBANDAUFZEICHNUNG als Beweis im ZIVILPROZESS Antworten mit Zitat

HAllo zusammen,

wer kann mir zur folgenden situation tipps und hinweise geben:

mir ist bewusst, dass tonbandaufzeichnungen (ohne wissen der sprechenden person) grundsätzlich strafbar ist. ist jedoch in ausnahmefällen eine tonbandaufzeichnung erlaubt, um später vor gericht als beweis vorzulegen. ich wurde von meinem ehemaligen vorgesetzten ständig rassistisch und sexuell beleidigt, die geschäftsführung wollte mir nicht glauben, weil mein vorgesetzter wichtig für das unternehmen war und ist......! dann habe ich einige beleidigungen meines vorgesetzten auf meinem handy aufgezeichnet.

1. habe ich mich strafbar gemacht?
2. kann ich die tonbandaufzeichnungen bei zivilrechtsstreitigkeiten als beweis vorlegen?
3. sind mitteilungen auf einem anrufbeantworter als beweis erlaubt?

ich habe im internet folgende entscheidung gefunden. hier ging es um eine VIDEOÜBERWACHUNG:


cc) Im Rahmen der Abwägung ist zu beachten, daß das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimißt. Auch im Zivilprozeß, in dem über Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Gleiches gilt für das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, daß das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Zivilprozeß kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15). Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - aaO).

28
Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

29
Allerdings ist die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume - zu denen auch Verkaufsräume zählen können - durch § 6b BDSG idF vom 18. Mai 2001, in Kraft seit 19. Mai 2001, nunmehr gesetzlich geregelt. Nach § 6b Abs. 2 BDSG ist die Beobachtung erkennbar zu machen (vgl. Däubler NZA 2001, 874, 878; Maschmann NZA 2002, 13, 17). Inwieweit sich daraus Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die streitbefangene Überwachung und die darauf gestützte Kündigung wurden von der Neuregelung noch nicht erfaßt.

30
dd) Danach waren die Vorinstanzen nicht gehindert, die Videoaufnahmen als Beweismittel zu verwerten.

31
(1) Wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend und ohne, daß die Revision hiergegen Rügen erhoben hätte, festgestellt hat, bestand angesichts der erheblichen Kassendifferenzen der Verdacht der Unterschlagung gegen die im Kassenbereich tätigen Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin gehörte. Daß der Verdacht bei Beginn der verdeckten Überwachung nicht allein die Klägerin betraf, macht die Überwachung nicht unverhältnismäßig. Es ging nicht darum, eine nur allgemein bestehende Mutmaßung, es könnten Straftaten begangen werden, zu überprüfen (vgl. BAG 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Die Überwachung diente vielmehr dazu, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen. Sie bot zugleich die einzige Möglichkeit, die übrigen Arbeitnehmer aus dem engen Kreis der Verdächtigen auszuschließen.

32
(2) Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat, war eine Abhilfe auf andere Art und Weise nicht möglich. Nach ihrem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag hatte die Beklagte sowohl durch Maßnahmen der Innenrevision als auch durch Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem erfolglos versucht, die Inventurdifferenzen zu klären. Ferner waren die Arbeitsabläufe auf Fehlerquellen untersucht worden. Als einzige Ursache kam danach ein Mitarbeiterfehlverhalten im Kassenbereich in Betracht. Eine effektive Überwachung durch Vorgesetzte oder Kollegen war nicht denkbar. Angesichts dessen führt das Berufungsgericht zu Recht aus, daß die Überwachung mit offen angebrachten Kameras die Ursache der Differenzen nicht hätte klären können. Der Verdacht gegen die Klägerin konnte durch offene Video-Überwachung weder bestätigt noch widerlegt werden. Er betraf eine heimlich begangene Tat. Der Verdacht ging dahin, daß die Klägerin Leergutbons erstellte, ohne das entsprechende Leergut angenommen zu haben, sodann den bonierten Geldbetrag der Kasse entnahm, mit diesem Geld an einen Ort im Getränkemarkt ging, von dem sie annahm, unbeobachtet zu sein, um dort das Geld möglichst unauffällig am Körper zu verstecken. Derart auf Heimlichkeit angelegtes Verhalten kann seiner Natur nach nicht durch offen angekündigte Beobachtung entdeckt werden. Daß eine andere, Erfolg versprechende Möglichkeit der Aufklärung heimlich begangener Straftaten bestanden hätte, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

33
Bei dieser Lage würde der Beklagten, ließe man die Verwertung der durch verdeckte Videoüberwachung gewonnen Beweismittel nicht zu, im Ergebnis angesonnen, zu ihren Lasten begangene strafbare Handlungen unaufgeklärt zu lassen, jedenfalls aber auf arbeitsrechtliche Sanktionen zu verzichten. Daß dem in seinem Eigentum und seiner unternehmerischen Betätigung rechtswidrig Angegriffenen eine derart weitgehende Rücksichtnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angreifers zugemutet werden müßte, läßt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genießen ebenso grundrechtlichen Schutz wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (- 1 BvR 1611/96 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15) zugrunde liegenden Fällen waren keine Grundrechte des Beweisführers bedroht. Es ging allein um sein "schlichtes Beweisinteresse" (vgl. auch BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31), nämlich um den Nachweis des Inhalts von Willenserklärungen. Für Vertragsschlüsse steht ein vom Gesetz vorgesehenes und allgemein übliches Beweismittel zur Verfügung, nämlich die schriftliche Niederlegung des Vertragsinhaltes. Heimlicher Beschaffung von Beweisen bedarf es nicht. Eben dies war im vorliegenden Fall anders.

34
(3) Der mit der verdeckten Überwachung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war insgesamt nicht unangemessen. Die Überwachung erfolgte nicht wahllos. Sie diente nicht der allgemeinen Verhaltenskontrolle, sondern allein der Aufklärung eines bestimmten Verdachts. Sie betraf allein den räumlichen Bereich, auf den sich dieser Verdacht bezog. Sie war auch zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, daß sie in einem Umfeld erfolgte, in dem die Klägerin nicht damit rechnen konnte, ständig unbeobachtet zu sein. Die Überwachung betraf weder die Intimsphäre noch die Privatsphäre der Klägerin, sondern den Raum, innerhalb dessen sie dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Die Überwachung war außerdem geeignet, diejenigen Personen von dem Verdacht zu entlasten, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen. So hat es anfangs auch die Klägerin gesehen, indem sie im ersten Rechtszug zunächst selbst Beweis durch Inaugenscheinnahme der Videobänder dafür antrat, keine der Aufnahmen belege, daß sie Geld in der Hand gehabt habe, um es dann in die Hosentasche zu stecken.



BIN FÜR ALLE TIPPS: GERICHTSENTSCHEIDUNG, ARGUMENTE für eine BEWEISVERWERTUNGSMÖGLICHKEIT VON TONBANDAUFNAHMEN IM ZIVILPROZESS usw.....


VIELEN DANK IM VORAUS FÜR EURE UNTERSTÜTZUNG....

gruss hanna-lena
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 04.09.07, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Es gab mal ein ober- oder höchstgerichtliches Urteil, wonach die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen dann zulässig ist, wenn es um einen Angriff auf die berufliche Existenz geht.

Desweiteren gab es auch mal Stellungnahmen von unseren obersten Richtern zu dieser Frage. Die Antworten waren sehr geteilt.

Wenn ich das wiederfinde, liefere ich das nach.
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Hanna-lena
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Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 4
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.09.07, 22:13    Titel: ... das wäre super.... Antworten mit Zitat

.... vielen dank für deinen beitrag: wäre super, wenn du die entscheidungen finden würdest....

danke im voraus

gruss
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, hier mal auf die Schnelle, was ich in meinem Ordner abgelegt habe. Unter der URL gibt es ausführliche Informationen. Die unterschiedlichen richterlichen Stellungnahmen liefere ich nach.

Alles unter: http://powerforen.de/forum/showthread.php?t=172472#
Beitrag Nr. 10

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltslos gewährleistet.
Nach Art 2. I GG wird es auch durch die verfassungsgemäße Ordnung beschränkt.
Ob ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechttlich
geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 [248]; 80, 367 [373ff.]
Angesichts der Situation, die zur Annahme einer Notwehrlage berechtigen würde, wäre nach BGHZ 27, 284 eine heimliche Aufzeichnung gerechtfertigt.
Ein Beispiel hierfür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung
der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als andere Person ausgegeben hatte,
um unter diesen Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können.

Ein anderes Beispiel sind sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen.

In der Rechtssprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechtes, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes geschützt zu wissen, auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu bgegnen (vgl. BGH, NJW 1994, s. 2289 [2292].
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