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persönliche haftung eies vorstandmitglieds

 
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sachsenspiegel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 13:48    Titel: persönliche haftung eies vorstandmitglieds Antworten mit Zitat

hallo zusammen,
folgendes szenario: e.V. hat 2 vorsitzende. der erste mietet ein zelt beim zeltverleiher, ohne es aber mit dem zweiten vorsitzenden abzusprechen. als dieser davon erfährt, will er das geschäft, was der erste vorsitzende ohne vertretungsmacht abgeschlossen hat, nicht genehmigen. der zeltverleiher besteht darauf, dass der mietvertrag erfüllt wird. die frage ist nun, gegen wen - ersten vorsitzenden und/oder verein - der zeltverleiher seinen anspruch auf mietzahlung geltend machen kann?
ich habe mir schon gedanken gemacht, möchte aber zunächst andere meinungen abwarten, um niemanden zu beeinflussen.
für hilfe bin ich sehr dankbar!
sachsenspiegel
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derkilian
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 176
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Wenn der die Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt nach Satzung sind, ein Vorstandsbeschluss nach innen aber erforderlich ist, dann kann der Zeltplatzbetreiber seine Forderungen gegenüber dem Verein geltend machen und der Verein kann sich das Geld dann wieder vom ersten Vorsitzenden zivilrechtlich zurück holen.

Wenn die Satzung vorsieht, dass die beiden Vorsitzende nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, dann ist meines Erachtens der Vertrag nichtig, da der Verein diesen Vertrag ja nie eingegangen ist und der Zeltplatzbetreiber sich vorher über die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder hätte informieren müssen. Ich weiß aber nicht, ob die Rechtssprechung in dieser Richtung eventuell schon etwas zu Gunsten des Zeltplatzbetreibers entwickelt hat. Eventuell käme ja auch Betrug in Frage, da der erste Vorsitzende sich der Vertretungsmacht ja bewusst war. Der Verein sollte dann aber fein raus sein.

Vielleicht lässt sich ja aber ein Kompromiss finden, der für alle Beteiligten erträglich war. (z.B. einen Ersatzcamper oder so)

Es grüßt, Der Kilian.
_________________
Alles Geschriebene ist meine Ansicht zu einer solchen Situation. Mein Nachbar mag dazu eventuell eine andere Meinung haben.
Über Feedback mittels Beklickung meiner wunderschönen grünen Punkte freue natürlich auch ich mich.
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sachsenspiegel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank, für die schnellen antworten!
die gleichen überlegungen hatte ich auch. hier noch ergänzende informationen: über beschränkungen etc ist nichts gesagt, daher muss davon ausgegangen werden, dass solche nciht existieren. desweiteren hat der erste vorsitzende keine einzelvertretungsvollmacht. der knackpunkt des falles liegt meines erachtens darin, ob erster vorsitzender a) keine vertretungsmacht hatte, b) diese überschritten hat oder c) diese missbraucht hat. dafür muss man aber wissen, wie die regelungen über die stellvertretung und die beschlussfassung zu sehen sind. ist in der satzung nichts anderes festgelegt, so gilt das mehrheitsprinzip. also bei den 2 vorsitzenden müssen dann immer beide agieren. kann man das nun als vertragliche vereinbarung im innenverhältnis vorstand-verein betrachten? denn dann hätte der erste vorsitzende sich über vorschriften im innenverhältnis hinweggesetzt und seine vertretungsmacht missbraucht. oder ist es so, dass er schlicht keine vertretungsmacht hatte? denn hätte er sie missbraucht, muss sich der verein das verhalten zurechnen lassen, der vertrag ist zustande gekommen. liegt jedoch schlicht keine vertretungsmacht vor, so ist zwischen e.V. und zeltverleih kein vertrag zustande gekommen und es greift §179...
ich hoffe, ich konnte mich deutlich genug ausdrücken!
vielen dank!!!! Sehr glücklich
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wir wissen bisher nur, dass es 2 Vorsitzende gibt.
Aus wieviel Personen das Beschlussorgan Vorstand besteht, wissen wir nicht. Alles spricht dafür, dass der Vorstand größer ist. Schon damit es kein patt gibt.
Die beiden vertretungsberechtigten Vorsitzenden können allein aufgrund ihrer Vertretungsberechtigung nichts allein entscheiden. Sie brauchen einen einzelnen oder grundsätzlichen Beschluss des Gesamtvorstandes.
Wenn sie es doch tun ohne einen Beschluss herbeizuführen, sind sie dem Verein dafür haftbar.
_________________
Spezi

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sachsenspiegel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
das ist durchaus richtig. jedoch gibt der sachverhalt folgenden, einzigen hinweis: der vorstand besteht laut satzung aus einem ersten und einem zweiten vorsitzenden.
vor spekulationen werde ich mich hüten Winken
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