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Verfasst am: 10.09.07, 21:05 Titel: Umtausch ohne Kassenzettel - wurde aber mit EC-Karte bezahlt
Guten Abend liebes recht.de Forum,
stellen wir uns einmal vor Person A hat in einem großen Sportartikelladen sich Trainingshandschuhe von einer renommierten Marke gekauft. Diese gehen nach 11 Tagen kaputt. Doch Person A hat keinen Kassenzettel. Doch er hat durch Zufall den Artikel mit seiner EC-Karte bezahlt. Den Kontoauszug hat er vorliegen.
Leider hat Person A erst 16 Tage nach Kauf des Trainingshandschuhes die Möglichkeit in den großen Sportartikelladen zu gehen und die Situation zu erklären.
Wie hoch ist die Chance, dass der Sportartikelladen die Ware umtauscht? Und wie sieht die ganze Sache rechtlich aus?
Morgen. Soweit ich weiß, reicht ein Kontoauszug als Kaufbeleg aus, besonders wenn nur dieser Artikel bezahlt wurde. Also könnte A seine Gewährleistungsrechte ausüben. Ob das Umtausch, Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag und/oder sonst noch etwas wird, weiß ich nicht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Rein rechtlich reicht es aus nachzuweisen, dass man den Artikel dort gekauft hat.
Ob das nun Oma, Opa oder ein Kontoauszug bezeugt oder nachweist spielt dabei keine Rolle. Auf einen Kassenebeleg kann der Verkäufer nicht als einzigen Nachweis bestehen auch wenn dies oft so versucht/gehandhabt wird.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 11.09.07, 08:26 Titel:
Userchen hat folgendes geschrieben::
Ob das nun Oma, Opa oder ein Kontoauszug bezeugt oder nachweist spielt dabei keine Rolle. Auf einen Kassenebeleg kann der Verkäufer nicht als einzigen Nachweis bestehen auch wenn dies oft so versucht/gehandhabt wird.
Quelle? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Entsprechende Amtsgerichtsurteile suche ich jetzt nicht raus. Aber wie hieß noch der Anwalt der die häufigsten Rechtsirrtümer in einem Buch veröffentlicht hat? Dort findest Du es auch.
Mal anders gefragt: Wo steht, daß zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistung zwingend ein Kassenbeleg/Rechnung erforderlich ist und der bloße Kaufnachweis in anderer Form unzulässig ist? Nirgends, höchstens vielleicht in den einen oder anderen abmahnwürdigen AGBs
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.09.07, 16:46 Titel: Re: .
Userchen hat folgendes geschrieben::
Entsprechende Amtsgerichtsurteile suche ich jetzt nicht raus.
Welche Bindungswirkung von AG-Urteilen ausgeht (so es sie denn gibt und die Fälle überhaupt analog anzuwenden sind), brauchen wir doch wohl nicht mehr diskutieren.
Userchen hat folgendes geschrieben::
höchstens vielleicht in den einen oder anderen abmahnwürdigen AGBs
Wieso sollten AGB abmahnwürdig sein, mit denen sich ein Verkäufer vor Betrugsversuchen schützen will? Es steht ja gar nicht zur Debatte, ob es rechtlich ausreicht, daß der Artikel dort gekauft wurde. Ich bezweifle allerdings, daß der Verkäufer nicht z.B. auf einem (ausgefüllten) Garantiebeleg bzw. einer Kassenquittung bestehen darf. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
1) Es steht ja gar nicht zur Debatte, ob es rechtlich ausreicht, daß der Artikel dort gekauft wurde.
2) Ich bezweifle allerdings, daß der Verkäufer nicht z.B. auf einem (ausgefüllten) Garantiebeleg bzw. einer Kassenquittung bestehen darf.
1) Gut, da sind sich alle einig.
2) Das scheint mir etwas im Widerspruch zu 1) stehen. Einerseits genügt es für die Gewährleistungsansprüche, dass der Käufer den Artikel beim zur bestimmten Zeit bestimmten Händler gekauft hat und dies im Streitfall beweisen kann. Andererseits darf der Verkäufer irgendwelche weiteren Bedingungen stellen, die es im Gesetz nicht gibt. Wenn das Gewährleistungsrecht vom Vorzeigen des Kassenbons o.a. abhängig gemacht wird, dann ist das eine weitere Bedingung. Verstehe ich nicht
EDIT: Beitragsschreiber sieht das anscheinend auch so. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Es steht ja gar nicht zur Debatte, ob es rechtlich ausreicht, daß der Artikel dort gekauft wurde. Ich bezweifle allerdings, daß der Verkäufer nicht z.B. auf einem (ausgefüllten) Garantiebeleg bzw. einer Kassenquittung bestehen darf.
Einen Kassenzettel darf der Verkäufer alternativ verlangen (wenn der Käufer den Kauf nicht andersweitig nachweisen kann), aber nicht kumulativ. Wenn bewiesen ist, dass der Kauf bei diesem Verkäufer erfolgte, kann es auf einen Kassenzettel nicht mehr ankommen.
Eine AGB-Klausel,die vorschreibt, dass die Gewährleistung nur mit Kassenzettel geltend gemacht werden kann, dürfte wegen § 309 Nr. 12 BGB u. § 307 I 1 BGB unwirksam sein.
Grüße
KurzDa
EDIT: Streng genommen müsste der Käufer auch nicht beweisen, wann der Kauf stattfand - es genügt, dass er stattfand. Denn die Einrede der Verjährung steht dem Verkäufer zu - macht er sie geltend - gut, macht er sie nicht geltend (weil er es vllt nicht kann) - Pech für ihn, oder sehe ich das falsch? _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 12.09.07, 18:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
Dummerweise steht auf dem Kontoauszug nicht, was bezahlt wurde.
Schade. Aber vielleicht ist das trotzdem ein Indiz, wenn z.B. der Preis Empfänger des Geldes stimmen oder so... _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Hallo,
Person A war gestern in dem besagtem Sportartikelladen. Die Verkäuferin, schaute nach Erläuterung des Problems auf den Kontoauszug und sagte, dass Person A den selben Artikel noch einmal holen sollte. Als dies geschehen war, verglich die Verkäuferin kurz beide Artikel und händigte dann den neuen Artikel+Kontoauszug mit einem freundlichen Lächeln aus.
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