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Verfasst am: 11.09.07, 11:49 Titel: Vorstandshaftung bei nicht-eingetragenem Verein
Herr A. ist Mitglied im Vorstand des nicht-eingetragenen Vereins B. Aufgrund eines verlorenen Rechtsstreits, den der Verein mit einer Behörde geführt hatte, sind hohe Anwaltsgebühren aufgelaufen, die der Verein nicht mehr aus eigenen Mitteln decken kann.
1) Können die Mitglieder des Vereinsvorstands und damit auch Herr A. für die Begleichung dieser Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden?
2) Kann eine mögliche private Haftung der Mitglieder des Vereinsvorstands auch gegenüber externen Gläubigern ausgeschlossen werden, etwa durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung?
3) Sofern eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder besteht: Wie werden die offenen Verbindlichkeiten des Vereins auf die Mitglieder des Vorstands umgelegt? Sind die Schulden zu gleichen Teilen zu tragen oder wird hier auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Vorstandsmitglieds abgestellt?
Hallo,
zu 1 und 3) Sofern der nicht-eingetragene Verein nicht auf andere Weise die Rechtsfähigkeit erlangt hat (was in der Tat recht selten der Fall und auch hier nicht anzunehmen ist), ist er nicht rechtsfähig. Zur Haftung im nicht rechtsfähigen Verein schreibt das Gesetz in § 54 BGB vor:
Zitat:
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Nach den Buchstaben des Gesetzes kommt also eine persönliche Haftung des jeweils Handelnden in Betracht, entweder alleine oder als Gesamtschuldner.
Haftung als Gesamtschuldner bedeutet: Der Gläubiger kann sich nach Belieben einen oder mehrere der Gesamtschuldner heraussuchen und von diesen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages die Zahlung verlangen. Wie die Gesamtschuldner untereinander abrechnen, braucht den Gläubiger dabei nicht zu interessieren, sondern das bleibt jenen überlassen.
Dazu nochmals aus dem BGB:
Zitat:
§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
zu 2) Bestimmungen der Satzungs eines nicht-eingetragenen Vereines können niemals Wirksamkeit gegenüber Dritten entfalten, denn der Dritte hat keine Möglichkeit, unabhängig vom Verein und dessen Vertretern Informationen über die jeweils wirksamen Satzungsbestimmungen zu erhalten. (Anders im eingetragenen Verein: Hier hat der Dritte die Möglichkeit, die aktuell wirksame Satzung beim Vereinsregister einzusehen und so die Bestimmungen insbesondere zur Vertretung und zur Haftung des Vereines zu kennen.)
Daher kann sich ein nicht eingetragener Verein nicht gegenüber einem Dritten auf einen Haftungsausschluss in seiner Satzung berufen. Die Satzung eines nicht eingetragenen Vereines hat somit nur Auswirkungen auf die Mitglieder des Vereines, nicht aber auf Dritte außerhalb des Vereines.
Hat man also im Namen eine solchen Vereines gehandelt, so muss man damit rechnen, für einen daraus entstehenden Schaden persönlich zur Haftung herangezogen zu werden.
Nun gibt es aber zwischenzeitlich in der Fortentwicklung des Rechtes eine Tendenz, den nicht rechtsfähigen Verein gerade in Bezug auf die Haftung dem rechtsfähigen Verein gleichzustellen, der gemäß § 31 BGB mit seinem Vereinsvermögen für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe haftet, wodurch die maximale Haftung des Vereines und seiner Vorstandsmitglieder (falls der Verein diese in Regress nehmen möchte) auf eben das Vereinsvermögen beschränkt wird. Denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der für einen Verein handelt, mit seinem privaten Vermögen für diese Handlung haften möchte. Das Ganze ist aber noch im Fluss und somit kann man sich nicht darauf berufen.
Die einzige sichere Möglichkeit, die Haftung wirksam zu begrenzen, ist, bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft eine solche Haftungsbegrenzung explizit zu vereinbaren. Ob der jeweilige Dritte dabei allerdings mitmacht, steht auf einem anderen Blatt ...
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Sofern der nicht-eingetragene Verein nicht auf andere Weise die Rechtsfähigkeit erlangt hat (was in der Tat recht selten der Fall und auch hier nicht anzunehmen ist), ist er nicht rechtsfähig.
Nehmen wir an, bei dem Verein handelt es sich um eine politische Wählervereinigung, die zwar nicht im Vereinsregister eingetragen wurde, aber beim Bundeswahlleiter gemeldet ist. Wäre dann anzunehmen, daß der Verein Rechtsfähigkeit erlangt hat?
Hallo,
dann sieht die Sache schon wieder etwas anders aus.
Denn politische Parteien sind als solche rechtsfähig - sie können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Die Satzung einer Partei wird zwar nicht in das Vereinsregister eingetragen, da es sich bei den Parteien nicht um Vereine im eigentlichen Sinne handelt, sie muss jedoch dem Bundeswahlleiter vorgelegt werden und ist dort für jedermann einsehbar. Insofern hat der Bundeswahlleiter eine ähnliche Funktion wie das Vereinsregister.
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