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Verfasst am: 12.09.07, 16:51 Titel: Zulassung nach Haftstrafe
Hallo liebe Gemeinde,
was passiert eigentlich mit der Zulassung des Anwalts G. der wegen Betrugs zu 6 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt wurde, weil die Richterin der Ansicht war, dass die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden müsse, wird die entzogen oder darf der ehrenwerte Herr nach seiner Haft weiterhin praktizieren?
Fragt mal wieder,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
Die Zulassung ist nach § 14 Abs. 2 BRAO zu widerrufen. Zu Nr. 2 vgl. § 45 StGB Sofern es hier also keine gerichtliche Anordnung gibt, kann ihm die Zulassung also nicht entzogen werden. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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