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Verfasst am: 14.09.07, 09:39 Titel: Abzocke durch zu hohe Kosten für Rücksendung? Betrug?
Hallo zusammen,
fiktiver Fall: A bestellt ein Paket, nimmt dieses aber nicht an, weil er davor vom Vertrag wieder zurückgetreten ist. Die Ware war auch nicht bezahlt (Vorkasse), dennoch versendet der Händler das Paket an A. Dieser nimmt es nicht an, denn er ist ja zurückgetreten. Die Lieferrung war versandkostenfrei, da über 100 Euro. Nun stellt der Händler A die Rücksendekosten in Rechnung, aber mit einem Betrag von ca. 10 Euro. Auf Anfrage beim Paketdienstleister, teilt dieser mit, dass bei Nichtannahme und somit Rücksendung keine zusätzlichen Kosten oder nur im Bereich weniger Euro entstehen.
Darf der Händler einfach so einen Betrag von fast dem 3fachen verlangen? In den AGB ist nirgends die Rede von einer Pauschalen bei NIchtannahne? Darf der Händler das, oder kann man nur den nachweisbaren Betrag bezahlen? Man kann ja dem Händler darauf hinweisen, dass das Betrug ist oder? Ggf. wäre eine Anzeige möglich (wenn auch nicht sinnvoll bei dem Betrag). Oder kann der Händler dann eine Mahung senden, Inkassobüro einschalten?
Hallo KurzDa, ja es wurde in einem ONlineshop bestellt, online, also Fernabsatzgesetzt und 14tägiges Widerrufsrecht sind gegeben. A ist per e-mail zurückgetreten, da er keien Auskunft vom Händler erhalten hat, ob die Ware lieferbar sei und A diese dringend als Geschenk benötigt.
Rücktritt und Widerruf wurden einen Tag zuvor per mail angekündigt und dann per mail durchgeführt. Da Paket wurde 2 Tage nach dem Widerruf zugestellt, obwohl Vorkasse vereinbart war und nicht bezahlt wurde.
Darf der Händler einfach pauschal ca. 10 Euro für so was verlangen, in den AGBs steht nix dazu drinn. Oder sind das Gesetzte, die ich jetzt nicht kenne und es dem Händler erlauben?
Wie lautete denn die Widerrufsbelehrung? _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
Wann der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, ist in § 357 II BGB festgeschrieben. Da der Warenwert über 40 Euro beträgt, können dem Verbraucher demnach nur die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht geleistet (also bezahlt) oder teilgeleistet hat -> allerdings müsste dies vertraglich vereinbart worden sein (wahrscheinlich bezieht sich deathwalkers81´s Frage hierauf).
Dies betrifft den Fall, dass der Versand noch vor Zugang des Widerrufs erfolgte.
Wusste der Unternehmer zum Zeitpunkt des Versandes bereits, dass ein Widerruf vorliegt, bleibt für eine Rücksendekostenumlegung auf den Verbraucher kein Raum. In erster Linie greift dann § 241a BGB für unbestellte Leistungen. Dann ist der Verbraucher nie zur Rücksendung verpflichet, geschweige denn zur Zahlung der Rücksendekosten.
Grüße
KurzDa
P.S. Auf das ev. relative Fixgeschäft bzgl. des Zwecks "Geschenk" bin ich jetzt mal nicht eingegangen. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Danke für die Antworten, ja die Widerrufsbelehrung sagt, dass ich diese zu zahlen habe. Der Versand könnte schon davor erfolgt sein, dass weiß ich nicht. Mir gehts nur darum, ob der Händler mit die Rücksendekosten beweisen muss und auch nicht mehr verlangen darf, oder ob er einfach ne Pauschale von rund 10 Euro erheben darf, die ja deutlich höher ist als die tatsächlichen Rücksendekosten. Darf er das? Davon steht nichts in den AGBs, nur dass ich die Rücksendekosten zu zahlen hätte, falls nicht bezahlt. Ich hab nicht damit gerechnet, dass er bei Vorkasse versendet bevor ich bezahlt habe.
Aber wie gesagt, es geht mir nur darum, ob er pauschal einen Betrag, höher als die Kosten durch den Lieferservice verlangen darf (Pauschale, Personalkosten, Bearbeitungskosten,...) und ob er das belegen muss?
Der Unternehmer müsste im Zweifel die Rücksendekosten belegen. Es dürfen nur die tatsächlichen Kosten der Rücksendung umgelegt werden -> eine Pauschale ist nicht drin.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Hallo KurzDa - Danke für die rasche Antwort. Leider ist der Händler nicht erreichbar, weder per mail und Telefon. Auf die Aufforderung, er solle das Belegen, meldet er sich nicht. Wenn A binnen der nächsten Tage nicht zahlt, könnte der Händler ihn mahnen etc. Vor Gericht gehen macht ja wirklich keinen Sinn. Kann A dem Händler hinweisen, dass er im Fall eines nicht Belegen der Kosten Anzeige wegen Betrugs erhebt. Da der Händler (anonym im www) massive Beleidigung und Verleumdung gegen A betreibt, wird A eh Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
Wäre die Drohung einer Betrugsanzeige machbar, oder begibt sich A in Gefahr den Händler zu unrecht anzuzeigen, wenn dieser im Nachhinein die Kosten doch irgendwie belegen kann? Die Anzeige zwecks übler Nachrede inkl. Bekanntgabe sämtlicher Personendaten von A in Foren wird event. zu keinem Erfolg führen, da der Händler dies anonym gemacht hat (verschleierte IP-Adresse). Aber die Anzeige zwecks Betrugs könnte ihn vielleicht in seine Schranken weisen, oder ist davon Abstand zu halten?
Einen (versuchten) Betrug kann ich aus dem Sachverhalt nicht erkennen. Nur weil der Händler der Meinung ist, er könne eine Pauschale verlangen, heisst nicht, dass er A betrügt oder betrügen möchte.
Ich würde beim Paketdienstleister den genauen Betrag erfragen, dem Händler per Mail mitteilen, dass man natürlich bereit ist, diesen Betrag auch zu erstatten (unter Verweis auf den Paketdienstleister) und eine Überweisung des Betrages einleiten.
Mehr Arbeitsaufwand wären mir 10 Euro nicht wert - aber das ist freilich nur meine Meinung.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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In erster Linie greift dann § 241a BGB für unbestellte Leistungen. Dann ist der Verbraucher nie zur Rücksendung verpflichet, geschweige denn zur Zahlung der Rücksendekosten.
Sicher dass der §241a BGB greift? Immerhin handelt es sich nicht um eine unbestellte Leistung, sondern nur um einen Widerruf.
P. S. Wir sind uns auch mal einig geworden, dass ein Widerruf ex nunc ist.
P. S. Wir sind uns auch mal einig geworden, dass ein Widerruf ex nunc ist.
Dass Du Dich daran noch errinnern kannst ->Respekt!
Zitat:
Sicher dass der §241a BGB greift? Immerhin handelt es sich nicht um eine unbestellte Leistung, sondern nur um einen Widerruf.
Ja, denn mit Zugang des Widerrufs ist der Vertrag unwirksam. Ein Verfügungsgeschäft erfolgt somit ohne Rechtsgrundlage (dem Verpflichtungsgeschäft), d.h. die Bestellung ist weggefallen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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