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Ferienjob=> kurzfristige Beschäftigung + vorherige Tätigk

 
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hsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 22:54    Titel: Ferienjob=> kurzfristige Beschäftigung + vorherige Tätigk Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Sozialversicherungsfreiheit bei kurzfristigen Beschäftigungen bei einem Ferienjob von einem Studenten / einer Studentin Winken!

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung in den Semesterferien von max 50 Tagen ist man ja von der SV befreit... wie ist es denn nun, wenn ich in den Semesterferien eine Ferienjob 50 Tage lang ausübe, vorher, d.h. während den Vorlesungen schon Werkstudent war oder einer anderen Tätigkeit neben dem Studium nachgegangen bin? Werden diese 50 Tage auf das gesamte Jahr gesehen, so dass ich auch 20 Tage in den Semesterferien und 30 Tage schon vorher als Werkstudent arbeiten darf, um SV-frei zu bleiben oder geht es dabei wirklich nur um die Semesterferien?

Vielen Dank, viele Grüße
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 50 Tagen gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung immer für das gesamte Kalenderjahr. D.h. Beschäftigungen welche zuvor im selben Kalenderjahr ausgeübt wurden werden auf diese Zeitgrenze angerechnet.
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hsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Vielen Dank für Deine Antwort!

Gilt diese Grenze dann auch bei 2 verschiedenen Arbeitgebern?

Und wie kann überprüft werden, wie viele Tage ich zuvor gearbeitet habe?! Wenn ein Werkstudentenvertrag vorliegt, dann ist dieser ja auf maximal 20h pro Woche ausgelegt, die genau Anzahl an gearbeiteten Tagen dürfte nur dem Zeitwirtschaftssystem des Arbeitgebers vorliegen....oder?


Vielen Dank
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 05:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber alle vorherigen Beschäftigungen anzugeben. Tut er dies nicht, so kann der Arbeitgeber nicht prüfen ob es eine kurzfristige Beschäftigung ist und darf den Studenten nicht als solchen anmelden. Der Arbeitgeber wird mind. alle 4 Jahre überprüft, ob er die Beurteilung seiner Arbeitnehmer korrekt durchführt.
Des Weiteren werden ja alle Beschäftigungen an die Sozialversicherungsträger gemeldet, hier würde es auch ggf. auffallen, wenn jemand zu oft als kurzfristig beschäftigt gemeldet wird.
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Versicherungspflicht gilt jedoch nur für die Rentenversicherung.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversciherung besteht weiterhin Beitragsfreiheit, wenn ein Student zusätzlich zu den 50 Tagen im Jahr auch während der Semesterferien arbeitet.

Ausnahme: Wenn der Student im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr*) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und insgesamt mehr als 26 Wochen Dauer hat.

Viele Grüße
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hsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, Danke für die Antworten...jetzt versteh ich schon einmal ein wenig mehr...

Beziehen sich die 50 Tage immer auf das Kalenderjahr? Habe gerade gesehen, dass bei einer Werkstudententätigekeit sowieso RV gezahlt wird, ist es denn dann möglich, in den Semesterferien eine RV-freie, kurzfristige Beschäftigung auszuüben, wenn die nächsten 12 Monate keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird?
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die 2 Monate / 50 Tage beziehen sich auf das Kalenderjahr.

Es werden alle Beschäftigungen angerechnet, auch wenn für die vorherigen Beschäftigungen sv-Beiträge gezahlt wurden.

Der Hintergrund ist folgender, eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sobald jemand länger als 2 Monate / 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt ist, so wird davon ausgegangen, dass diese Beschäftigung berufsmäßig (d.h. hier um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht nur als "Hobby") ausgeübt wird.

Sofern eine Dauerbeschäftigung (unbefristete andauernde Beschäftigung) ausgeübt wird, so wird diese nicht angerechnet, dies ist aber auch die einzige Ausnahme.
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hsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm ok... so schlecht die Antwort auch für mich ist...

Von Januar bis Juni habe ich als Werkstudent gearbeitet und RV gezahlt, die wirklich gearbeiteten Tage waren schon um die 30 Tage aber ich befürchte, es geht um den Arbeitsvertrag, d.h. die Vertragsdauer!? Derzeit arbeite ich ca 20 Tage d.h. ich mache nen Ferienjob..und dafür muss ich dann auch Rentenversicherung zahlen, wenn ich das richtig verstanden habe Böse

Da werden einem während des Studium so viele Steine wie nur möglich in den Weg gelegt, Studiengebühren etc. und dann wird der Fachkräftemangel beklagt... das grenzt an Ironie...

Danke trotzdem Weinen
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