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Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses???

 
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Mecke
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 20:41    Titel: Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses??? Antworten mit Zitat

Moin,
hoffe mal hier bin ich richtig, wenn nicht dann bitte verschieben.
Also folgender hypotetischer Fall.
A pachtet einen Laden und lässt im vorraus von einen Anwalt den Pachtvertrag durchsehen. Nach ca. 5 Jahren gibt A das Pachtverhältnis auf. Nach weiteren 3 Jahren erhält A eine Rechnung des Anwalts für dessen geleisteten durchsicht des Pachtvertrages, also nach ca 8 Jahren.
Während des bestehens des Pachverhältnisses hat A diverse Kontakte bzw. Mandate den Anwalt Übertragen, wofür es auch jedesmal eine Rechnung im Anschluss gab, die übriegens auch beglichen wurde.
Jetzt zu meiner Frage ist die Forderung berechtigt bzw. darf eine Rechnungsstellung nach solanger Zeit erfolgen, vorallem weil dieses betreffende Pachtverhältniss nicht mehr existiert und weil diese Rechnung an den Inhaber mit Namen des Ladens adressiert ist.
Wäre dankbar für hilfreiche Infos.
ciao
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 08:39    Titel: Re: Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses??? Antworten mit Zitat

Mecke hat folgendes geschrieben::
...vorallem weil dieses betreffende Pachtverhältniss nicht mehr existiert und weil diese Rechnung an den Inhaber mit Namen des Ladens adressiert ist.

Das ist für die Rechnungsstellung völlig uninteressant.

Zu prüfen wäre vielmehr, ob der Honoraranspruch nicht bereits verjährt ist. Wenn in den fünf Jahren, in denen das Pachtverhältnis bestand, und in den drei Jahren danach, in Bezug auf das Pachtverhältnis keine Tätigkeit des Anwaltes stattfand, diese Angelegenheit also seit inzwischen acht Jahren erledigt ist, dann ist diese Forderung verjährt (§ 195 BGB).
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Mecke
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
danke für die Antwort, also wenn ich das BGB und den derzeit gültigen Stand lesen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, vorausgesetzt das dieser Anwalt nur in Bezug auf den Pachtvertrag nicht tätig geworden ist, wären also demnach seine Ansprüche verjährt?
Wie schaut die ganze Sache eigentlich aus mit den Beginn der Ablaufzeiten?
Also angenommen aus Juni 2004 würde der Anspruch des Anwaltes bestehen und die Rechnungsstellung erfolgt im Juli 2007. Wäre dann der Anspuch verjährt oder würde diese Frist erst beginnen Ende 2004 und demnach auch erst nach Ablauf 2007 enden?
ciao
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mecke hat folgendes geschrieben::
...oder würde diese Frist erst beginnen Ende 2004 und demnach auch erst nach Ablauf 2007 enden?

Ja. Allerdings mit "Ablauf 2007", d. h. am 31.12.2007
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 05:02    Titel: Re: Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses??? Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Mecke hat folgendes geschrieben::
...vorallem weil dieses betreffende Pachtverhältniss nicht mehr existiert und weil diese Rechnung an den Inhaber mit Namen des Ladens adressiert ist.

Das ist für die Rechnungsstellung völlig uninteressant.

Nicht unbedingt, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) gehandelt hat, beträgt die Nachhaftung nur 1 Jahr ab Liquidation.
Wird die Forderung erst danach geltend gemacht, hat der Anwalt Pech gehabt.
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Mecke
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
vielen Dank für eure Antworten.
Wieder was dazu gelernt.
Danke.
ciao
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 11:27    Titel: Re: Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses??? Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Mecke hat folgendes geschrieben::
...vorallem weil dieses betreffende Pachtverhältniss nicht mehr existiert und weil diese Rechnung an den Inhaber mit Namen des Ladens adressiert ist.

Das ist für die Rechnungsstellung völlig uninteressant.

Nicht unbedingt, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) gehandelt hat, beträgt die Nachhaftung nur 1 Jahr ab Liquidation.
Wird die Forderung erst danach geltend gemacht, hat der Anwalt Pech gehabt.

Stimmt schon, hatte allerdings die Frage anders verstanden: Rechnung soll an Herrn Müller gehen, ist aber adressiert an Herrn Müller, Laden Meier, weil Müller seinerzeit den Laden Meier gepachtet hatte. In diesem Falle wäre m. E. die falsche bzw. ungenaue Adresse unschädlich, da Schuldner des Anwaltes Herr Müller ist und nicht Laden Meier. Oder?
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 11:31    Titel: Re: Anwaltskosten nach Jahren des Geschäftsschlusses??? Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Mecke hat folgendes geschrieben::
...vorallem weil dieses betreffende Pachtverhältniss nicht mehr existiert und weil diese Rechnung an den Inhaber mit Namen des Ladens adressiert ist.

Das ist für die Rechnungsstellung völlig uninteressant.

Nicht unbedingt, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) gehandelt hat, beträgt die Nachhaftung nur 1 Jahr ab Liquidation.
Wird die Forderung erst danach geltend gemacht, hat der Anwalt Pech gehabt.

Stimmt schon, hatte allerdings die Frage anders verstanden: Rechnung soll an Herrn Müller gehen, ist aber adressiert an Herrn Müller, Laden Meier, weil Müller seinerzeit den Laden Meier gepachtet hatte. In diesem Falle wäre m. E. die falsche bzw. ungenaue Adresse unschädlich, da Schuldner des Anwaltes Herr Müller ist und nicht Laden Meier. Oder?

Es waren leider keine Angaben zur Gesellschaftsform dabei, daher mein Einwand.
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Mecke
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich hier um eine hypotetische Winken Gaststätte nach BGB Form. Die als zweites Standbein aufgebaut werden sollte, jedoch nicht rentabel war und nach 5 Jahren geschlossen wurde (mittlerweile ist dort eine Wohnung draus gemacht worden von den Verpächter) und jene hypotetische Rechnung erst nach weiteren 3 Jahren des nicht bestehens zu gesendet wurde, jedoch ohne Angabe des Datums der Erbrachten Leistung des Anwalts sonder lediglich das Datum der Rechnungsstellung und der Hinweis auf die Erbrachten Leistung.
ciao
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

@nebelhoernchen:
Da kann man mal sehen, wie subjektiv man liest: Ich hatte "Laden" und "Pachtvertrag" gelesen und daraus auf Herrn Müller mit Laden Meier geschlossen. Auf den Arm nehmen
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