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Familienversicherung
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 16:26    Titel: Familienversicherung Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

F ist über ihren Mann familienversichert und hat einen 400 Euro Job. Zusätzlich hat F nun die Möglichkeit, in ihrem studierten Beruf als freie Mitarbeiterin zu arbeiten; das Einkommen beliefe sich auf monatlich 250 Euro.

Was wäre dann jedoch mit der Familienversicherung der F?

Danke!
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Familienversicherung von F endet sofort.

Ein Einkommen von mehr als 350,- EURO monatlich ( bei Ausübung einer Beschäftigung von mehr als 400,- EURO monatlich) schließt die Familienversicherung aus.

Grundlage hierfür ist § 10 Sozialgesetzbuch 5
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort. Gäbe es denn für F, die sehr gerne in ihrem gelernten Beruf arbeiten würde, eine andere Möglichkeit das zu regeln, ohne dass sie finanzielle Nachteile (netto bei StKl 3) hinzunehmen hätte?
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

F könnte zum Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (über 400 €) aufnehmen, da kann sie dann soviel verdienen wie sie möchte.

Bei selbstständigen Tätigkeiten ist bei einem Gesamteinkommen von 400 € (da hier auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, ansonsten 350 €) Schluss mit der Familienversicherung. Der Frau steht es bei Ende der Familienversicherung frei, sich freiwillig bei der Krankenkasse zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Mir erschließt es nicht ganz, wie Sie dies anders regeln möchten. Wollen Sie das SGB V ändern oder wie soll man Ihre Frage verstehen?

Bevor irgendwer auf die Idee kommt, die Selbstständige Tätigkeit der Krankenkasse einfach nicht anzugeben, das Mitglied hat sich bei der Beantragung der Familienversicherung verpflichtet, jede Änderung der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. Sollte das Einkommen auch bei der jährlichen Überprüfung nicht angegeben, wäre dies ein Betrug.
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Stefanie!

Nein, das SGB V ändern will ich nicht. Es hätte ja gut sein können, dass es Sonderregelungen gibt, die mir nicht bekannt sind. Ich hatte nicht daran gedacht, mir hier betrügerische Ratschläge zu holen.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist eine super Idee, hat nur zwei Haken. F befindet sich in der Wartezeit zum Referendariat, weshalb sie nur einen kleinen Job bekommt. Den möchte sie gerne haben, um in der Wartezeit in ihrem studierten Beruf tätig zu sein, zumindest ein wenig. Sie kann froh sein, überhaupt die Möglichkeit bekommen zu haben. Weiterhin ist F schwanger, und gehört nicht zu denen, die das verschweigen. Kein deutscher Arbeitgeber würde F in dieser Situation einstellen.

Oder gibt es hier jemanden, der einer schwangeren Juristin in der Wartezeit auf das Referendariat eine Voll- oder Teilzeitstelle anbieten würde? Bitte PNs an mich, ich würde sie an die virtuelle F weiterleiten! Lachen


Das Ergebnis der Geschichte: eine zweite geringfügige Beschäftigung führte dazu, dass beide Minijobs voll sozialversicherungspflichtig würden und F bei doppelter Arbeit weniger verdienen würde. Den "Zweitjob" als freie Mitarbeiterin durchzuführen hätte zur Folge, dass F fette Krankenkassenbeiträge und den Steuerberater zu zahlen hätte, wodurch ihr am Ende auch wieder weniger zur Verfügung stände als vorher.

Also wird F sich entweder als Praktikantin anbieten und für lau arbeiten, weils Spaß macht (ist mein Ernst) oder schmollen und den Hintern auf der Couch lassen. Da der potentielle neue "Arbeitgeber" der F schon gesagt hat, er wolle niemanden ausbeuten und könne sich eine Mithilfe ohne Entlohnung nicht vorstellen, wird es wohl auf Plan B (Couch) hinauslaufen.

Spitzen Aussichten. Da will F arbeiten, und wird dafür noch bestraft.

Ziemlich traurige Grüße, aber trotzdem lieben Dank für die Hilfe!


Zuletzt bearbeitet von gyokuru am 17.09.07, 08:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo gyokuru,

die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, die zusammen mit der ersten dann insgesamt sozialversicherungspflichtig würde ,hätte den Vorteil, das Mutterschaftsgeld in voller Höhe gezahlt würde.

Dieses könnte auch ein Grund sein, eine geringfügige selbständige Tätigkeit neben der geringfügigen Beschäftigung auszuüben. Wichtig dabei ist, dass die selbständige Tätigkeit geringfügiger ist als die Beschäftigung. Dann wäre für eine freiwillige Mitgliedschaft, die durch den Wegfall der Familienversicherung notwendig wäre, nur ein Beitrag von rund 130,- EURO monatlich zu zahlen. Damit bestände als Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse.

Damit bestände Anspruch auf Mutterschaftsgeld - ausgehend von ca. 400,- monatlich bei einer Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin - in Höhe von insgesamt 1000,- EURO. Das Bundesversicherungsamt, dass bei familienversicherten Frauen Mutterschaftsgeld zahlt, zahlt höchstens 210,- EURO insgesamt.

Also kann eine Tätigkeit hier doch lohnend sein!
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ratte!

Danke. Die Infos zum Mutterschaftsgeld sind nicht unspannend. Smilie Aber F bliebe ja während der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert, und rutschte nicht wieder in die Familienversicherung, richtig? Somit würde der Krankenversicherungsbeitrag iHv mindestens diesen 130 Euro monatlich weiterhin fällig? Wenn ja, wäre das eine Milchmädchenrechnung.

Der zuständige Krankenversicherer gibt zu der Frage übrigens folgende Auskunft: eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit im Kleinstbereich (zusätzlich zu einer geringfügigen Beschäftigung) kann für die Familienversicherung unschädlich sein. Geschockt

Es gibt wohl die Möglichkeit einer fiktiven Anfrage beim zuständigen Krankenversicherer, die F nun in Anspruch nimmt. Möglicherweise hat auch die Tatsache, dass F in der Wartezeit ein Fernstudium absolviert und als Studentin immatrikuliert ist, Auswirkungen auf die Einschätzung der Versicherungssituation, jedenfalls laut Sachbearbeiter.

Ich liebe Jura. Nichts genaues weiß man nicht. Winken
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit sich für etwas "sinnloses" zu immatrikulieren und dann kommt man mit ca 60 Euronen davon (und hat es relativ leicht einen neuen Arbeitgeber zu finden)
_________________
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gyokuru
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit sich für etwas "sinnloses" zu immatrikulieren und dann kommt man mit ca 60 Euronen davon (und hat es relativ leicht einen neuen Arbeitgeber zu finden)


Immatrikuliert ist F nun, für den Master of Law bei einer Fernuni. Ob der nun sinnlos ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben - immerhin dreht F nicht Däumchen. Winken

Es dürfte jedoch fraglich sein, ob der Studentenstatus mit all seinen günstigen Folgen auch dann noch gegeben ist, wenn der Student eine bereits beendete Ausbildung und ein beendetes Erststudium hat und auch schon 30 ist. Dann könnte ja jeder auf diese Weise an die Vergünstigungen kommen. Kann ich mir ehrlich gesagt eigentlich nicht vorstellen.

@Windalf: Warum ist es dann leichter, einen neuen Arbeitgeber zu finden? Schwangere Studentin ist und bleibt schwanger und damit ein Risiko, oder?
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Es dürfte jedoch fraglich sein, ob der Studentenstatus mit all seinen günstigen Folgen auch dann noch gegeben ist, wenn der Student eine bereits beendete Ausbildung und ein beendetes Erststudium hat und auch schon 30 ist. Dann könnte ja jeder auf diese Weise an die Vergünstigungen kommen. Kann ich mir ehrlich gesagt eigentlich nicht vorstellen.

Es zählt das Fachsemester und nicht das Studiensemester. Steht irgendwo im SGB...
Das funktioniert wunderbar. Winken

Zitat:

Warum ist es dann leichter, einen neuen Arbeitgeber zu finden? Schwangere Studentin ist und bleibt schwanger und damit ein Risiko, oder?

Das mit der Schwangerschaft ist ja auch irgendwann mal vorbei und eine Immatrikulation will ja wenn man es nicht mehr ist ein wenig vorbereitet sein. Daher habe ich diesen Aspekt mal außen vor gelassen...
_________________
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

gyokuru hat folgendes geschrieben::



Das Ergebnis der Geschichte: eine zweite geringfügige Beschäftigung führte dazu, dass beide Minijobs voll sozialversicherungspflichtig würden und F bei doppelter Arbeit weniger verdienen würde.


Das Gerücht bestätigt sich immer wieder, daß Juristen nicht rechnen können Smilie

Hier:

400 Euro brutto abzgl. 0 % SV = 400 Euro netto

2 x 400 Euro brutto abzgl, 21 % SV = (800-168) Euro = 632 Euro netto

632 > 400
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ratte1
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

@gyokuru

die selbständige Tätigkeit im Kleinstbereich an sich schließt den Familienversicherungsanspruch nicht aus, aber das Überschreiten eines Gesamteinkommens von 400,- EURO im Monat. Insoweit war die Auskunft Ihrer Kasse nicht ganz vollständig.

Zumindest zum Ende des Mutterschaftsgeldes wird aus der geringfügigen Beschäftigung kein Entgelt mehr erzielt. Damit besteht wieder ein Familienversicherungsschutz, der die freiwillige Mitgliedschaft beendet.
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="FM"]
gyokuru hat folgendes geschrieben::
Das Gerücht bestätigt sich immer wieder, daß Juristen nicht rechnen können Smilie


Dem hab ich nun nichts entgegenzusetzen. Geschockt Sehr glücklich Oder doch?

SV heißt Sozialversicherung? Nun gut. Und die Steuern, sind die da schon ab? Scheint mir nämlich nicht so zu sein. Zu beachten ist ja auch noch, dass der Arbeitgeber der "ersten" geringfügigen Beschäftigung nun auch mit dem Ag-Anteil belastet wird, den er vorher (in der Höhe) nicht hatte, oder? F will ja keinen in die Pfanne hauen. Sehr glücklich

In F's Fall sähe die Rechnung dann ja so aus:
1 mal 400 & 1 mal 250 brutto = 650 abzgl. 19 % SV macht 526,50 € (In der Gleitzone verschiebt sich ja das Verhältnis AG-AN an den SozVersBeiträgen zugunsten des AN. Das sind hier ca. 19 %.)
Gingen von diesem Betrag noch Steuern ab (und das wäre bei F der Fall), dürfte F bei gemeinsamer Veranlagung & StKL 3 laut Steuerberater noch ca. 30 % abrechnen. Macht für mich 368,55 Euro. (Und wenn man dann noch bedenkt, dass der Elterngeldanspruch, der F ja auch interessiert, sich nach dem Netto berechnet......Idee )

Da sage mal einer, Juristen könnten nicht rechnen!


@Ratte: Sollte es so sein wie du schreibst (und davon gehe ich eigentlich aus), würden dann ja die 130 Euro KK-Beitrag fällig. Laut Steuerberater nochmal ca. 75 Euro Steuern. Plus Kosten für die Steuererklärung am Jahresende. Das ist eine glatte Nullrechnung.

Das ist für F echt frustrierend. Offenbar ist diese Situation selbst für Fachleute wie Krankenkassensachbearbeiter oder Steuerberater völlig undurchschaubar, jedenfalls kann niemand verbindlich Auskunft geben. Irgendwie gehts nur um einen kleinen Job zur Überbrückung einiger weniger Monate. F ist das in diesem Sozialversicherungs- und Steuerwirrwarr echt zu heikel.

Danke euch für eure Einschätzung!
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

gyokuru hat folgendes geschrieben::

SV heißt Sozialversicherung? Nun gut. Und die Steuern, sind die da schon ab? Scheint mir nämlich nicht so zu sein. Zu beachten ist ja auch noch, dass der Arbeitgeber der "ersten" geringfügigen Beschäftigung nun auch mit dem Ag-Anteil belastet wird, den er vorher (in der Höhe) nicht hatte, oder? F will ja keinen in die Pfanne hauen. Sehr glücklich


Jetzt muß er in der ersten Beschäftigung 30 % pauschal zahlen, der normale AG-Anteil wären nur 20 %. Er spart also dabei.

Zitat:

In F's Fall sähe die Rechnung dann ja so aus:
1 mal 400 & 1 mal 250 brutto = 650 abzgl. 19 % SV macht 526,50 € (In der Gleitzone verschiebt sich ja das Verhältnis AG-AN an den SozVersBeiträgen zugunsten des AN. Das sind hier ca. 19 %.)
Gingen von diesem Betrag noch Steuern ab (und das wäre bei F der Fall), dürfte F bei gemeinsamer Veranlagung & StKL 3 laut Steuerberater noch ca. 30 % abrechnen. Macht für mich 368,55 Euro.


Könntest Du Dich nicht scheiden lassen? Dann wäre die Rechnung einfacher.

Aber gut, bei StKl III geht's auch so. Die zweite Steuerkarte wäre dann Klasse 6. Man läßt sich jetzt auf der ersten einen Hinzurechnungs- und auf der zweiten einen Freibetrag eintragen (kann sein daß die Bezeichnung etwas anders ist), das macht das Finanzamt auf Antrag. Ergebnis: bei beiden Jobs fällt keine Lohnsteuer an.

Ob im Folgejahr das Einkommen zu Einkommensteuer führt, hängt insbesondere vom Einkommen des Ehemannes ab. Deshalb: siehe oben, weg mit ihm. Gut, da reicht auch eine getrennte Veranlagung Smilie Aber das rechnet man dann besser mit einem Steuerprogramm mal durch.
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gyokuru
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Ob im Folgejahr das Einkommen zu Einkommensteuer führt, hängt insbesondere vom Einkommen des Ehemannes ab. Deshalb: siehe oben, weg mit ihm. Gut, da reicht auch eine getrennte Veranlagung Smilie Aber das rechnet man dann besser mit einem Steuerprogramm mal durch.


Lieber FM!

Der Mann bleibt! Mr. Green

Von der getrennten Veranlagung rät der Steuerberater, der F und Ehemann M berät, in Kenntnis der gesamten Einkommenssituation ab. Jedenfalls in Bezug auf die selbständige Tätigkeit, die Idee mit den zwei geringfügigen Beschäftigungen hat er sofort zur Seite geschoben. Darauf muß F nun vertrauen, sich jetzt noch selbst ins Steuerrecht zu stürzen würde zu einer akuten Gefährdung des Bauchbewohners der F führen. Winken

Obwohl... solche Steuerprogramme gibts nicht zufällig für Neugierige irgendwo online? Naja, ich werde mich draufstürzen. Vielleicht ist das ja ein Weg.

Lieber Gruß! Sehr glücklich
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