Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 19.09.07, 11:33 Titel: Pflicht, dem Anwalt direkt zu antworten?
Falls falsches Forum, bitte verschieben!
M und F sind geschieden. Ein Jahr nach der Scheidung nimmt M mit F schriftlich Kontakt auf, weil er noch etwas mit F zu klären hat.
F reagiert wie immer über und rennt zum Anwalt. Dieser antwortet M und bittet (wörtlich) ihn, ab sofort jegliche Korrespondenz (nicht nur in diesem Fall, sondern generell) ihm zuzuleiten.
Dem M ist das irgendwie zu blöd und er möchte diese Beratungsschein-Abzocke nicht auch noch unterstützen, weshalb er trotzdem weiter der F direkt antwortet.
Muss der M sich an die Bitte halten oder ist es zulässig, wenn er der F schreibt?
Muss die F trotzdem auf diese Schrieben reagieren oder kann sie sie unbeachtet lassen?
Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
Verfasst am: 19.09.07, 12:16 Titel: Re: Pflicht, dem Anwalt direkt zu antworten?
AnophelesS hat folgendes geschrieben::
Dem M ist das irgendwie zu blöd und er möchte diese Beratungsschein-Abzocke nicht auch noch unterstützen, weshalb er trotzdem weiter der F direkt antwortet.
Muss der M sich an die Bitte halten oder ist es zulässig, wenn er der F schreibt?
Natürlich kann M weiter an F direkt schreiben - solange er damit nicht gegen irgendwelche Gerichtsauflagen (Stichwort Stalking) verstößt. Dann wird sie den Brief weiter zum Anwalt geben. Aber warum respektiert M den Wunsch von F nicht einfach? Ob F einen Beratungsschein nutzt um zum Anwalt zu gehen, ist im übrigen nicht M's Problem.
Zitat:
Muss die F trotzdem auf diese Schrieben reagieren oder kann sie sie unbeachtet lassen?
Wir leben in einem freien Land, da bleibt es einem selbst überlassen, auf welche Schreiben man wie reagiert... _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege
nochmal zur Frage 2:
Die Frage ist, kann F sich heraus reden von wegen die Sache wurde dem RA übergeben, dieser ist nun zuständig, sie nicht mehr, von daher sind diese Schreiben gegenstandslos, oder muss F diese Schreiben gegen sich gelten lassen, so dass sie eine Auskunft verweigert hat und eine Auskunftsklage möglich wäre?
Der Grundsatz, nur über bevollmächtigte Anwälte zu korrespondieren, gilt nur für Anwälte. Solange der Zugang der Schreiben an die Gegenpartei und deren Inhalt beweisbar sind, kann man machen, was man will.
Nur: Wozu der Stress?
1.) Der Anwalt kriegt die Post eh.
2.) Der Anwalt wird (in aller Regel) weder den Zugang noch den Inhalt eines Schreibens bestreiten.
3.) Der Anwalt wird sich freuen, wenn er für Beratungshilfe mit Post zugemüllt wird und bald die Lust auf eine zeitintensive und engagierte Bearbeitung des Mandates verlieren. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.