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Pflicht, dem Anwalt direkt zu antworten?

 
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AnophelesS
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Anmeldungsdatum: 14.07.2007
Beiträge: 165

BeitragVerfasst am: 19.09.07, 11:33    Titel: Pflicht, dem Anwalt direkt zu antworten? Antworten mit Zitat

Falls falsches Forum, bitte verschieben!

M und F sind geschieden. Ein Jahr nach der Scheidung nimmt M mit F schriftlich Kontakt auf, weil er noch etwas mit F zu klären hat.

F reagiert wie immer über und rennt zum Anwalt. Dieser antwortet M und bittet (wörtlich) ihn, ab sofort jegliche Korrespondenz (nicht nur in diesem Fall, sondern generell) ihm zuzuleiten.

Dem M ist das irgendwie zu blöd und er möchte diese Beratungsschein-Abzocke nicht auch noch unterstützen, weshalb er trotzdem weiter der F direkt antwortet.

Frage Muss der M sich an die Bitte halten oder ist es zulässig, wenn er der F schreibt?

Frage Muss die F trotzdem auf diese Schrieben reagieren oder kann sie sie unbeachtet lassen?
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dr-oetker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 334
Wohnort: Randersacker bei Würzburg

BeitragVerfasst am: 19.09.07, 12:16    Titel: Re: Pflicht, dem Anwalt direkt zu antworten? Antworten mit Zitat

AnophelesS hat folgendes geschrieben::
Dem M ist das irgendwie zu blöd und er möchte diese Beratungsschein-Abzocke nicht auch noch unterstützen, weshalb er trotzdem weiter der F direkt antwortet.

Frage Muss der M sich an die Bitte halten oder ist es zulässig, wenn er der F schreibt?

Natürlich kann M weiter an F direkt schreiben - solange er damit nicht gegen irgendwelche Gerichtsauflagen (Stichwort Stalking) verstößt. Dann wird sie den Brief weiter zum Anwalt geben. Aber warum respektiert M den Wunsch von F nicht einfach? Ob F einen Beratungsschein nutzt um zum Anwalt zu gehen, ist im übrigen nicht M's Problem.
Zitat:
Frage Muss die F trotzdem auf diese Schrieben reagieren oder kann sie sie unbeachtet lassen?

Wir leben in einem freien Land, da bleibt es einem selbst überlassen, auf welche Schreiben man wie reagiert...
_________________
Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege Winken
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AnophelesS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.07.2007
Beiträge: 165

BeitragVerfasst am: 19.09.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

nochmal zur Frage 2:
Die Frage ist, kann F sich heraus reden von wegen die Sache wurde dem RA übergeben, dieser ist nun zuständig, sie nicht mehr, von daher sind diese Schreiben gegenstandslos, oder muss F diese Schreiben gegen sich gelten lassen, so dass sie eine Auskunft verweigert hat und eine Auskunftsklage möglich wäre?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.09.07, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Grundsatz, nur über bevollmächtigte Anwälte zu korrespondieren, gilt nur für Anwälte. Solange der Zugang der Schreiben an die Gegenpartei und deren Inhalt beweisbar sind, kann man machen, was man will.

Nur: Wozu der Stress?

1.) Der Anwalt kriegt die Post eh.
2.) Der Anwalt wird (in aller Regel) weder den Zugang noch den Inhalt eines Schreibens bestreiten.
3.) Der Anwalt wird sich freuen, wenn er für Beratungshilfe mit Post zugemüllt wird und bald die Lust auf eine zeitintensive und engagierte Bearbeitung des Mandates verlieren.
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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