Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Madeleine-susann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 08:38    Titel: Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

der 1. Vorstand ist überraschend zurückgetreten. was ist nun zu tun?

Die reguläre Hauptversammlung ist im Februar .... kann bis dahin der verbleibende Vorstand mit Zustimmung der Verwaltung die Geschäfte führen? Oder muß vorher eine a.o. Mitgliederversammlung zur Wahl einberufen werden. Muß das Amtsgericht informiert werden. Was ist sonst noch zu beachten?

vielen Dank im voraus

m
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 08:54    Titel: Re: Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen Antworten mit Zitat

Madeleine-susann hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

der 1. Vorstand ist überraschend zurückgetreten.

Der 1. Vorstand von was?
Einem einem internationalen Multimilliardenkonzern oder dem städtischen Gartenbauverein?

Etwas mehr Informationen währen schon nötig. Außerdem ist der Beitrg im "Mitgliederinformationen u. Support"-Foum völlig fehl am Platz.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Madeleine-susann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Weinen sorry

ich wollte den Eintrag eigentlich ins Forum Vereinsrecht einfügen .....

es handelt sich um einen eingetragenen Verein ....

tut mir leid !

gruß m
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Na toll, Gammaflyer - jetzt weint sie Mit den Augen rollen

@ Madeleine-susann:

Zitat:
kann bis dahin der verbleibende Vorstand mit Zustimmung der Verwaltung die Geschäfte führen?
Wenn er durch die Satzung dazu ermächtigt ist - ja.

Zitat:
Muß das Amtsgericht informiert werden.
Ja, jede Änderung des Vorstandes muss eingetragen werden.

Grüße
KurzDa
_________________
Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

Unsere Forenregeln
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn ein Mitglied des Vorstandes fehlt, ist der Restvorstand nach herrschender Meinung beschlussunfähig, sofern die Satzung nicht explizit etwas anderes vorsieht. Sämtliche Handlungen der Vereinsvertreter erfolgen dann ohne Beschluss, also "auf eigene Faust". Die jeweils Handelnden gehen damit ein hohes Risiko ein, persönlich zur Haftung herangezogen werden.
Schon aus diesem Grund (Selbstschutz!) sollten die Vorstandsmitglieder unverzüglich dafür sorgen, dass der Vorstand wieder ergänzt wird.

Enthält die Satzung eine besondere Vorschrift, wie in einem solchen Falle der Vorstand zu ergänzen ist? (z.B. Selbstergänzung)?

Wenn nicht, dann sollte unverzüglich eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden. Das Amtsgericht ist ebenfalls grundsätzlich unverzüglich von dem Rücktritt zu informieren. Sollte allerdings in allernächster Zeit eine Nachwahl erfolgen, dann kann noch deren Ergebnis abgewartet werden und dann gleich der Nachfolger angemeldet werden. Dies wird in der Regel toleriert.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Madeleine-susann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

erst mal vielen Dank! Smilie

Nach unserer Satzung ist auch der 2. Vorstand berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, ... "daß er von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist ... er vertritt ihn, wann immer es seiner Vertretung bedarf."

Nun ja .... also das ist ja sozusagen nun der Fall.

Da es intern keinerlei Querelen gibt, würde es also - wenn ich das recht interpretiere - wenn wir dem Amtsgericht mitteilen, daß der 1. Vors. zurückgetreten ist und bis zur nächsten Hauptversammlung (5 Monate) der 2. ihn sozusagen vertritt ....

gruß Madeleine
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
es geht hierbei nicht nur um die Vertretungsberechtigung (die ist ja offenbar durch den 2. Vorsitzenden gegeben, der Verein ist also handlungsfähig), sondern vor allem um die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Sofern die Satzung für diesen Fall nicht explizit etwas anderes vorschreibt, ist ein unvollzählig besetzter Vorstand grundsätzlich beschlussunfähig.
Das bedeutet: Der 2.Vorsitzende kann zwar für den Verein handeln, er handelt jedoch zwangsläufig ohne Beschlüsse - und das erhöht das Risiko, dass er ggf. persönlich, also mit seinem privaten Vermögen, zur Haftung herangezogen werden kann.
Die Haftung des Vereines für seine Organe nach § 31 BGB greift möglicherweise nicht, wenn der 2.Vorsitzende ohne entsprechende Beschlüsse eine "Verrichtung" ausführt, zu der ein Beschluss erforderlich ist.
Schließt der 2. Vorsitzende z.B. eine Versicherung ab und der Verein kann die Beiträge nicht zahlen, so kann die Versicherung sich an den 2. Vorsitzenden persönlich wenden, und von ihm die Erfüllung des Vertrages verlangen.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Madeleine-susann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.09.07, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke,

nach unserer Satzung kann der 1. und 2. Vorstand sowieso nur über einen finanziellen "Rahmen" von 250 Euro "entscheiden" ... alles andere ... eigentlich alle Beschlüsse müssen von der Gesamtverwaltung (15 Personen) in einfacher Mehrheit beschlossen werden. Hierbei hat jeder, auch 1. und 2. Vorstand, jeweils nur eine Stimme ... wenn nun also ohne 1. Vorstand Beschlüsse gefaßt werden, an denen seine Stimme sowieso nichts geändert hätte .... sind diese doch auch abgesichert?!

madeleine
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.