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Steuerstrafrecht
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 20:48    Titel: Steuerstrafrecht Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn jemand mit Absicht ueber 10 Jahre zB. jedes Jahr 50.000 EUR Steuern hinterzieht, wie wuerde das bewertet ? (aus Einzelunternehmen)

Beispiel: Auslandsverkaeufe, Kosten in D, Einnahmen direkt auf zB ein schweizer Konto.
Folge: BWA zB. 20XX = 5000 DM Umsatz, 120.000 DM Kosten

Beispiel 2: Schwarzbau, Verkauf ohne Rechnung ins Ausland, Wert zB. 200.000 EUR

Wie hart wird solch eine Groessenordnung bestraft ?
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Heide
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er jedes Jahr Steuern n dieser Höhe hinterzogen hat, droht ihm eine Freiheitsstrafe.
Falls noch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet und auch die übrigen Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind, rate ich zu einer Selbstanzeige.
Er sollte ganz schnell einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht aufsuchen.
_________________
Gruß
Heide
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 21:40    Titel: Re: Steuerstrafrecht Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::
Hallo,

wenn jemand mit Absicht ueber 10 Jahre zB. jedes Jahr 50.000 EUR Steuern hinterzieht, wie wuerde das bewertet ? (aus Einzelunternehmen)

Beispiel: Auslandsverkaeufe, Kosten in D, Einnahmen direkt auf zB ein schweizer Konto.
Folge: BWA zB. 20XX = 5000 DM Umsatz, 120.000 DM Kosten

Beispiel 2: Schwarzbau, Verkauf ohne Rechnung ins Ausland, Wert zB. 200.000 EUR

Wie hart wird solch eine Groessenordnung bestraft ?


5000 DM Umsatz, 120.000 DM Kosten ergibt für mich bei der Einkommensteuer einen Verlust in Höhe von 115.000 EUR. Also keine Steuerhinterziehung. Bei dem Schwarzbau könnten bei der Einkommensteuer auch die Kosten abgezogen werden, also auch keine 200.000 EUR Umsatz hinterzogen.

Mit der Umsatzsteuer kommt es drauf an, wo Ort der Leistung ist. Vielleicht war der Umsatz in Deutschland gar nicht steuerbar oder aber steuerfrei.

Ob das für ne Freiheitsstrafe reicht, weiss ich nicht. Aber man kann es ja mal beantragen Cool
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 16.09.07, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Heide hat folgendes geschrieben::
Fachanwalt für Steuerstrafrecht

Den gibts noch nicht. Winken
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Heide
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 04:37    Titel: Antworten mit Zitat

@ jurico
Sie haben natürlich Recht--es gibt den Fachanwalt für Steuerrecht, der sich auf Steuerstrafrecht spezialisiert hat. <Lässt sich leicht aus den " Gelben Seiten" und über goo* ermitteln.
@vorwitzig
Ich glaube nicht, dass Sie dem Fragenden helfen, wenn Sie die Sache herunterspielen.
Er braucht dringend fachkundigen Rat--zumal jetzt, nach dieser Diskussion.
Eine Selbstanzeige ist nach § 371(2) 2 AO ja schon nahezu ausgeschlossen!
_________________
Gruß
Heide
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 20:24    Titel: Re: Steuerstrafrecht Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::

5000 DM Umsatz, 120.000 DM Kosten ergibt für mich bei der Einkommensteuer einen Verlust in Höhe von 115.000 EUR. Also keine Steuerhinterziehung. Bei dem Schwarzbau könnten bei der Einkommensteuer auch die Kosten abgezogen werden, also auch keine 200.000 EUR Umsatz hinterzogen.

Mit der Umsatzsteuer kommt es drauf an, wo Ort der Leistung ist. Vielleicht war der Umsatz in Deutschland gar nicht steuerbar oder aber steuerfrei.

Ob das für ne Freiheitsstrafe reicht, weiss ich nicht. Aber man kann es ja mal beantragen Cool


Hallo,

ergaenzend: die 120.000 DM Kosten koennen kaum nur 5000 DM Umsatz erzeugen - daraus ergeben sich zwingend Schwarz-Einnahmen.

Gleiches Prinzip bei den 200.000 EUR.
Wenn die Kosten dafuer in D produziert wurden, gibts ja schon mal einen fetten Scheck vom FA fuer die Vorsteuer. Einkommen wurde ja dann nicht versteuert, jedenfalls unerheblich

=> so ergeben sich aus diesen beiden hypothetischen Faellen vielleicht netto 50.000 EUR hinterzogenen Steuern (alles zusammen - USt, EKSt, Gewerbesteuer).

@all: Muss man die Kenntnis solch einer (Straf-?)Tat anzeigen als Normalo ?
@Heide: Wieso muss der FRAGENDE derjenige welcher sein ? (Ist es nicht Smilie))

Danke & Gruesse !
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

es ist Heides Beruf, nach Steuersündern zu suchen Sehr böse Da gehen die Gedanken zwangsläufig immer nur in eine Richtung Traurig.

Für den Steuersünder gilt steuerrechtlich http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__153.html, bei Nichtbefolgung http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__370.html .

Eine Anzeigepflicht der Allgemeinheit bei Kenntnis von von fremden Leuten begangenen Steuerhinterziehungen besteht aber nicht. Aber Vorsicht: http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__26.html ,
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__27.html ,
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__257.html , http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__258.html ,

Nach Einleitung eines laufenden Steuerstrafverfahrens tritt http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__153.html hinter http://www.bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html zurück.

Übrigens: was glauben Sie, wieviele Leute 120.000 EUR und mehr in eine tolle Geschfätsidee investiert und mit weniger als 5000 EUR Umsatz in den Sand gesetzt haben. Cool.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
...
Übrigens: was glauben Sie, wieviele Leute 120.000 EUR und mehr in eine tolle Geschfätsidee investiert und mit weniger als 5000 EUR Umsatz in den Sand gesetzt haben. Cool.


a) vielen Dank fuer die Links
b) aber doch nicht zehn Jahre lang - oder anders formuliert nicht im 15ten bis 25ten Jahr des Firmenbestehens des eigenen Einzelunternehmens....

Anyway: Im verlinkten Text steht u.a. "unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."

Ist hier die Hoehe entscheidend ? Oder ist da auch faellig, wer zehn Jahre lang Schueler fuer das Rasenmaehen in Ferienarbeit zusammen hunderte Blanko-Quittungen unterschreiben laesst, denen 3 Euro zahlt und dann 30 Euro eintraegt fuer die Steuerberater-Daten ?
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

völlig egal, die Höhe spielt für die Strafbarkeit dem Grunde nach keine Rolle, sie ist nur relevant für das Strafmaß.
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*Ca*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 04.08.2007
Beiträge: 559

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::
Oder ist da auch faellig, wer zehn Jahre lang Schueler fuer das Rasenmaehen in Ferienarbeit zusammen hunderte Blanko-Quittungen unterschreiben laesst, denen 3 Euro zahlt und dann 30 Euro eintraegt fuer die Steuerberater-Daten ?


Wo ist (außer der Größenordnung in EUR) der Unterschied?

Fragend: die Catja
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::
Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
...
Übrigens: was glauben Sie, wieviele Leute 120.000 EUR und mehr in eine tolle Geschfätsidee investiert und mit weniger als 5000 EUR Umsatz in den Sand gesetzt haben. Cool.


b) aber doch nicht zehn Jahre lang - oder anders formuliert nicht im 15ten bis 25ten Jahr des Firmenbestehens des eigenen Einzelunternehmens....



doch, das wäre dann echte Liebhaberei.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
...

doch, das wäre dann echte Liebhaberei.


Ihr Nick ist Programm Smilie Habe gut gelacht.

Aber weiter: Wenn der betreffende jetzt weiter ueber Jahre Leute geringfuegig beschaeftigt hat, denen aber das Schwarzgeld zu 40h/pro woche - Monate und tw. jahrelang ausgezahlt hat - auch Liebhaberei ? Nein ehrlich - mir fallen da noch mehr hypothetische Verfehlungen der hypothetischen Beispielperson im Beispiel ein.

Kommen da in Summe 100 Jahre Haft raus ? Was hilft da eine Selbstanzeige ? Was droht da dem (per se gewitzten) Steuerberater des betreffenden ?

Was, wenn dazu ggf. noch Foerdermittelbetrug in 6stelliger Hoehe kaeme ? Falsche Selbstauskuenfte etc ?

Gibts da ein "Strafmass-Gefuehl", vielleicht bei (Frau) Heide ?
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wozu wollen Sie das alles wissen? Ist doch alles mehr als hypothetisch.

Ob Geld - oder Freiheitsstrafe verhängt wird, hängt davon ab, wie hoch die hinterzogenen Steuern sind und wie viel kriminelle Energie in den Taten zum Ausdruck gekommen ist. Wenn man über 10 Jahre jährlich 50.000 EUR hinterzieht, könnte das durchaus zu einer Freiheitsstrafe führen. Eine Selbstanzeige hilft gegen die Strafbarkeit, wenn die rückständigen Steuern auch alle innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist bezahlt werden. Wenn die rückständigen Steuern nicht nachbezahlt werden, dann ist man nicht straffrei, bei geständigen Tätern ist es aber idR so, dass ein Geständnis strafmildernd bewertet wird.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 21.09.07, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Wozu wollen Sie das alles wissen? Ist doch alles mehr als hypothetisch.


Ist es auch. Ich hatte dieser Tage einen schlechten Traum ueber jemanden, der sich ploetzlich so veraendert haben soll.

Waere solch ein Traum anzuzeigen ? Wenn auch nur die geringste Chance der Interpretation bestuende, man waere Rechtsnachfolger (siehe verlinkter Gesetzestext weiter oben) ?
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 21.09.07, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsnachfolge? Meinen Sie, was der Erbe tun muss, wenn er entdeckt, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat?

Für den Erben gilt wieder § 153 AO mit der gleichen Anzeigepflicht, wie sie den Erblasser traf. Und kommt der Erbe der Anzeigepflicht nicht nach, begeht er seinerseits Steuerhinterziehung, weil er pflichtwidrig (Verstoß gegen § 153 AO) das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in Kenntnis setzt. Damit macht auch der Erbe sich strafbar. Aber erst dann.
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