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Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 07.09.07, 01:19 Titel: Auslaendischer forenbetreiber - deutscher Domaininhaber
Hallo Allerseits!
Wir wollen ein Forum eröffnen, jedoch unter einer .de Domain. Diese können wir nicht erwerben, da wir in Mittelamerika ansässig sind. Nun hat uns ein Kollege unter seinem Namen eine .de Domain verschafft und diese zum symbolischen Preis vermietet. Dies ist auch vertraglich fixiert worden.
Als materiell Verfügungsberechtigter bleibt er eingetragen; wir hingegen stellen den Domainadministratorkontakt, sowie den technischen Ansprechpartner. Diese haben Ihren Wohnsitz hier bei uns.
Desweiteren ist im Impressum unsere Firma deutlich als Forumsbetreiber und Dienstanbieter ausgewiesen, ebenso der redaktionelle Ansprechpartner - alle mit Wohnsitz in Mittelamerika.
Angesichts des Abmahnverhaltes in Deutschland haben wir unsere Anwälte konsultiert; nach hiesigem Recht kann uns kein deutsches oder europäisches Unternehmen oder deren Anwälte mit Erfolg in unserem Land abmahnen, ganz einfach deswegen, weil es derartige Gesetze bei uns nicht gibt.
Die Frage, die sich nun stellt ist: kann unser Kollege in Deutschland in irgendeiner Form haftbar gemacht werden? Er hat uns die Domain ja eigentlich nur vermietet!
Es reicht ja heutzutage schon öffentlich in einem Forum einen Beitrag über "GEZ-Gebühreneintreiber" zu verfassen und schon gibt es eine Abmahnung ...
Wir wollen schließlich nicht, dass er in Schwierigkeiten kommt.
Und falls er belangt werden könnte, wie würde die juristische Taktik aussehen müssen, dies für die Zukunft ausschließen zu können.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 07.09.07, 18:12 Titel: RE:Auslaendischer forenbetreiber - deutscher Domaininhaber
Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Google mit den Stichworten "Haftung" und "admin-c" fördert genug zu Tage.
Herzlichen Dank für Ihren Input, nur leider ist damit die Kernfrage ja nicht beantwortet!
Eine derartige Suchabfrage hatte ich bereits im Vorfeld getätigt, da führt z.B. der Rostocker RA Herr Johannes Richard aus
Zitat:
"Um zu mindestens nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C und Domaininhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domaininhaber den Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt.
Diesen Lösungsansatz einmal verfolgend, ergibt sich die Frage ob eine derartige Haftungsfreistellungsvereinbarung auch vice versa zulässig ist, d.h. der Admin - C als Bevollmächtigter der Forumsbetreiberin stellt den Domaininhaber frei von jeder legalen Verpflichtung?!
Im Innenverhältnis (zwischen Domaininhaber und Seitenbetreiber oder wem auch immer) vereinbaren lässt sich nahezu alles, wie auch in o.g. Textauszug beschrieben.
Das muss nach meinem angelesenen Laienwissen aber einen Dritten, der sich ggf. in seinen Rechten verletzt sieht, nicht interessieren, denn der hat ja keine Vereinbarung mit irgendjemandem. Er kann und darf also (auch) jenen in Anspruch nehmen, dem die Domain gehört.
Inwiefern der Inhaber hinsichtlich seines Schadens sich dann aufgrund der internen Vereinbarung am eigentlichen Betreiber wie auch immer schadlos halten kann, ist dessen Problem. Will der Vertragspartner z.B. dann von dieser Vereinbarung plötzlich nichts mehr wissen oder ist pleite - ohne Unterstellung, nur zur Verdeutlichung der Lage - bleibt der in Anspruch genommene Inländer auf seinem Schaden sitzen bzw. müßte seinerseits gegen _seinen_ Vertragspartner klagen, ggf. mit ungewissem Ausgang.
So eine Regelung hinsichtlich der Haftung bzw. dem Schutz Dritter scheint mir persönlich im Übrigen auch sehr sinnvoll zu sein. U.a. auch, damit nicht auf diesem Wege evtl. in einem Land illegale Angebote - ebenfalls ohne jemandem sowas unterstellen zu wollen, versteht sich - "einfach so mal virtuell" irgendwo in ein anderes Land verlegt werden können.
Oder in Kurz: Dann würd's ja jeder hier so machen.
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 08.09.07, 15:41 Titel:
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
Inwiefern der Inhaber hinsichtlich seines Schadens sich dann aufgrund der internen Vereinbarung am eigentlichen Betreiber wie auch immer schadlos halten kann, ist dessen Problem.
Meinem angelesenen Laienwissen zufolge sind Hoster und Provider nicht für die im Internet veröffentlichten Inhalte haftbar. Und darum geht es ja, unser Kollege hat uns die Domain verpachtet. Was hat er dann noch mit den Inhalten zu tun?
Wenn ich ein Haus vermiete und der Mieter dort einen florierenden Drogenhandel oder ein illegales Bordell betreibt, macht mich das nicht zum Mittäter, kann ich nicht haftbar gemacht werden -es sei denn, jemand käme auf die absonderliche Idee mir eine Partizipation an diesen strafbaren Handlungen zu unterstellen und nachzuweisen.
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
So eine Regelung hinsichtlich der Haftung bzw. dem Schutz Dritter scheint mir persönlich im Übrigen auch sehr sinnvoll zu sein. U.a. auch, damit nicht auf diesem Wege evtl. in einem Land illegale Angebote - ebenfalls ohne jemandem sowas unterstellen zu wollen, versteht sich - "einfach so mal virtuell" irgendwo in ein anderes Land verlegt werden können.
Oder in Kurz: Dann würd's ja jeder hier so machen.
Da haben Sie meine volle Zustimmung. Und ohne unterstellen zu wollen, dass man mir was unterstellen wollte teile ich Ihnen mit, dass es bereits soweit ist, dass illegaler Content "virtuell ausgelagert" wird. Am Beispiel der Kinderpornographie, koennen wir feststellen, dass bei Aufruf unverdaechtig klingender "googlegerankter" Domainnamen, der User auf Webpraesenzen in Thailand, Kroatien und Rumaenien umgeleitet wird.
Nichtsdestotrotz benötige ich immer noch einen Lösungsvorschlag oder zumindest eine akzeptable Annäherung an die Vorgabe.
Meinem angelesenen Laienwissen zufolge sind Hoster und Provider nicht für die im Internet veröffentlichten Inhalte haftbar. Und darum geht es ja, unser Kollege hat uns die Domain verpachtet. Was hat er dann noch mit den Inhalten zu tun?
Der Kollege ist jedoch nicht Hoster oder Provider sondern Domaininhaber. Das sind Hoster und Provider nicht.
Zitat:
Nichtsdestotrotz benötige ich immer noch einen Lösungsvorschlag oder zumindest eine akzeptable Annäherung an die Vorgabe.
Das dürfte hier schwierig werden, da dieses Forum nicht für eine konkrete Rechtsberatung gedacht ist. Siehe u.a. die Forumregeln, hier oben im Board auch weiterführend verlinkt:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=65513
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 09.09.07, 05:36 Titel:
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
ampersand hat folgendes geschrieben::
Meinem angelesenen Laienwissen zufolge sind Hoster und Provider nicht für die im Internet veröffentlichten Inhalte haftbar. Und darum geht es ja, unser Kollege hat uns die Domain verpachtet. Was hat er dann noch mit den Inhalten zu tun?
Der Kollege ist jedoch nicht Hoster oder Provider sondern Domaininhaber. Das sind Hoster und Provider nicht.
Ihre Antwort ist wie die Vorhergehende suboptimal.
Ich möchte Ihnen nicht unterstellen, dass Ihnen der Zugang zum Thema fehlt; wohl aber habe ich den Eindruck, dass es Ihnen an Interesse gebricht.
Der Domaininhaber ist der materiell Verfuegungsberechtigte. Worauf deutet eine materielle Verfuegungsberechtigung hin? Auf den Besitz oder das Vorhandensein ein materielles Gutes!
Wollen Sie behaupten, dass hier mit zweierlei Mass gemessen wird, wenn es sich bei dem Gut um eine Domain handelt...?
Sie mieten ein Haus und belästigen Ihre Nachbarn durch nächtliches Schlagzeugspielen, Sie mieten ein Auto und verletzen bei einem Verkehrsunfall einen Passanten, Sie mieten sich eine Jagdwaffe und erschießen den Förster oder Sie mieten sich einen Computer und greifen damit Netzwerke an.
Ihrer Argumentation folgend wird also zunächst der Vermieter belangt und Sie, als der eigentliche Verursacher, lachen sich eins ins Fäustchen.
Wenn dies also Ihre These ist, dann kommt hier zur Anwendung, was für das Aufstellen von Thesen im Allgemeinen gilt: Verteidigen Sie Ihre These!
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
ampersand hat folgendes geschrieben::
Nichtsdestotrotz benötige ich immer noch einen Lösungsvorschlag oder zumindest eine akzeptable Annäherung an die Vorgabe.
Das dürfte hier schwierig werden, da dieses Forum nicht für eine konkrete Rechtsberatung gedacht ist. Siehe u.a. die Forumregeln, hier oben im Board auch weiterführend verlinkt:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=65513
Hier verhält es sich wie mit der von Ihnen ausgesprochenen Einladung zum "googeln"; auch die Regeln des Forums hatte ich mir bereits im Vorfeld zu Gemüte geführt und weiß daher, dass ich mit meinem Thread nicht im Mindesten wider die Regeln handele.
Das lateinische Wort "Forum" beschreibt ursprünglich einen [Markt]-Platz, an dem Diskussionen geführt, Gedanken, Meinungen und Erfahrungen ausgetauscht werden.
Und es ist exakt dass, was ich hier mit meinen Thread bezwecke und die Art mich zu formulieren lässt keinen Raum für Fehlinterpretationen.
Wollte ich eine Rechtsberatung, so würde ich einen kompetenten Rechtsanwalt damit beauftragen; was ich im Übrigen bereits getan habe.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihre Antworten in Zukunft genauso brillant ausfallen würden, wie die Werbepräsenzen, die Sie zu gestalten wissen.
@ ampersand, der Domaininhaber speichert keine Inhalte für den Nutzer (könnte er, aber davon war nicht die Rede und es scheint auch nicht so zu sein) und deshalb kann und braucht er sich nicht auf das Haftungsprivileg des TMG berufen (was ein Hoster könnte oder müßte). Der Domaininhaber und der admin-c können aber Mitstörer sein bzw. werden. Wann, wie schnell und unter welchen Umständen es dazu kommt, schein auch ein gutes Stück weit vom Richter abhängig zu sein, der die Frage zu klären hat. Grundsätzlich müssen aber eigentlich Prüfungspflichten verletzt sein, um Mitstörer zu werden.
Im Endergebnis könnte man also sagen, auch ein Domaininhaber oder admin-c haftet nach Kenntnis für Inhalte, der Unterschied ist nur die Grundlage auf der er haftet.
(Hört sich nach einem Fliegenfänger an. streiche "auf" setze "nach") _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Wenn dies also Ihre These ist, dann kommt hier zur Anwendung, was für das Aufstellen von Thesen im Allgemeinen gilt: Verteidigen Sie Ihre These!
Ich stelle keine These auf sondern gebe nur das wieder, was meines Wissens die aktuelle Rechtslage ist. Ob man das gut findet oder nicht, oder ob diese Konstellation im Vergleich zu anderen (Miet-)Sachverhalten einen Sinn ergibt, ist eine ganz andere Frage.
Ich muss/will auch nichts verteidigen. Sollte ich falsch liegen, lass ich mich selbstverständlich gerne von fachkundiger Seite korrigieren.
Zitat:
Hier verhält es sich wie mit der von Ihnen ausgesprochenen Einladung zum "googeln";
Wo hatte ich dazu "eingeladen"?
Zitat:
Wollte ich eine Rechtsberatung, so würde ich einen kompetenten Rechtsanwalt damit beauftragen; was ich im Übrigen bereits getan habe.
Prima. Sollte dieser anderer Meinung sein, was den Punkt des Domaininhabers als ein möglicher Ansprechpartner/Anspruchsgegner (auf welcher gesetzlichen Grundlage auch immer - sei es als direkt Verantwortlicher in seiner Funktion als Domaininhaber oder unter dem von Martin R. angebrachten Aspekt des Mitstörers) eines ggf. in seinen Rechten verletzten Dritten betrifft, würde mich das natürlich interessieren.
Zitat:
Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihre Antworten in Zukunft genauso brillant ausfallen würden, wie die Werbepräsenzen, die Sie zu gestalten wissen.
Letzteres nehme ich gerne als Kompliment, herzlichen Dank.
Grüße
Rena _________________ The angels have the phone box
Zuletzt bearbeitet von Rena Hermann am 09.09.07, 22:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.09.07, 22:10 Titel:
ampersand hat folgendes geschrieben::
Als materiell Verfügungsberechtigter bleibt er eingetragen; wir hingegen stellen den Domainadministratorkontakt, sowie den technischen Ansprechpartner. Diese haben Ihren Wohnsitz hier bei uns.
Ich halte das fuer eine Fehlkonstruktion und empfehle meinen Mandanten, es genau anders herum zu machen. Diese Loesung hat keinen Sinn die Loesung vice versa hingegen einen gewissen Charmr vor allem fuer den in DE ansaessigen Partner, der dann in der Regel allenfalls im Innenverhaeltnis haftet...
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 11.09.07, 01:42 Titel:
Metzing hat folgendes geschrieben::
ampersand hat folgendes geschrieben::
Als materiell Verfügungsberechtigter bleibt er eingetragen; wir hingegen stellen den Domainadministratorkontakt, sowie den technischen Ansprechpartner. Diese haben Ihren Wohnsitz hier bei uns.
Ich halte das für eine Fehlkonstruktion und empfehle meinen Mandanten, es genau anders herum zu machen. Diese Lösung hat keinen Sinn die Lösung vice versa hingegen einen gewissen Charme vor allem für den in DE ansässigen Partner, der dann in der Regel allenfalls im Innenverhältnis haftet...
Ja, die Idee hat wirkliche Charme; das Problem ist jedoch, dass man uns ohne deutsche Meldeanschrift keine DE-Domain geben wollte.
Daher die Idee unseren Kollegen zum :"Hoster" zu machen.
Kann ich aus dieser Antwort also ableiten, dass, obwohl er uns die Domain verpachtet hat, der Domaininhaber in vollem Umfange für den Content der unter dieser Domain feilgeboten wird haftbar ist und das sich eventuell auf den Schlips Getretene zuerst an Ihm schadlos halten würden?
Das sein Status als Hoster nicht anerkannt würde?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass - so wie ich die Gesetzestexte verstanden habe- er als Hoster für die Inhalte nur haftbar ist ab dem Augenblick wo er Kenntnis davon erlangt hat. Desweiteren spricht das Gesetz von einer nicht näher definierten Prüfungspflicht.
Als Laie kann ich nur sagen, dass ich sogar hoffe, das ein solcher "Verpächter" haftet. Sonst kann ja jeder an Firmen irgendwo eine Domain vermieten und dann wird da gemacht, was auch immer man in irgendeinem Land gerade darf...
Das hat jetzt nichts imt Ihnen zu tun, sonder ist generel einfach mal so meine Ansicht. Ihr Beispiel mit dem vermieteten haus hinkt.
Vermiete ich mein haus an jemanden und der verstößt gegen deutsches recht, so kann er serwohl belang werden. In diesem fall ist das nicht so...
Das ist dann wohl auch der Grund warum man eine deutsche Meldeadresse haben muss.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 9 Wohnort: Costa Rica
Verfasst am: 21.09.07, 01:24 Titel:
AmBahnhof hat folgendes geschrieben::
Ihr Beispiel mit dem vermieteten haus hinkt.
Vermiete ich mein haus an jemanden und der verstößt gegen deutsches recht, so kann er serwohl belang werden. In diesem fall ist das nicht so...
Ja, wo hinkt da mein Beispiel bitte?
Ich habe niemals behauptet das Ihr Mieter wegen seiner Straftaten, die er in dem von Ihnen angemieteten Haus begeht NICHT haftbar gemacht werden kann;
Sie allerdings können NICHT haftbar gemacht werden für die Untaten Ihres Mieters- es sei denn man kann Ihnen beweisen, dass Sie davon zuvor Kenntnis hatten..
saludos
ampersand
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