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Gerichtsurteil / Gesetz zu Werbung nach Preisausschreiben

 
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Methew
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 22.09.07, 07:57    Titel: Gerichtsurteil / Gesetz zu Werbung nach Preisausschreiben Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich hoffe ich bin an dieser Stelle richtig im Forum, falls nicht möge man mir meinen Fehler verzeihen und mich eines Besseren belehren.

Folgendes: ich suche ein Gerichtsurteil / Aktenzeichen / Gesetz was folgenden Sachverhalte behandelt:
Kunde A nimmt am Preisausschreiben von Firma B teil. Nach der Teilnahme am Preisausschreiben schickt B Werbung an A.
Ich habe irgendwo im Hinterkopf das es entsprechende Urteile gibt die genau das verbieten, mit dem Verweis darauf dass das Kleingedruckte ("Ich ermächtige BLABLA") nicht ausreichend bzw. verklausuliert sei...

Hoffe ich habe mich Verständlich ausgedrückt...
Danke für eure Mühen!
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Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.09.07, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry - die Unibibliothek hat zu Mit den Augen rollen , aber:

Verboten würde ich nicht sagen. Fest steht, dass eine AGB-Klausel, die eine Einwilligung des Verbrauchers impliziert, gemäß § 307 I BGB unwirksam ist.

Rechtsfolge: § 7 II UWG wird eröffnet sowie Ansprüche aus §§ 823 i.V.m. 1004 BGB.

Grüße
KurzDa
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt dabei stark auf den Einzelfall und die konkrete Durchführung des Preisausschreibens an.

Grundsätzlich kann man schon in die Datenerhebung, die über den eigentlich Zweck des Gewinnspiels hinausgeht, wirksam einwilligen.

Derjenige, der die Daten erhebt, ist dann aber mit Getümen wie "Vorabinformation über Art und Umfang und Zweck der Datenerhebung", "Erfordernis einer aktiven Handlung zur Einwilligung", etc. konfrontiert. Die Ausführungen hierzu würde zu umfangreich, daher lasse ich's lieber. Winken

Das ganze geht auch in AGB, wenn die Klausel optisch deutlich hervorgehoben ist. Dann stellen sich allerdings die Probleme des Widerrufsrechts.

Fazit: Ganz so pauschal unwirksam, wie von KurzDa beschrieben, ist die Sache jedenfalls nicht.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 16:10    Titel: Re: Gerichtsurteil / Gesetz zu Werbung nach Preisausschreibe Antworten mit Zitat

[quote="Methew"]Folgendes: ich suche ein Gerichtsurteil / Aktenzeichen / Gesetz was folgenden Sachverhalte behandelt:

Firma B schickt Werbung an A [ und behauptet, A habe im Rahmen einer] Teilnahme am Preisausschreiben von Firma B [ in die Werbezusendung eingewillig].

LG Bonn - Urteil vom 31.10.2006 - Az: 11 O 66/06
Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, verstößt gegen §§ 4,41 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam.

Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 I S. 2 BGB)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17-07-1987 - 14 U 234/85

Eine Klausel in Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel über die Einwilligung in die Verwendung persönlicher Daten zu Werbezwecken ist unwirksam.

[ ... Durch Unterschrift auf dem „Gewinn-Zertifikat“ soll, so die Aufforderung an den Empfänger, dieser mitteilen, ob er den Gewinn annehme. Auf einem Beiblatt sind die vier Gewinne bildlich dargestellt, darunter „Teilnahmebedingungen“ abgedruckt. Nummer 3 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut: „Gewinner eines Preises geben der Firma X die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Adresse und ihres Lichtbildes für Werbezwecke." ... ]

OLG Hamm: AGB-rechtlich unwirksame Einwilligung in Werbeanrufe
Urteil vom 15.08.2006 - Az: 4 U 78/06

BGH, Urteil vom 27. 1. 2000 - I ZR 241/97
Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit ... einem Telefonanruf zu dem Zweck [dar], einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrags dienen soll,

BGH, Urteil vom 19. 6. 1970 - I ZR 115/68 - Telefonwerbung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise, d.h. des redlichen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweigs, widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren. Als Maßstab für das, was der Allgemeinheit (hier im Sinne aller an der Werbung wirtschaftlich nicht beteiligten und nicht interessierten Personen) nicht mehr zumutbar ist, sind die dem verfassungsmäßigen Schutz des privaten Bereichs des einzelnen dienenden Erwägungen heranzuziehen. Im Vordergrund steht der Schutz der Individualsphäre gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben Dritter.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses sich diesen hat legen lassen, um seinerseits nach Belieben von dessen Vorteilen Gebrauch zu machen, und weiterhin, um von solchen Personen auf diesem Weg erreicht zu werden, bei denen nach allgemeiner Anschauung ein anerkennenswertes Bedürfnis für die Benutzung des Telefons zum Zwecke der Ansprache des Anschlußinhabers bejaht werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision eröffnet der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht sich und sein Heim unbeschränkt der großen Welt, sondern nur dem, der zu dem Inhaber in solchen Beziehungen steht, die die Inanspruchnahme gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die technische Eigenart des Telefons ein unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Anschlußinhabers ermöglicht. Es ist nicht erkennbar, wer anruft; der Anschlußinhaber ist daher genötigt, das Gespräch anzunehmen, da es sich um für ihn wichtige Anrufe handeln kann. Auch mit der Annahme des Gesprächs bleibt zunächst die Ungewißheit über den Anrufer und den Zweck des Anrufs bestehen; so wird die Nennung des Namens des Anrufenden bei dem Angerufenen in der Regel zunächst den Gedanken wachrufen, der Anrufende sei ein Bekannter und habe etwas den Angerufenen Berührendes zu sagen; auch wenn der Anrufer alsbald erklärt, er rufe im Auftrage der Beklagten an, beseitigt dies nicht ohne weiteres die Ungewißheit über den Zweck des Anrufs. Nimmt man hinzu, daß Namen bei der telefonischen Durchgabe häufig erst nach Rückfrage, bisweilen sogar mehrfacher Rückfrage, verstanden werden, so wird der Angerufene in der Regel genötigt, sich intensiv mit dem Anrufer zu befassen, bevor ihm der Zweck des Anrufs klar wird und er seine Entscheidung treffen kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Daß der Anrufende sehr höflich auftritt, ändert nichts; im Gegenteil wird der Angerufene sich nur um so sicherer über den Zweck des Anrufs vergewissern wollen, weil Höflichkeit in der Regel ebenso Höflichkeit auslöst, der Grad der Belästigung des Angerufenen dadurch aber nicht verringert wird. Dem Berufungsgericht ist demnach zu folgen, wenn es schon in dem Anruf als solchem einen Mißbrauch des Telefonanschlusses zum Nachteil des Inhabers sieht, der diese Wettbewerbsmethode als unzulässig erscheinen läßt.

Es kommt hinzu, daß darüber hinaus auch die Durchführung des Telefongesprächs nach seiner Art und Weise eine weitere zusätzliche Belästigung enthalten kann. Nach der Lebenserfahrung kann es je nach Temperament und Stimmung des Angerufenen leicht zu einem Wortwechsel, zu starken Worten und schließlich zu aufgeregten Auseinandersetzungen und zu Gefühlsausbrüchen kommen, die nicht mit dem Ende des Gesprächs sofort abgeklungen und beendet sind. Der Hinweis der Beklagten, die Anrufer seien geschult und mit bestimmten Weisungen über höfliches Verhalten und über die Beendigung des Gesprächs versehen, schließt die Gefahren einer solchen Entwicklung der Gespräche nicht aus.

Es ist weiter zu berücksichtigen, daß eine Werbemethode auch dann unlauter ist, wenn sie den Keim zu einem weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt, weil die Mitbewerber aus Wettbewerbsgründen gezwungen wären, diese Wettbewerbsmethode nachzuahmen. Im Streitfall kommt diesem Gesichtspunkt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die Werbung durch Telefonanruf auf eine Vielzahl von Gewerbezweigen, auf die Werbung für Waren, für Dienstleistungen, für Geschäfte besonderer Art erstreckt werden kann, die Gefahr einer untragbaren Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs daher naheliegt. Diese Gefahr ist auch deswegen besonders groß, weil es sich um eine wirtschaftlich nicht besonders aufwendige Methode handelt, die eine kaum zu übertreffende Nähe des Werbenden zu den angesprochenen Personen mit einer optimalen Zeitausnutzung verbindet.

mbG
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die genannten Urteile ändern allerdings nichts daran, dass man wirksam in die Weitervergabe seiner Daten einwilligen kann. Dazu hab ich mich ja schon ausgelassen.

Die Urteile treffen daher nicht ganz den Nagel auf den Kopf...
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