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Verfasst am: 28.09.07, 16:11 Titel: wie lange kann man eine Beschaffenheitsvereinbahrung geltend
Wir nehmen mal an bei 321 kauft K einen Heizungsregler vom "V"
K hat im Moment nicht die Möglichkeit auszuprobieren ob die Regelung geht.
nach 3 Wochen findet er die Zeit schließt die REgelung an - und sie geht nicht.
Es leuchten zwar die Kontrollampen aber leider auch die Lampe Störung
rufen Sie einen Techniker steh im Handbuch.
Der V sagt nach Erhalt müsse der K sofort prüfen und reklamieren, jetzt nach 3 Wochen könne er nicht mehr verlangen das Nachgebessert oder getauscht oder Geld zurück gewährt wäre.
V ist privater Verkäufer und hatte die Gewährleistung ausgeschlossen.
Was tun 50€ in die Mülltonne oder in den Kamin ... _________________ Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
Wir nehmen mal an bei 321 kauft K einen Heizungsregler vom "V"
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WER etwas verkauft muss doch dazu schreiben wenn es kaputt ist oder???
Wenn der V es nicht dabei schreibt KAPUTT dann muss es doch gehen ODER
Wenn es nicht funktioniert muss dazugesagt werden. Stellt es sich nachträglich raus muss das doch zurückgenommen werden. Oder irre ich.
Falls Ja werde ich jetzt meine kaputten Geräte insgesamt bei iiiiiiBääähhh verticken
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K hat im Moment nicht die Möglichkeit auszuprobieren ob die Regelung geht.
nach 3 Wochen findet er die Zeit schließt die REgelung an - und sie geht nicht.
Es leuchten zwar die Kontrollampen aber leider auch die Lampe Störung
rufen Sie einen Techniker steh im Handbuch.
Der V sagt nach Erhalt müsse der K sofort prüfen und reklamieren, jetzt nach 3 Wochen könne er nicht mehr verlangen das Nachgebessert oder getauscht oder Geld zurück gewährt wäre.
V ist privater Verkäufer und hatte die Gewährleistung ausgeschlossen.
Was tun 50€ in die Mülltonne oder in den Kamin ...
_________________ Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
WER etwas verkauft muss doch dazu schreiben wenn es kaputt ist oder??? Wenn der V es nicht dabei schreibt KAPUTT dann muss es doch gehen ODER Wenn es nicht funktioniert muss dazugesagt werden. Stellt es sich nachträglich raus muss das doch zurückgenommen werden. Oder irre ich.
Wenn man weiss, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, sollte man das Gerät sofort nach Eingang prüfen, denn ein kaputtes Gerät braucht man nicht als Erfüllung akzeptieren. 3 Wochen ist aber etwas lang, um sich noch auf eine Nichterfüllung berufen zu können.
Der VK kann sich auch nicht auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat - das müsste der K aber dem VK beweisen.
Kann das K nicht, so bleibt eine Anfechtung nach § 123 BGB; die arglistige Täuschung hätte aber wiederum K zu beweisen.
hoffmann_de hat folgendes geschrieben::
Falls Ja werde ich jetzt meine kaputten Geräte insgesamt bei iiiiiiBääähhh verticken
Würde ich lassen - denn im Normalfall prüfen die Käufer ihre Ware nach Erhalt recht zügig.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Klar können wir die Diskussion miteinfließen lassen. Also ich bin der Meinung, dass der Gewährleistungsausschluss bei Internetauktionshaus [Name geändert] nicht so einfach als AGB zu werten ist. Dies müsste explizit anhand § 305 BGB geprüft werden, z.B. wenn der Verkäufer die Klausel bei allen seinen privaten Verkäufen verwendet (laut Rechtsprechung 3-5). Auch kommt es auf den Wortlaut an - denn wenn sich hieraus ergibt, dass die Klausel nicht auf andere Verträge anwendbar ist (bspw. Bzgl. dieser Kaufsache X schließe ich die Gewährleistung aus), ist sie auch keine AGB.
Da wir aber hierzu keine Info haben...
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Verfasst am: 30.09.07, 14:00 Titel: Wenn aber der Verkäufer die Sache vorher von einem anderen
Wir nehmen mal an, der Verkäufer des Artikels hat
diesen Artikel 3Monate vorher selbst bei einem anderen (*VK1) eingekauft und dann die "Garantie und Gewährleistungsausschlussklausel Wort für Wort übernommen.
Wobei der (*VK1) diese Klausel immer noch unverändert bei all seinen Verkäufen nutzt.
Ist diese Klausel dann nicht auch AGB, die man "formularmäßig" anwendet , auch wenn man sie selbst nur einmal angewendet hat, für den "gleichen/sprich/denselben/einen" vorher dort gekauften Artikel gebraucht ?
Verkäufer2 hätte die AGB einfach bei (*VK1) geklaut um den soeben gekauften Artikel weiter zu verkaufen, den er vorher bei (*VK1) gekauft hat. Ist der dann AGB und sdomit unwirksam ?
z.B. So sähe der "Ausschluss aus"
PRIVATVERKAUF! Keine Rücknahme!
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen:
Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie mit dieser Regel nicht einverstanden sind.
Hoffmann
"gleichen/sprich/denselben/einen" es ist derselbe oder dergleiche oder der einundderselbe Artikel mit dem Kratzer an yxz Position Scheiss deutsch _________________ Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
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