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recht.de :: Thema anzeigen - Wiederrufsrecht > Zug-um-Zug wer muss zuerst handeln?
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Wiederrufsrecht > Zug-um-Zug wer muss zuerst handeln?
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 16:58    Titel: Wiederrufsrecht > Zug-um-Zug wer muss zuerst handeln? Antworten mit Zitat

hallo,

kurze frage:

privatperson A möchte einen artikel zurückgeben an firma B.

A möchte aber den artkel nicht zurück schicken, bevor er nicht das geld das er bereits an B bezahlt hat, wieder hat.

es geht also um das zug-um-zug prinzip. muss B erst das geld zurück schicken damit er die ware wieder bekommt, oder muss A erst die ware zurück schicken damit er erst dann sein geld bekommt???

wäre toll, wenn ihr mir helfen könntet.
eventuell gibt es ja auch schon ein urteil dazu? den im Gesetzestext steht es meiner meinung nach nicht eindeutig wer zu erst zu leisten hat.

danke!
jens
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Einen zur Vorleistung Verpflichteten gibt es hier so nicht. A kann nur die Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Artikels verlangen.

Der Gedanke der „Zug-um-Zug“-Abwicklung ist, dass im direkten Austausch die Leistungen erbracht werden. (Praktisch „Hand in Hand“.) Dies ist beim Versandhandel so nicht zu bewerkstelligen.

Daher sollte A die Ware „umgehend“ zurücksenden. Die Kosten dafür hat der Verkäufer zu tragen. Einen Vorschussanspruch hat A M.E. nicht.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 29.09.07, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Die Kosten dafür hat der Verkäufer zu tragen.
Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Im übrigen wäre zu klären, ob überhaupt ein 'Rückgaberecht' besteht.
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

@ big guro:

wenn es keinen zu vorleisteten gibt, warum sollte A dann zuerst anfangen die ware zurück zu senden?
wo steht das? gibts dazu eine rechtgrundlage bzw. ein urteil dazu?


@ buber:

nehmen wir einfach mal an es besteht ein rückgaberecht. B räumt dieses auch ein und würde auch die kosten tragen. er bietet an die kosten zu tragen (auf günstigstem weg) oder auch abholung. A will aber nicht zurück senden bzw. das paket bereit stellen zur abholung bevor nicht das geld wieder bei A ist.
einziges angebot von A ist, per nachnahme zurück zu schicken.


Zuletzt bearbeitet von jens36 am 29.09.07, 21:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

jens36 hat folgendes geschrieben::
wenn es keinen zu vorleisteten gibt, warum sollte A dann zuerst anfangen die ware zurück zu senden?
Weil A was von B will.

jens36 hat folgendes geschrieben::
einziges angebot von A ist, per nachnahme zurück zu schicken.
A kann das natürlich anbieten, aber es gibt keinerlei Verpflichtung für B, sich darauf einzulassen. Und da B sicherlich keine Lust hat, für ein leeres Paket zu bezahlen, wird er dieses großzügige Angebot sicherlich dankend ablehnen.
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Zuletzt bearbeitet von Biber am 29.09.07, 21:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

könnte man jetzt aber auch anders rum drehen, dass B was von A will.

bzw. auch das es eine rückabwicklung des geschäftes ist.
ist es vielleicht auch entscheidend ob A auf rechnung oder per vorkasse bezahlt hat???
oder vielleicht auch ob es darauf ankommt ob es um ein wiederufsrecht oder rückgaberecht handelt?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

jens36 hat folgendes geschrieben::
könnte man jetzt aber auch anders rum drehen, dass B was von A will.
Wie bitte? Geschockt
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

na das B seine ware wieder haben will (muss).
nach dem A vom kaufvertrag zurückgetretten ist...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, das ist B nicht so wichtig - er ist ja bezahlt worden Winken

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::


jens36 hat folgendes geschrieben::
einziges angebot von A ist, per nachnahme zurück zu schicken.
A kann das natürlich anbieten, aber es gibt keinerlei Verpflichtung für B, sich darauf einzulassen. Und da B sicherlich keine Lust hat, für ein leeres Paket zu bezahlen, wird er dieses großzügige Angebot sicherlich dankend ablehnen.


Sind Sie sich in dieser Absolutheit sicher Winken Eine Nachnahme kommt dem Zug um Zug Gedanken sehr Nahe. Nur weil in dieser Variation eine Manipulation möglich ist, sehe ich keinen Grund für eine generelle Ablehnung. Bei der Rücksendung mit "Vorleistung" des Kunden kann das Paket auch leer sein.
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ kurz da:

würde ich ja auch so sehen, aber wie das im leben so ist, gibt es da immer zwei seiten.
man könnte ja auch annehmen, das A den B in Annahmeverug setzt oder setzen möchte, weil er ja vom kaufvertrag zurückgetretten ist....
ist das den nirgends geregelt. kein Gesetzestext oder urteil?

@ big guro:
tja, aber wer entscheidet den das nun? wer sagt nahcnahme ist okay und wer dasrf das ablehnen? kann A sich aussuchen wie er zurück schickt? oder kann B die wahl treffen?
was ist wenn B eine kostenlose abholung anbietet?
die frage ist ja auch hier, was wäre die günstigste lösung? Nachname wahrscheinlich nicht, da extra gebühren... oder?
wer hat hier das wahlrecht? oder müssen sich beide darauf einigen?

gar nicht so einfach, so ein einfacher vorgang.... Smilie
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ist das den nirgends geregelt. kein Gesetzestext oder urteil?
Meines Wissens nicht - braucht eigentlich auch nicht, denn derjenige, der seine Rückgewährungspflichten nicht erfüllt, setzt sich einer Klage aus.

Grüße
KurzDa
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jens36
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

ja das ist klar. aber wenn A sich auf den standpunkt stellt, dass B seiner rückgewährungspflicht nicht nachkommt, weil B will ja ncicht zahlen solang A nicht das paket zurück gestellt hat...

oder sind dann nun in diesem fall beide schuldig und können verklagt werden?
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jens36
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

gibts noch jemand der da weiter helfen kann?

eine Gerichtsentscheid wäre mir da am liebsten oder noch besser den genauen Gesetzestext in dem das steht.

danke
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Lara II
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 327

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Mit einem Gesetzestext kann ich leider nicht dienen, aber: In dem Hilfeforum eines bekannten Auktionshauses wurde einem Fragesteller vor geraumer Zeit von den dortigen Gewerbetreibenden eine Frage zu diesem Sachverhalt folgendermaßen beantwortet:

Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Händler den Kaufpreis im Prinzip sofort bei Widerruf (der ja auch schriftlich erfolgen kann) erstatten (wird nur oft nicht gemacht, weil die meisten Kunden Ihren Anspruch darauf nicht kennen).
Besteht hingegen ein Rückgaberecht, kann der Händler vor der Kaufpreiserstattung auf vorherige Rücksendung der Ware bestehen. Im Gegenzug dazu muss er beim Rückgaberecht dafür immer die Versandkosten tragen (also keine 40-Euro-Warenwertklausel).

Wenn diese Aussage also stimmt (wozu ich nichts sagen kann), dann käme es in Ihrem Fall darauf an, ob bei Ihrem Kauf ein Widerrufsrecht besteht oder ein Rückgaberecht eingeräumt wurde.
_________________
Gruß
Lara

Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
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