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Auszeichnungsfehler in einem Onlineshop

 
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nighty2k
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 16:14    Titel: Auszeichnungsfehler in einem Onlineshop Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe heute über das Internet bei einem Onlineshop einer bekannten GmbH ein Produkt erstanden. Dieses unterlag einem Auszeichnungsfehler und kostet daher nur 199,99€ anstatt 1999,99€. Dies freut mich natürlich umsomehr und ich habe prompt die 60,00€ Anzahlung geleistet.
Meine Frage ist jetzt, wie hoch sind meine Chancen dieses Produkt auch zu erhalten?
Ist der Händler dazu verpflichtet mir dieses Produkt für den Preis auszuliefern?

In der AGB ist die Klausel "Für Auszeichnungsfehler wird keine Haftung übernommen"
NICHT vorhanden!

Ich freue mich schon über Eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Nighty2k
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deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage gab es ja gottseidank noch nie hier im Forum... Mit den Augen rollen

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots
_________________
"Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo deathwalker81,

deathwalker81 hat folgendes geschrieben::
Die Frage gab es ja gottseidank noch nie hier im Forum... Mit den Augen rollen

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots

Mit etwas mehr hiervon kommen wir doch alle miteinander besser klar, oder? Winken

Hallo nighty2k,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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deathwalker81
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Mit etwas mehr hiervon kommen wir doch alle miteinander besser klar, oder? Winken


Da stimme ich vollkommmen mit dir überein Jurico: Wenn jemand so höflich ist die Suchfunktion zu nutzen und anschließend zu Fragen, werde ich anschließend meinen (höflichen) Senf zu der Frage dazugeben (sofern ich zumindest rudimentäre Ahnung vom Thema habe). Mr. Green
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Puteick
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.09.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 09:50    Titel: Besondere Ausnahme? Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Frage gab es ja gottseidank noch nie hier im Forum... Mit den Augen rollen

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots


Einen wunderschönen guten Tag!

Soweit mag das ja alles eindeutig sein, ABER was ist mit der Anzahlung von 60Euro?
Kommt nicht nach §311 BGB dadurch ein Schuldverhältnis zu Stande, dass einen Vertrag erfordert? Und somit kommt doch ein Kaufvertrag schon vor der Auslieferung zu stande, oder?
Explizit ist also nur die Frage der Vorauszahlung zu klären.
Einen schönen Tag!!!!
mfg
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deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nur durch die Tatsache das ich jemandem Geld in die Hand drücke kommt noch kein Vertrag zustande... ein Vertrag (z. B. ein Kaufvertrag) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme

Hier trägt der Kunde dem Händler einen Vertragsschluss an... in wieweit der Händler den Antrag angenommen hat (ggfs. auch durch konkludentes Handeln) kann, ich zumindest, dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, so könnte der Händler seine Willenserklärung wegen der Falschauszeichnung immer noch anfechten. Da dem Kunden bekannt ist, dass es sich um eine Falschauszeichnung gehandelt hat, entfällt auch ein Schadensersatzanspruch wg. der Anfechtung.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 16:57    Titel: Re: Auszeichnungsfehler in einem Onlineshop Antworten mit Zitat

nighty2k hat folgendes geschrieben::
ich habe heute über das Internet bei einem Onlineshop einer bekannten GmbH ein Produkt erstanden.


Bei den meisten Ausgestaltung des Bestellablaufs in Onlineshops handelt es sich um Angebote im Sinne von § 145 BGB, die dann verbindlich sind, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Spätestens mit der e-Mail im Anschluß an den 'Shopping'-Vorgang wird aus Kundensicht eine Verbindlichkeit begründet worden sein. Jedenfalls muß der Shop-Betreiber als Fernabsatz-Unternehmer Verbaucher vor deren Bestellabgabe klar und verständlich darüber informieren, wie der Vertrag geschlossen wird.

Zitat:
Dieses unterlag einem Auszeichnungsfehler und kostet daher nur 199,99€ anstatt 1999,99€. Dies freut mich natürlich umsomehr und ich habe prompt die 60,00€ Anzahlung geleistet.
Meine Frage ist jetzt, wie hoch sind meine Chancen dieses Produkt auch zu erhalten?


Zunächstmal wäre zu fragen, welche Informationen der Fernabsatz-Anbieter denn über das 'wie' des Vertragsschlusses erteilt hatte.

Ansonsten dürfte jedenfalls davon ausgegangen werden, daß er eine Verbindlichkeit zum Preis von 199,99 eingegangen ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts wegen Irrtums ( § 119 BGB) oder wegen Übertragungsfehlern ( § 120 BGB) wäre er an den geschlossenen Vertrag allerdings dann nicht mehr gebunden, wenn der durch fristgerechte Ausübung seines Anfechtungsrechts als von Anfang nichtig gelten würde.

Zitat:
Ist der Händler dazu verpflichtet mir dieses Produkt für den Preis auszuliefern?


Wenn eine entsprechende Verpflichtung ( durch das Zustandekommen des Kaufvertrags ) begründet, und nicht weggefallen ( durch eine rechtzeitige Nichtigerklärung wg. Irrtums oder Übertragungsfehler) ist, dann besteht eine solche Pflicht (fort).

Zitat:
In der AGB ist die Klausel "Für Auszeichnungsfehler wird keine Haftung übernommen"
NICHT vorhanden!


Daraus allein läßt sich keine (vorweggenommene) Bestätigung von möglicherweise irrtumsbehafteten und deswegen anfechtbaren Auszeichnungen herleiten!

deathwalker81 hat folgendes geschrieben::
Hier trägt der Kunde dem Händler einen Vertragsschluss an


Da es sich "hier" um einen Internet-Onlineshop handelt, mit typischerweise mehrstufigem Informationsaustausch, geht die auf einen Vertragsschluß gerichtete Offerte hier vom Shopbetreiber aus - spätestens mit der Übermittlung der 'Kassen'-Seite, auf der die angebotenen Artikel samt Zusatzkosten dem Kunden zur Abgabe seiner Einverständnis - und Annahemerklärung präsentiert werden.

mbG
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Musicnapper
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo allen hier im Board ,bin neu hier Sehr glücklich
Ich hab das mit dem "grössten deutschen Versandhaus" auch durch ,
allerdings in leicht abgeänderter Version .
Ich hab nicht online bestellt ,sondern per Telefon, da ich schon Kunde dort bin und so gleich einiges hinterfragen konnte.
Ich rief also benanntes Versandhaus an und hinterfragte jenes auffällige Angebot (47 Zoll Marken LCD TV für 199,99 € ) Auf meine direkte Frage ob das ernst gemeint sei ,oder ein Fehler oder Joke sei ,wurde mir versichert ,das dieses Angebot seriös sei,wie natürlich alle Angebote dieses Versandhauses. Da ich immer noch misstrauisch war ,fragte ich ob mann das wirklich bestellen könne ,das wurde bejaht. Daraufhin hab ich´s getanen,mann nannte mir auch gleich einen Liefertermin.
Ich war der Meinung das sich aus der Nennung eines Liefertermins ein Vertrag ergeben würde, zumindest deute ich diesen Punkt der AGBs des betreffenden Versandhauses so.(4. Vertragsabschluss :Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.)
Natürlich hat mich das Versandhaus versetzt,und den Termin ungenutzt verstreichen lassen,nicht mal eine telefonische Absage ,obwohl ich bei der Bestellung extra meine Telefonnummer hinterließ.
Einen Tag später kam eine lapidare Entschuldigung ,wo mann den Irrtum bedaure ,da ein Druckfehler vorgelegen habe.
Nun die Frage ,ergibt sich nun ein Vertrag daraus oder nicht ?
Sorry für die vielen Einzelheiten, aber nur so bekommt mann den vollen Überblick über den Sachverhalt .

Danke für´s lesen. Sehr glücklich
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Musicnapper hat folgendes geschrieben::
durch die Mitteilung der Auslieferung
ist nicht gleich
Musicnapper hat folgendes geschrieben::
Nennung eines Liefertermins
Unabhängig davon kann sich das Versandhaus m.E. durchaus zu Recht auf einen Irrtum berufen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Musicnapper
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

wurde mir nicht durch Nennung eines Auslieferungstermines die Auslieferung (mit Termin)mitgeteilt ???
Ist ein Vertrag nicht bindend ,auch wenn er auf einem Irrtum einer Seite beruht ??? Sehr glücklich
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Musicnapper hat folgendes geschrieben::
wurde mir nicht durch Nennung eines Auslieferungstermines die Auslieferung (mit Termin)mitgeteilt ???
Die Mitteilung der Auslieferung ist die Information darüber, daß die Ware versandt worden ist. Die Nennung eines (i.d.R. unverbindlichen) Liefertermins ist die Information darüber, wann die Ware versandt werden soll.

Musicnapper hat folgendes geschrieben::
Ist ein Vertrag nicht bindend ,auch wenn er auf einem Irrtum einer Seite beruht ??? Sehr glücklich
Wenn er deswegen angefochten wird: nein.
_________________
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Sapere Aude! (Kant)
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