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Gemeinnütziger Verein und Haftung bei "cold calls"

 
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seglereins
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Anmeldungsdatum: 14.09.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 01:52    Titel: Gemeinnütziger Verein und Haftung bei "cold calls" Antworten mit Zitat

Hallo !

Angenommen der Vereinsvorsitzende würde ein ehrenamtliches
Vereinsmitglied dazu anhalten, über sogenannte "cold calls" Spenden, bzw.
Sponsoren zu generieren. Würde man nunmher bei einem eventuellen Verfahren
im Zusammenhang mit "cold calls" das ehrenamtliche Vereinsmitglied zur Verantwortung
ziehen
oder den Vereinsvorsitzenden, dem die Problematik der "cold calls" bekannt war.

Herzliche Grüße
seglereins
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

@seglereins

kannst du mir mal erklären, was ich mir unter "cold calls" Spenden vorzustellen habe ?
_________________
Spezi

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seglereins
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Anmeldungsdatum: 14.09.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

"Cold calls" sind sogenannte telefonische Erstkontakte mit der Zielrichtung Spendengelder für verschiedene gemeinnützige Projekte zu akquirieren.

Herzliche Grüße
seglereins
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich versteh immer noch nicht. worauf du hinaus willst.
Du fragst ja nach "zur Verantwortung ziehen" und spricht von einer Problematik.

Zitat:
dem die Problematik der "cold calls" bekannt war.


Wie meinst du das ?
_________________
Spezi

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seglereins
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Anmeldungsdatum: 14.09.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 00:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Ich meine, daß unerwünschte telefonische Werbung nicht erlaubt ist und
diesbzüglich die Fage der Haftung interessant wäre, d. h. kann der gemeinnützige
Verein mit seinem Vereinsvorsitzenden oder die für den Verein ehrenamtlich tätige
Person, die die unerwünschte Telefonwerbung tatsächlich durchführen würde, im Falle von unerwünschter Telefonwerbung belangt werden.

Herzliche Grüße
seglereins
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

seglereins hat folgendes geschrieben::

Ich meine, daß unerwünschte telefonische Werbung nicht erlaubt ist und
diesbzüglich die Fage der Haftung interessant wäre, d. h. kann der gemeinnützige
Verein mit seinem Vereinsvorsitzenden oder die für den Verein ehrenamtlich tätige
Person, die die unerwünschte Telefonwerbung tatsächlich durchführen würde, im Falle von unerwünschter Telefonwerbung belangt werden.


Es könnte ein Verstoß gegen das Sammlungsgesetz des Landes vorliegen. Hamburg hat allerdings sein Sammlungsgesetz aufgehoben.

Ich wüßte nicht, in welcher Form der Verein "belangt" werden könnte. Allenfalls könnte er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Für evtl. dadruch entstehende Kosten könnte wohl auch der Vorstand in Haftung genommen werden.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich sehe das ähnlich wie "Redfox".

Die Sammlungsgesetze der meisten Bundesländer sind inzwischen aufgehoben worden, Sammlungen unterliegen in diesen Ländern nicht mehr der Anmelde- oder Erlaubnispflicht.

Gemäß § 3 UWG kann von dem Anrufer (persönlich!) Unterlassung verlangt werden (z.B. kostenpflichtige Abmahnung), im Nichterfolgsfall oder falls weitere Zuwiderhandlungen zu befürchten sind, kann auch auf Unterlassung geklagt werden.

Handelt der Anrufer im Auftrage eines Unternehmens (oder eines Vereines), so stehen die selben Ansprüche auch gegen dessen Inhaber (Vorstand) zu.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Spezi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo seglereins,

wie sich der Sachverhalt jetzt darstellt, könnte man die Frage auch so allgemeiner stellen:
Zitat:
Ist ein zu einem nicht erlaubten handeln beauftragtes Vereinsmitglied dafür haftbar zu machen, auch wenn es denn Auftrag vom Vereinsvorsitzenden erhalten hat.


Sehe eben, dass JS auch geantwortet hat.
Meine Antwort wäre ähnlich, sowohl der Auftraggeber als auch der Handelnde können haftbar gemacht werden]
_________________
Spezi

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