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Verfasst am: 02.10.07, 11:06 Titel: was muss die haftpflichtversicherung zahlen?
Hallo!
Meine Frage: Bei einem Autounfall ist die Haftpflichtversicherung des Gegners ja auch zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Die Versicherung rechnet aber, im Gegensatz zum Anwalt, nach dem Erledigungswert ab; wenn also weniger gezahtl wird, als der Geschädigte gefordert hat, sind die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten höher, als die Versicherung bereit ist, zu erstatten - weil sie ja nur die Kosten übernehmen möchte, die auch begründeter Weise entstanden sind. Gegenüber dem Anwalt zahlt der Mandant ja aber nach dem Streitwert.
Wie ist dafür die gesetzliche Grundlage?
Denn eigentlich ist das doch unfair - der Geschädigte hat ja das Recht, einen Anwalt einzuschalten, geht aber auch das Risiko ein, einen Teil der Kosten tragen zu müssen, wenn er aus irgendwelchen Gründen mehr fordert, als die Versicherung bereit ist, zu zahlen. Das ist doch aber grade der Job des Anwalts, mehr rauszuschlagen, als die Versicherung bereit ist, zu zahlen...
Kann das so richtig sein?
Ja... sonst würde jeder Anwalt für die kaputte Stoßstange erst mal 1 Million fordern.
Es ist nicht job des Anwalts, "mehr rauszuschlagen", sondern genau das rauszuschlagen, was dem Geschädigten nach dem Gesetz zusteht.
Wenn ein Anwalt z.B. die Umsatzsteuer laut Gutachten fordert, obwohl der Geschädigte das Auto nicht reparieren will, ist es ein Fehler des Anwaltes. Wenn der Anwalt bei den Einzelpositionen sauber arbeitet, bekommt er seine vollen Gebühren von der Versicherung.
Das gleiche gilt bei Schmerzensgeld.
Wenn der Mandant für sein HWS 1 Million will, sollte der Anwalt dahingehend beraten, dass wenn überhaupt, hier X € möglich sind und anschließend auch nur X € fordern.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn dem Anwalt falsche Infos vorliegen. Z.b. der Mandant behauptet, die andere Seite wäre alleine Schuld, tatsächlich trägt er eine erhebliche Mitschuld. Dann gilt das gleiche, wie wenn man behauptet, Privatperson X schuldet einem 1000,- €, ohne mitzuteilen, dass X schon 900 € darauf gezahlt hat. X wird wohl auch nicht die Anwaltsgebühren aus 1000,- € als Verzugsschaden tragen wollen.
Die geschilderte Konstellation tritt ja nur ein, wenn dem Anwalt schon im außergerichtlichen Verfahren "klar" wird, dass er mit seinen Ansprüchen zu hoch gegriffen hat und die Sache dann erledigt wird. Es steht ja frei, die ursprünglich geforderten Beträge einzuklagen, bzw. zumindest noch die fehlende Differenz inkl. der Differenz bei den Gebühren.
Alles andere führt nur zur Frage: Hat der Anwalt geschlampt, hat der Mandant Infos vorenthalten oder hatten wir einen beratungsresitenten Mandanten, der nicht einsehen wollte, dass der Einparkunfall mit Kratzer an der Stoßstange nicht kausal ist für seine lebenlange Berufsunfähigkeit.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Alles andere führt nur zur Frage: Hat der Anwalt geschlampt, hat der Mandant Infos vorenthalten oder hatten wir einen beratungsresitenten Mandanten, der nicht einsehen wollte, dass der Einparkunfall mit Kratzer an der Stoßstange nicht kausal ist für seine lebenlange Berufsunfähigkeit....
Es fehlt eine sehr wesentliche Untergruppe:
So lange die von Rechts wegen angemessene Summe unklar ist, kann (oft: "muss") der Rechtsanwalt auch Beträge, die nach der Sachlage angemessen erscheinen im Interesse des Mandanten einfordern.
Typischer Fall: Es fehlen Informationen, die nur per teurem Gutachten oder erst in der Zukundt zu ermitteln sind.
Es ist sehr wichtig, dass jeder, der einen Rechtsstreit beginnen mag, dies auch versteht: Das Kostensrisiko im Hinblick auf offene Sach- und Rechtsfragen trägt man letztendlich immer - es sei denn man ist in besonderer Weise z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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