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Eine große Fastfood kette hatte ab und zu eine Aktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass beim Erwerb eines Menüs/ Getränks ein Aufkleber auf diesem zu finden ist. Dieser ist entweder ein Sofortgewinn oder kann kombiniert mit anderen Aufklebern eingelöst werden.
Ist dieses Verhalten nicht ein Verstoß gegen §3 UWG in Verb. mit §4 Nr.6 UWG. Der letztgenannte sagt ja aus, dass Preisauschreiben und Gewinnspiele nicht mit dem Erwerb von Waren gekoppelt werden darf, sofern das Preisausschreiben/ Gewinnspiel nicht in der Natur der Sache liegt (Kreuzworträtsel in der Zeitung usw.).
Wenn es einen Verstoß darstellt, dann wundert es micht, dass das nicht in der Presse diskutiert wurde. Weiss da jemand etwas genaueres? Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichem Gruss
Zuletzt bearbeitet von djleggins am 06.10.07, 20:06, insgesamt 2-mal bearbeitet
Wenn es einen Verstoß darstellt, dann wundert es micht, dass das nicht in der Presse diskutiert wurde.
Die fehlende Diskussion ist bei einer so massiv beworbenen Aktion in und durch ein Unternehmen dieser Größenordnung immer schon ein guter Hinweis darauf, daß kein Verstoß vorliegt... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Verfasst am: 02.10.07, 15:01 Titel: Lösung: Werbung mit Rubbellosen einer großen Fast Food Kette
Ich hab jetzt doch ein Urteil des LG München von 2003 gefunden. Das besagt, dass die Verlockung Waren zu erwerben in der Hoffnung auf einen Gewinn bei dem Gewinnspiel zu groß war, in keinem Verhältnis zu der gekauften Werbung stand.
Dies kommt einem Verstoß nach §3 i.V.m §4 Nr.6 UWG gleich. Demnach darf ein Gewinnspiel nicht mit dem Erwerb einer Ware gekoppelt werden, es sei denn, es ist naturgemäß mit der Ware verbunden (Kreuzworträtsel in der Zeitung).
Zwar wurde damals durchaus die Möglichkeit angeboten, am Gewinnspiel per Telefon teilzunehmen (0,49 Cent/Min.), jedoch ist dies ebenfalls unlauter, da es ein über den Basistarif hinausgehendes Entgelt darstellt.
Desweiteren wurde die große Fastfoodkette schuldig gesprochen, gezielt Minderjährige zu bewerben. Dies kommt einem Wettbewerbsverstoß nach §3 i.V.m. §4 Nr.2 UWG gleich.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 03.10.07, 00:28 Titel:
Gut. Wenn Sie uns dann bitte erklären könnten, warum mehr als vier Jahre nach diesem Urteil immer noch die von Ihnen im Eröffnungsbeitrag genannten Gewinnspiele durchgeführt werden (und zwar regelmäßig)? Könnte es möglicherweise so sein, daß das Urteil durch eine höhere Instanz kassiert wurde? Könnte es möglicherweise so sein, daß die von Ihnen im Eröffnungsbeitrag genannten Gewinnspiele nicht wettbewerbswidrig sind? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Also ich habe nochmal gesurft, das Spiel hieß Fa. XXX Rubbellose oder auch Monopoly. Eine Berufung oder Entscheidung in höherer Instanz ist nicht aufgetaucht. Von wem werden denn immer noch solche Gewinnspiele angeboten? Erklären könnte ich das nur so, indem viele es aus Unwissenheit tun oder bewusst eine Abmahnung riskieren, um eventuell durch das Medienecho profitieren zu können.
Das LG München bestätigt in seinem Urteil ja, dass ich mit meiner Vermutung richtig lag, dass diese Art von Gewinnspiel wettbewerbswidirg ist - wieso sollte ich mir dann nicht sicher sein?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 04.10.07, 10:34 Titel: Re: Antwort
djleggins hat folgendes geschrieben::
Von wem werden denn immer noch solche Gewinnspiele angeboten?
Wenn Sie bitte Ihren Eröffnungsbeitrag lesen würden...
djleggins hat folgendes geschrieben::
Das LG München bestätigt in seinem Urteil ja, dass ich mit meiner Vermutung richtig lag, dass diese Art von Gewinnspiel wettbewerbswidirg ist - wieso sollte ich mir dann nicht sicher sein?
Wenn Sie bitte nochmal meine Beiträge lesen würden... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ich habe ihren Beitrag sehr wohl gelesen und explizit darauf geantwortet. Dass ich "ab und zu" im Eingangsbeitrag gesagt habe, zeugt nur davon, dass ich mir damals nicht sicher war und subjektiv den Eindruck hatte, dass diese Rubbelspiele mind. 2 Mal von der großen Fast Foodkette veranstaltet wurden.
Was sie mit
Zitat:
Wenn Sie bitte nochmal meine Beiträge lesen würden...
meinen bleibt mir schleierhaft. Außerdem ist mir da die Zeit etwas zu schade für.
Der Sachverhalt ist doch jetzt zwar nicht abschließend aber klar erklärt und gelöst worden!
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 04.10.07, 14:38 Titel: Re: Antwort
djleggins hat folgendes geschrieben::
subjektiv den Eindruck hatte, dass diese Rubbelspiele mind. 2 Mal von der großen Fast Foodkette veranstaltet wurden.
Na also, das beantwortet doch Ihre Frage
djleggins hat folgendes geschrieben::
Von wem werden denn immer noch solche Gewinnspiele angeboten?
Damit
Biber hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie bitte nochmal meine Beiträge lesen würden...
bezog ich mich auf Ihren Aussage
djleggins hat folgendes geschrieben::
Das LG München bestätigt in seinem Urteil ja, dass ich mit meiner Vermutung richtig lag, dass diese Art von Gewinnspiel wettbewerbswidirg ist - wieso sollte ich mir dann nicht sicher sein?
In diesen Beiträge hatte ich darauf hingewiesen, daß es immer noch und immer wieder derartige Gewinnspiele gibt, so daß aufgrund der Größe und Bekanntheit des Unternehmens und der beim besten Willen bedauerlicherweise nicht zu übersehenden bzw. -hörenden Werbung für diese Gewinnspiele davon auszugehen ist, daß diese zumindest in der aktuellen Ausgestaltung, auf die Sie sich in Ihrem ersten Beitrag bezogen, eben nicht wettbewerbswidrig sind. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§4 Nr.2
Unlauter handelt, wer: "Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;"
Dies ist hier der Fall.
Dies kommt einem Verstoß nach §3 i.V.m §4 Nr.6 UWG gleich. Demnach darf ein Gewinnspiel nicht mit dem Erwerb einer Ware gekoppelt werden, es sei denn, es ist naturgemäß mit der Ware verbunden (Kreuzworträtsel in der Zeitung).
Und das hier ist auch noch wettbewerbswidirg:
Zwar wurde damals durchaus die Möglichkeit angeboten, am Gewinnspiel per Telefon teilzunehmen (0,49 Cent/Min.), jedoch ist dies ebenfalls unlauter, da es ein über den Basistarif hinausgehendes Entgelt darstellt.
Also im Prinzip mein alter Beitrag.
Es ist ja auch ein Unterschied, ob eine Handlung wettbewerbswidirg und als solche einzustufen ist, oder ob sie wettbewerbswidrig ist und von einem Gericht als solche erklä
rt wurde.
Und wenn sie mir jetzt noch nicht glauben: Schauen sie mal in "Wettbewerbsrecht schnell erfasst" von Manfred Heße auf Seite 59. Da genau kommt in Beispiel 34 der "Rubbel-Gewinnspiel" Fall vor und wird als unlauter eingestuft. Wiederum wird auf das Urteil des LG München verwiesen.
Mir ist nicht bekannt, ob seit 2003 ein solches Rubbel-Gewinnspiel nochmal stattgefunden hat. Wenn, dann möglicherweise unter veränderten BEdingungen. z.B. zum normalen Festnetztarif.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 04.10.07, 23:36 Titel: Re: Antwort
djleggins hat folgendes geschrieben::
Dies ist hier der Fall. (...) Und das hier ist auch noch wettbewerbswidirg
Das sind Behauptungen bzw. Meinungen ohne jegliche rechtliche Relevanz.
djleggins hat folgendes geschrieben::
Es ist ja auch ein Unterschied, ob eine Handlung wettbewerbswidirg und als solche einzustufen ist, oder ob sie wettbewerbswidrig ist und von einem Gericht als solche erklä
rt wurde.
Das ist in der Tat ein Unterschied. Ersteres ist eine Behauptung bzw. eine Meinung ohne jegliche rechtliche Relevanz, letzteres ist eine Gerichtsentscheidung mit möglicherweise entscheidender Relevanz.
djleggins hat folgendes geschrieben::
Da genau kommt in Beispiel 34 der "Rubbel-Gewinnspiel" Fall vor und wird als unlauter eingestuft.
Von diesem Gewinnspiel war in Ihrem Eröffnungsbeitrag überhaupt nicht die Rede.
Übrigens: Gebrüll ersetzt keine Argumente! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
djleggins hat folgendes geschrieben::
Da genau kommt in Beispiel 34 der "Rubbel-Gewinnspiel" Fall vor und wird als unlauter eingestuft.
Von diesem Gewinnspiel war in Ihrem Eröffnungsbeitrag überhaupt nicht die Rede.
Nicht die Rede? Ich lach mich tot, darum geht es ja die ganze Zeit. Kein Wunder, dass wir an einander vorbereden.
Zitat:
Eine große Fastfood kette hat ab und zu eine Aktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass beim Erwerb eines Menüs/ Getränks ein Aufkleber auf diesem zu finden ist. Dieser ist entweder ein Sofortgewinn oder kann kombiniert mit anderen Aufklebern eingelöst werden
Damit beschreibe ich im Eingangsbeitrag doch die Rubbellose. Natürlich verwende ich nicht explizit das Wort "Rubbellos" und bitte hiermehr vielmals um Verzeihung.
Zitat:
djleggins hat folgendes geschrieben::
Dies ist hier der Fall. (...) Und das hier ist auch noch wettbewerbswidirg
Das sind Behauptungen bzw. Meinungen ohne jegliche rechtliche Relevanz.
Dann argumentieren Sie bitte mal anhand des UWG wieso dies kein Verstoß sein sollte. Ich habe von Ihnen noch keinen einzigen Paragraphen bekommen. Nur viel allgemeines Zeug. Das heisst dann im Klartext, dass sie die Autorität und Kompetenz des Autors Manfed Heße anzweifeln.
Übrigens: Unverstädnis ersetzt auch keine Argumente.
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