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angenommen meine Nachbarin kauft in einem Möbelhaus eine Wohnzimmergarnitur.
Da sie in einem Fachwerkhaus wohnt, gibt sie dem Verkäufer die Maße der Türe, die schmäler als normal sind und äußert, dass sie in einem Fachwerkhaus wohnt.
Auf die Frage ob die Ware angeliefert werde kann und was dies kostet erfolgt die Frage des Verkäufers:“ Wohin denn?“
Als ihm geantwortet wird sagt dieser:“oh, da wohne ich auch!“
Auf die Frage ob er die Straße kennt :“ Ja, natürlich!“
Diese Straße liegt im Dorfkern und besteht NUR aus Fachwerkhäusern, denen man theoretisch ansieht, dass sie nicht normalhoch(2,50) sondern niedriger sind.
Er misst die Garnitur und sagt, dass es keine Probleme geben wird.
DIE PASST sagte er. Meine Nachbarin zahlt 30% des Gesamtpreises an und kauft.
Nun wird diese Garnitur durch einen Spediteur angeliefert und es stellt sich heraus, dass sie nicht durch das Treppenhaus geht.
Besagter Verkäufer vergewissert sich, nach Anruf, sofort persönlich am Ort des Geschehens davon.
Meine Nachbarin bietet ihm an, dass die Garnitur wieder mitgenommen und sie sich eine neue aussucht.
Dies wird mit seinem Chef besprochen.
Er verlangt nun 30% Entschädigung, der Spediteur 75€ Liefergebühr, dafür nehmen sie dann die Garnitur wieder mit.
Nach einem persönlichen Gespräch meiner Nachbarin mit diesem Chef, einigt man sich auf 10% Entschädigung. Sie sagt, dass sie das unter Vorbehalt akzeptiert.
Da sie nun bereits die Anzahlung 30% beträgt möchte ich fragen ob das Möbelhaus das Recht hat diese zu behalten?
Darf das Möbelhaus auf eine Entschädigung bestehen?
Darf der Spediteur, der nicht anliefern konnte, Gebühren dafür kassieren?
Also, ich würde behaupten, dass der Kunde mit dem Händler einen Werkvertrag eingegangen ist, der Händler beauftragt zur Erfüllung eine Spedition.
Wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege (,wobei ich mir aber -zugegeben- nicht sicher bin!), schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herbeiführung des Erfolges. In diesem Fall das Liefern der Möbel. Der Händler wurde vorab über die Maße der Tür in Kenntniss gesetzt und ging den Vertrag mit dem Kunden ein. Er kannte laut eigenenr Aussage sogar die örtlichen Gegebenheiten des Kunden.
Somit käme ich zu dem Entschluss, dass der Händler nicht dazu berechtigt ist, dem Kunden 10% in Rechnung zu stellen.
Aber wie bereits erwähnt, ich bin mir nicht sicher... Bin mal auf andere Antworten gespannt.
Liebe Grüße. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Ich habe in einem anderen Forum einen ähnlichen Fall gelesen. Endergebnios war meiner Erinnerung nach auch die Unmöglichkeit der Leistung, die der K nicht zu vertreten hat.
Im wesentlichen würde cih Truthahn hier zustimmen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Andererseits könnte den Käufer auch eine gewisse Mitschuld treffen, wenn er um die Uneinbringlichkeit der Leistung wußte.
Sprich: Ich kenne die Maße meiner Türen und bestelle ein Möbelstück mit größeren Ausmaßen, sodaß ich als Käufer wissen muß, daß die nicht die Tür passen. Wenn ich einen Herd in der Breite von 60 cm bestelle, obwohl ich weiß, daß meine Küchentür nur 50 cm breit ist, habe eher ich das Problem oder nicht ? Wobei der Verkäufer dann aber die Bestellung nicht annehmen dürfte, wenn er um das Maß der Küchentür weiß.
Schwierig, schwierig. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Ich habe in einem anderen Forum einen ähnlichen Fall gelesen. Endergebnios war meiner Erinnerung nach auch die Unmöglichkeit der Leistung, die der K nicht zu vertreten hat.
Ja, in die Richtung würde ich auch gehen.
Zwischen K(undin) und M(öbelhaus) wurde ein Kaufvertrag vereinbart, wobei durch die Lieferungsvereinbarung von einer Bringschuld auszugehen ist. Ein Versendungskauf liegt nicht vor.
M kann seine Hauptleistungspflicht (Lieferung) nicht erbringen, diese ist nach § 275 II BGB unmöglich. Da die Unmöglichkeit bereits vor Gefahrübergang besteht, kommen Gewährleitsungsansprüche sowieso nicht in Betracht - selbst wenn eine Beschaffenheitsangabe getroffen wurde.
Durch die subj. Unmöglichkeit wird M frei von der Lieferung. Die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) der K könnte nach § 326 V BGB durch Rücktritt entfallen, jedoch mit der Maßgabe des § 326 II BGB. Demnach behält der Schuldner seinen Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Umstand der Unmöglichkeit im Verantwortungsbereich des Gläubigers liegt. Da scheinbar die Türe nicht das Problem war, sondern das Treppenhaus, ist davon auszugehen. Ein Verschulden der K liegt dennoch nicht vor. Also behält M seinen Kaufpreisanspruch, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er sich sich durch die Unmöglichkeit erspart oder unterlässt zu ersparen.
Da M wahrscheinlich die Couch weiterveräußern kann, müsste K nur den Differenzbetrag an M bezahlen - wenn dieser bei 10% liegt, ist der Abschlag gerechtfertigt. Die Lieferkosten müsste K komplett übernehmen, hier kann M nicht sparen, da die Kosten bereits angefallen sind - jedoch nur die Kosten, die M tatsächlich entstanden sind.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Diese Garnitur wurde EXTRA von meiner Nachbarin nach den örtlichen Gegebenheiten, sprich:" Enge Türen, enges Treppenhaus!" gekauft, weil sie NICHT so wuchtig ist.
Wenn aber die Forderung des Verkäufers gerechtfertigt sein sollte, muss sie in den sauren Apfel beissen.
Sie hofft, dass es bei der nächsten Garnitur klappt. Sie wird nun vom Verkäufer, der ja im gleichen Ort wohnt, das Treppenhaus und Türen noch einmal messen lassen.
das mit dem Möbelaufzug wäre eine tolle Sache, wenn,( ja wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär das Leben halb so schwer. ), sie breit genug wären. Ist leider auch nicht möglich.
Meine Nachbarin wird nun zu dem Möbelhaus fahren( ich hoffe sie schliessen die Türen nicht, wenn man sie dort kommen sieht ) um sich mit dem Verkäufer einen neue Garnitur aussuchen. Wenn sie Glück hat, gibt´s dort etwas zerlegbares oder mehrere Teile die man zusammenfügen kann.
Schau mer ma.
Nochmals lieben Dank für alle Antworten. *hofknicksmach*
Liebe Grüße
Schwarze Rose
PS. Das fehlende "e" bei der Überschrift ist mir peinlich.
Ich hab' die Peinlichkeit beseitigt - geht über den Edit-Button! Biber
das mit dem Möbelaufzug wäre eine tolle Sache, wenn,( ja wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär das Leben halb so schwer. ), sie breit genug wären. Ist leider auch nicht möglich.
Meine Nachbarin wird nun zu dem Möbelhaus fahren( ich hoffe sie schliessen die Türen nicht, wenn man sie dort kommen sieht ) um sich mit dem Verkäufer einen neue Garnitur aussuchen. Wenn sie Glück hat, gibt´s dort etwas zerlegbares oder mehrere Teile die man zusammenfügen kann.
Schau mer ma.
Nochmals lieben Dank für alle Antworten. *hofknicksmach*
Liebe Grüße
Schwarze Rose
PS. Das fehlende "e" bei der Überschrift ist mir peinlich.
Ähm... naja, im letzen Beitrag fehlt auch der ein oder andere Buchstabe, bzw. das ein oder andere Wort... Aber wir wollen ja nicht kleinlich sein...
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Das lag bestimmt an der Aufregung. . Ich leide mit meiner Nachbarin, als wär ich es selbst. Aber danke für das "e" *blümchengeb*
Meine Nachbarin war heute Morgen im Möbelhaus. Dort hat sie eine Garnitur gefunden, die man zur Not in 4 Teile zerlegen ( und wieder zusammen setzen ) kann.
10% der letzten Anzahlung sind weg, doch muss das erneute Anliefern nicht bezahlt werden.
Man unterschreibt viel zu schnell Verträge und ist sich nicht bewußt, dass dies sehr schnell zu sehr hohen Verlusten führen kann.
Vielen Dank für die Zeit, die Sie sich für mich genommen haben.
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