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Angelieferte Möbel passen nicht durchs Treppenhaus...

 
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Schwarze Rose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 02.10.07, 19:52    Titel: Angelieferte Möbel passen nicht durchs Treppenhaus... Antworten mit Zitat

Guten Tag, Sehr glücklich

angenommen meine Nachbarin kauft in einem Möbelhaus eine Wohnzimmergarnitur.
Da sie in einem Fachwerkhaus wohnt, gibt sie dem Verkäufer die Maße der Türe, die schmäler als normal sind und äußert, dass sie in einem Fachwerkhaus wohnt.
Auf die Frage ob die Ware angeliefert werde kann und was dies kostet erfolgt die Frage des Verkäufers:“ Wohin denn?“

Als ihm geantwortet wird sagt dieser:“oh, da wohne ich auch!“
Auf die Frage ob er die Straße kennt :“ Ja, natürlich!“

Diese Straße liegt im Dorfkern und besteht NUR aus Fachwerkhäusern, denen man theoretisch ansieht, dass sie nicht normalhoch(2,50) sondern niedriger sind.

Er misst die Garnitur und sagt, dass es keine Probleme geben wird.
DIE PASST sagte er. Meine Nachbarin zahlt 30% des Gesamtpreises an und kauft.

Nun wird diese Garnitur durch einen Spediteur angeliefert und es stellt sich heraus, dass sie nicht durch das Treppenhaus geht.

Besagter Verkäufer vergewissert sich, nach Anruf, sofort persönlich am Ort des Geschehens davon.
Meine Nachbarin bietet ihm an, dass die Garnitur wieder mitgenommen und sie sich eine neue aussucht.
Dies wird mit seinem Chef besprochen.

Er verlangt nun 30% Entschädigung, der Spediteur 75€ Liefergebühr, dafür nehmen sie dann die Garnitur wieder mit.
Nach einem persönlichen Gespräch meiner Nachbarin mit diesem Chef, einigt man sich auf 10% Entschädigung. Sie sagt, dass sie das unter Vorbehalt akzeptiert.

Da sie nun bereits die Anzahlung 30% beträgt möchte ich fragen ob das Möbelhaus das Recht hat diese zu behalten?

Darf das Möbelhaus auf eine Entschädigung bestehen?
Darf der Spediteur, der nicht anliefern konnte, Gebühren dafür kassieren?


Gruß
Schwarze Rose
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 03:24    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich würde behaupten, dass der Kunde mit dem Händler einen Werkvertrag eingegangen ist, der Händler beauftragt zur Erfüllung eine Spedition.
Wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege (,wobei ich mir aber -zugegeben- nicht sicher bin!), schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herbeiführung des Erfolges. In diesem Fall das Liefern der Möbel. Der Händler wurde vorab über die Maße der Tür in Kenntniss gesetzt und ging den Vertrag mit dem Kunden ein. Er kannte laut eigenenr Aussage sogar die örtlichen Gegebenheiten des Kunden.

Somit käme ich zu dem Entschluss, dass der Händler nicht dazu berechtigt ist, dem Kunden 10% in Rechnung zu stellen.
Aber wie bereits erwähnt, ich bin mir nicht sicher... Bin mal auf andere Antworten gespannt.

Liebe Grüße. Winken
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe in einem anderen Forum einen ähnlichen Fall gelesen. Endergebnios war meiner Erinnerung nach auch die Unmöglichkeit der Leistung, die der K nicht zu vertreten hat.

Im wesentlichen würde cih Truthahn hier zustimmen.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Andererseits könnte den Käufer auch eine gewisse Mitschuld treffen, wenn er um die Uneinbringlichkeit der Leistung wußte.

Sprich: Ich kenne die Maße meiner Türen und bestelle ein Möbelstück mit größeren Ausmaßen, sodaß ich als Käufer wissen muß, daß die nicht die Tür passen. Wenn ich einen Herd in der Breite von 60 cm bestelle, obwohl ich weiß, daß meine Küchentür nur 50 cm breit ist, habe eher ich das Problem oder nicht ? Wobei der Verkäufer dann aber die Bestellung nicht annehmen dürfte, wenn er um das Maß der Küchentür weiß.

Schwierig, schwierig.
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Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich habe in einem anderen Forum einen ähnlichen Fall gelesen. Endergebnios war meiner Erinnerung nach auch die Unmöglichkeit der Leistung, die der K nicht zu vertreten hat.
Ja, in die Richtung würde ich auch gehen.

Zwischen K(undin) und M(öbelhaus) wurde ein Kaufvertrag vereinbart, wobei durch die Lieferungsvereinbarung von einer Bringschuld auszugehen ist. Ein Versendungskauf liegt nicht vor.

M kann seine Hauptleistungspflicht (Lieferung) nicht erbringen, diese ist nach § 275 II BGB unmöglich. Da die Unmöglichkeit bereits vor Gefahrübergang besteht, kommen Gewährleitsungsansprüche sowieso nicht in Betracht - selbst wenn eine Beschaffenheitsangabe getroffen wurde.

Durch die subj. Unmöglichkeit wird M frei von der Lieferung. Die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) der K könnte nach § 326 V BGB durch Rücktritt entfallen, jedoch mit der Maßgabe des § 326 II BGB. Demnach behält der Schuldner seinen Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Umstand der Unmöglichkeit im Verantwortungsbereich des Gläubigers liegt. Da scheinbar die Türe nicht das Problem war, sondern das Treppenhaus, ist davon auszugehen. Ein Verschulden der K liegt dennoch nicht vor. Also behält M seinen Kaufpreisanspruch, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er sich sich durch die Unmöglichkeit erspart oder unterlässt zu ersparen.

Da M wahrscheinlich die Couch weiterveräußern kann, müsste K nur den Differenzbetrag an M bezahlen - wenn dieser bei 10% liegt, ist der Abschlag gerechtfertigt. Die Lieferkosten müsste K komplett übernehmen, hier kann M nicht sparen, da die Kosten bereits angefallen sind - jedoch nur die Kosten, die M tatsächlich entstanden sind.

Grüße
KurzDa
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Schwarze Rose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo an alle, Sehr glücklich

vielen Dank für ihre Antworten.

Diese Garnitur wurde EXTRA von meiner Nachbarin nach den örtlichen Gegebenheiten, sprich:" Enge Türen, enges Treppenhaus!" gekauft, weil sie NICHT so wuchtig ist.

Wenn aber die Forderung des Verkäufers gerechtfertigt sein sollte, muss sie in den sauren Apfel beissen. Traurig

Sie hofft, dass es bei der nächsten Garnitur klappt. Sie wird nun vom Verkäufer, der ja im gleichen Ort wohnt, das Treppenhaus und Türen noch einmal messen lassen.

Liebe Grüße

Schwarze Rose Smilie
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DonRWetter
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Anmeldungsdatum: 19.09.2004
Beiträge: 1468
Wohnort: Ludwigsburg

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Idee
O.T.:
Vielleicht geht´s auch mit einem Möbelaufzug von außen und anschließend durchs Fenster? Mal beim nächsten Umzugsunternehmen fragen.

Gruß
DonRWetter
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Schwarze Rose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen Smilie ,

das mit dem Möbelaufzug wäre eine tolle Sache, wenn,( ja wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär das Leben halb so schwer. Winken ), sie breit genug wären. Ist leider auch nicht möglich.

Meine Nachbarin wird nun zu dem Möbelhaus fahren( ich hoffe sie schliessen die Türen nicht, wenn man sie dort kommen sieht Lachen ) um sich mit dem Verkäufer einen neue Garnitur aussuchen. Wenn sie Glück hat, gibt´s dort etwas zerlegbares oder mehrere Teile die man zusammenfügen kann.

Schau mer ma.

Nochmals lieben Dank für alle Antworten. *hofknicksmach*

Liebe Grüße

Schwarze Rose

PS. Das fehlende "e" bei der Überschrift ist mir peinlich. Verlegen

Ich hab' die Peinlichkeit beseitigt - geht über den Edit-Button! Winken Biber
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Schwarze Rose hat folgendes geschrieben::
Guten Morgen Smilie ,

das mit dem Möbelaufzug wäre eine tolle Sache, wenn,( ja wenn das Wörtchen wenn nicht wär, wär das Leben halb so schwer. Winken ), sie breit genug wären. Ist leider auch nicht möglich.

Meine Nachbarin wird nun zu dem Möbelhaus fahren( ich hoffe sie schliessen die Türen nicht, wenn man sie dort kommen sieht Lachen ) um sich mit dem Verkäufer einen neue Garnitur aussuchen. Wenn sie Glück hat, gibt´s dort etwas zerlegbares oder mehrere Teile die man zusammenfügen kann.

Schau mer ma.

Nochmals lieben Dank für alle Antworten. *hofknicksmach*




Liebe Grüße

Schwarze Rose

PS. Das fehlende "e" bei der Überschrift ist mir peinlich. Verlegen


Ähm... naja, im letzen Beitrag fehlt auch der ein oder andere Buchstabe, bzw. das ein oder andere Wort... Aber wir wollen ja nicht kleinlich sein... Sehr glücklich

Liebe Grüße. Winken
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Schwarze Rose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

UUUUUUUUPS.....

Das lag bestimmt an der Aufregung. Lachen. Ich leide mit meiner Nachbarin, als wär ich es selbst. Winken Aber danke für das "e" *blümchengeb*

Meine Nachbarin war heute Morgen im Möbelhaus. Dort hat sie eine Garnitur gefunden, die man zur Not in 4 Teile zerlegen ( und wieder zusammen setzen Winken ) kann.

10% der letzten Anzahlung sind weg, doch muss das erneute Anliefern nicht bezahlt werden. Sehr glücklich

Man unterschreibt viel zu schnell Verträge und ist sich nicht bewußt, dass dies sehr schnell zu sehr hohen Verlusten führen kann.

Vielen Dank für die Zeit, die Sie sich für mich genommen haben.
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