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Verfasst am: 02.10.07, 18:42 Titel: Rückgabe bei nicht eingehaltenem Liefertermin
A bestellt bei B's Internetshop ein maßangefertigtes Kleid. Vor der Bestellung fragt A bei B an, ob das Kleid auch sicher bis zum Datum XY geliefert wird, weil es für eine Hochzeit benötigt wird. B versichert, dass A das Kleid ganz sicher bis zum Datum XY hat. Das Kleid wird trotz B's Versprechen nicht bis zum Datum XY geliefert und auch eine Woche später ist das Kleid nicht in A's Eigentum übergegangen. Kann A den Kaufvertrag rückgängig machen und von B das vorausbezahlte Geld verlangen? Welche Vorschriften regeln solche Fälle?
klar geht das, §323 Abs.1 i.V.m. §323 Abs. 2 Nr.2 BGB
die Gegenleistung (also die Bezahlung des Kunden) entfällt dann nach §326 BGB. Der Händler muss das bereits gezahlte Geld also zurückzahlen.
klar geht das, §323 Abs.1 i.V.m. §323 Abs. 2 Nr.2 BGB
die Gegenleistung (also die Bezahlung des Kunden) entfällt dann nach §326 BGB. Der Händler muss das bereits gezahlte Geld also zurückzahlen.
Ja, zurücktreten kann A und das auch ohne Fristsetzung.
Handelte es sich um das Hochzeitskleid, liegt ein absolutes Fixgeschäft vor. Dann entfällt die Leistungspflicht des B nach § 275 I BGB und die Gegenleistungspflicht nach § 326 V BGB. Schadenersatz nach §§ 280 I ,III, 283 BGB
Handelte es sich um ein normales Kleid, dann liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Die Leistung des B wäre noch möglich. A kann nach § 323 II Nr. 2 BGB zurücktreten. Rückgewähr erfolgt über § 346 I BGB. Schadenersatz aus Verzug nach §§ 280 I, II, 286 II Nr. 2 BGB.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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