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Rückgabe bei nicht eingehaltenem Liefertermin

 
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Sunshine09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 02.10.07, 18:42    Titel: Rückgabe bei nicht eingehaltenem Liefertermin Antworten mit Zitat

A bestellt bei B's Internetshop ein maßangefertigtes Kleid. Vor der Bestellung fragt A bei B an, ob das Kleid auch sicher bis zum Datum XY geliefert wird, weil es für eine Hochzeit benötigt wird. B versichert, dass A das Kleid ganz sicher bis zum Datum XY hat. Das Kleid wird trotz B's Versprechen nicht bis zum Datum XY geliefert und auch eine Woche später ist das Kleid nicht in A's Eigentum übergegangen. Kann A den Kaufvertrag rückgängig machen und von B das vorausbezahlte Geld verlangen? Welche Vorschriften regeln solche Fälle?

Vielen Dank
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 02.10.07, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

klar geht das, §323 Abs.1 i.V.m. §323 Abs. 2 Nr.2 BGB
die Gegenleistung (also die Bezahlung des Kunden) entfällt dann nach §326 BGB. Der Händler muss das bereits gezahlte Geld also zurückzahlen.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
klar geht das, §323 Abs.1 i.V.m. §323 Abs. 2 Nr.2 BGB
die Gegenleistung (also die Bezahlung des Kunden) entfällt dann nach §326 BGB. Der Händler muss das bereits gezahlte Geld also zurückzahlen.
Ja, zurücktreten kann A und das auch ohne Fristsetzung.

Handelte es sich um das Hochzeitskleid, liegt ein absolutes Fixgeschäft vor. Dann entfällt die Leistungspflicht des B nach § 275 I BGB und die Gegenleistungspflicht nach § 326 V BGB. Schadenersatz nach §§ 280 I ,III, 283 BGB

Handelte es sich um ein normales Kleid, dann liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Die Leistung des B wäre noch möglich. A kann nach § 323 II Nr. 2 BGB zurücktreten. Rückgewähr erfolgt über § 346 I BGB. Schadenersatz aus Verzug nach §§ 280 I, II, 286 II Nr. 2 BGB.

Grüße
KurzDa
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