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Person A kauft bei einer großen Elektrohandelskette einen aktuellen HD-Ready LCD-TV mit HDMI-Anschluss.
Ca. 8 Monate (27.01.2007) nach dem Kauf findet Person A in der Bedienungsanleitung des Gerätes im Fließtext kleingedruckt auf Seite 5 den Hinweis "Versuchen Sie nicht den DVI/HDMI-Anschluss mit einem PC zu verbinden (In diesem Fall würde ein leerer Bildschirm angezeigt).
Kann Person A nun argumentieren, dass ein versteckter Mangel bereits beim Kauf vorlag, da weder auf der äußeren Produktverpackung oder in der Produktbewerbung noch durch das Verkaufspersonal auf diese Einschränkung vor dem Kauf hingewiesen wurde und den Kaufvertrag rückabwickeln bzw. den Tausch in ein neueres Modell - welches diese technische Möglichkeit aufweist - fordern?
Ich denke nicht, denn zu den Grundeigenschaften eines TV-Gerätes gehört nicht die Möglichkeit ihn an einen PC anzuschließen und solange das Koppeln der beiden Geräte kein Thema im Verkaufsgespräch war, dass (maßgeblich) zum Kaufabschluss beitrug liegt meiner (unmaßgeblichen ) Meinung nach auch kein Vorspielen falscher Tatsache / Täuschung des Kunden o.Ä. vor.
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Tja das klingt jetzt nicht so toll, wie Person A gehofft hatte
Aber auch wenn der Anschluss eines PC natürlich nicht zur Grundfunktion gehört; so ist es doch dennoch so, dass es zumindest enorm überraschend ist bzw. für Käufer auch nicht als üblicherweise bekannt gelten kann, dass eine bestimmte Anschlussbuchse trotzdem nicht genutzt werden kann, obwohl diese der äußern Form und der gleichen technischen Bezeichnung (HDMI / DVI) entspricht wie die Signalquelle liefert. Nur aufgrund dieser "technischen Bezeichnungen" kann ein Konsument ja die Kompatibilität zweier Geräte zum Zeitpunkt des Kaufes feststellen - und so lange hier nirgends auf der Produktverpackung ein Hinweis erfolgt "Vorsicht: Nicht kompatibel zu" kann der Konsument doch zurecht davon ausgehen, dass eine Nutzung jeglicher Signalquelle möglich ist die, die gleichen Spezifikation nutzt!?
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