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Wasserschaden und Gebäudeversicherung

 
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constanze
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.09.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.10.07, 11:03    Titel: Wasserschaden und Gebäudeversicherung Antworten mit Zitat

Im vorliegenden Fall wurde ein Wasserschaden im Kellergeschoss einer EFH entdeckt. Es tropft stetig und nicht wenig von der Decke. An der Wand ist schon ein Wasserfleck sichtbar. Allerdings wurde der Schaden erst jetzt entdeckt, da man sich einfach im Keller immer nur kurz aufhält. Das Wasser tropfte von der Decke auf eine Brüstungsmauer. Als das Wasser auf dem Boden ankam und dieser nass war, wurde der Schaden bemerkt. Es kann ja aber sein, dass das Leck in einer Rohrleitung schon längere Zeit vorhanden ist. Der Versicherungsvertrag mit Leitungswasserschäden wurde aber erst vor einigen Monaten abgeschlossen. Wie ist denn nun der Sachverhalt? Zählt beim Versicherungsschutz das Entdecken bzw. das Sichtbar werden eines Wasserschadens oder der Zeitpunkt an dem er entstanden ist? Welche Möglichkeiten hat der Versicherungsnehmer aktiv zu werden? Die Versicherung schickt zunächst einen Gutachter. Was muss beachtet werden? Wer ist Beweispflichtig?

Viele Fragen und hoffentlich reichlich Antworten darauf. Vielen Dank dafür im Voraus...
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.10.07, 12:07    Titel: Re: Wasserschaden und Gebäudeversicherung Antworten mit Zitat

constanze hat folgendes geschrieben::

Zählt beim Versicherungsschutz das Entdecken bzw. das Sichtbar werden eines Wasserschadens oder der Zeitpunkt an dem er entstanden ist?
.
Versicherugnsfall ist der Zeitpunkt, in dem das Wasser bestimmungswidrig aus der Rohrleitung ausgetreten ist und dadurch den Gebäudeschaden verursacht hat.

constanze hat folgendes geschrieben::

Wer ist Beweispflichtig?
.
Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist (dass es sich also um Leitungswasser handelt, das bestimmungswidrig ausgetreten ist; wichtig dabei ist auch: es muss sich um Leitungswasser (Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bzw. Heizungsrohren handeln - Witterungsniederschläge sind ausdrücklich ausgeschlossen), außerdem muss der VN beweisen, dass der Versicherungsfall während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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