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Hallo. Ich habe (hoffentlich) sowohl djleggins als auch Biber verstanden. Außerdem habe ich vor nicht langer Zeit (paar Monaten?) Werbung der Fastfood-Kette gesehen, in welcher es um Gewinnmöglichkeit beim Kauf ging. Die genauen Bedingungen wie z.B. Alternativmöglichkeiten, am Gewinnspiel teilzunehmen, waren nicht so richtig dabei oder standen vielleicht ganz klein unten*, also weiß ich nicht, inwiefern die aktuellere Werbung unlauter ist.
Teilnehmen kann jeder Gast. Solange der Vorrat reicht, gibt es in allen teilnehmenden Restaurants beim Kauf der MONOPOLY-Produkte und Menüs auf den Produktverpackungen jeweils einen Dreifachspielsticker – anstelle des Doppelspielstickers des Vorjahres. Mit etwas Glück hält der Gast damit einen Sofort- oder Sammelgewinn in Händen. Das dazugehörige MONOPOLY-Spielbrett für die Sammelgewinne und Spielregeln sind in allen teilnehmenden Restaurants erhältlich. Selbstverständlich wird auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit zu gleichen Chancen angeboten. Unter der Nummer XXX/XXXXX(0,49 € pro Anruf aus dem deutschen Festnetz) kann man sich drei Spielsticker sowie die Teilnahmebedingungen zuschicken lassen.
Hilft das bei der Antwort Findung?
Edit: War die Reglung für das 2007 auslaufende Saison Gewinnspiel 2006/2007
Quelle: Fastfoodkette
Zuletzt bearbeitet von flokon am 05.10.07, 15:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 05.10.07, 14:07 Titel: Re: Lösung: Werbung mit Rubbellosen einer großen Fast Food K
djleggins hat folgendes geschrieben::
Zwar wurde damals durchaus die Möglichkeit angeboten, am Gewinnspiel per Telefon teilzunehmen (0,49 Cent/Min.), jedoch ist dies ebenfalls unlauter, da es ein über den Basistarif hinausgehendes Entgelt darstellt.
Möglicherweise wurde das Gewinnspiel dahingehend verändert, dass man die Teilnahme am Gewinnspiel per telefon kostenfrei anbietet. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 05.10.07, 14:54 Titel: Re: Lösung: Werbung mit Rubbellosen einer großen Fast Food K
djleggins hat folgendes geschrieben::
darum geht es ja die ganze Zeit (...) Damit beschreibe ich im Eingangsbeitrag doch die Rubbellose. Natürlich verwende ich nicht explizit das Wort "Rubbellos"
Wenn ich hellseherische Fähigkeiten hätte, wäre der hier ein armer Schlucker im Vergleich zu mir.
djleggins hat folgendes geschrieben::
Dann argumentieren Sie bitte mal anhand des UWG wieso dies kein Verstoß sein sollte.
Ich bin kein Jurist, aber ich versuche es einfach mal: nein, die von Ihnen genannten §§ des UWG sind nicht anwendbar, schon weil § 4 Abs. 6 UWG nicht erfüllt ist.
djleggins hat folgendes geschrieben::
Nur viel allgemeines Zeug.
Das, was Sie als 'allgemeines Zeug' bezeichnen, nenne ich 'pragmatische Sichtweise'. Und auf die sind Sie bisher mit keinem Wort eingegangen. Aber ein letzter Versuch: wenn die von Ihnen geschilderten und die von Ihnen nicht geschilderten, aber gemeinten Gewinnspiele, die regelmäßig stattgefunden haben bzw. stattfinden, tatsächlich gegen das UWG verstoßen, warum geht dann niemand dagegen vor? Und warum gehen Sie nicht dagegen vor, daß niemand dagegen vorgeht?
djleggins hat folgendes geschrieben::
dass sie die Autorität und Kompetenz des Autors Manfed Heße anzweifeln.
Allmählich wird es lächerlich, finden Sie nicht auch? Zum einen kenne ich den Autoren nicht (aber vielleicht hat er ja sein Handwerk bei Bunte gelernt, das wäre durchaus positiv zu werten), zum anderen hat es wenig mit Autorität und Kompetenz zu tun, wenn ein Prof Beispielsfälle konstruiert bzw. reale Fälle nutzt und dann mehr oder minder aktuelle Urteile für die Lösung heranzieht.
Nochmal: was irgendjemand denkt und meint mag ja durchaus interessant sein. Rechtlich relevant ist allerdings nur ein rechtskräftiges Urteil.
karli hat folgendes geschrieben::
Möglicherweise wurde das Gewinnspiel dahingehend verändert, dass man die Teilnahme am Gewinnspiel per telefon kostenfrei anbietet.
Möglicherweise mußte das Gewinnspiel gar nicht verändert werden, weil das
djleggins hat folgendes geschrieben::
Gewinnspiel per Telefon teilzunehmen (0,49 Cent/Min.), jedoch ist dies ebenfalls unlauter, da es ein über den Basistarif hinausgehendes Entgelt darstellt.
zumindest in dem verlinkten Artikel über das Urteil nicht zu finden ist und sich wahrscheinlich um eine Interpretation des TE handelt.
I-user hat folgendes geschrieben::
Übrigens: Warum wurde dieser Thread nicht ins Wettbewerbsrecht verschoben
Gute Frage. Ich habe keine richtige Antwort, aber ich verschiebibere mal. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Sorry flokon,
das konnte ich dem Zitat leider nicht entnehmen.
Aber auch ich hab dieses Jahr wieder fleissig mitgespielt
Noch mal zum Thema:
Das bereits zitierte UWG beschreibt ja in § 4 einige Beispiele http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__4.html besonders Absatz 6 scheint hier zutreffend zu sein. Dort steht nicht, dass die Teilnahme an derartigen Gewinnspielen für den Teilnehmer nicht mit Kosten verbunden sein darf. Wenn ich an einem Preisausschreiben teilnehmen will muss ich ja u.U. auch eine Postkarte zu 45 cent investieren. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Verfasst am: 06.10.07, 10:40 Titel: Urteil LG München I -
Hallo an alle, ich möchte gar nicht mehr argumentieren, sondern nur die Rechtssprechung zitieren. Aus dem Fakt, dass es jetzt wieder statt finden, kann man ja nicht schließen, dass es nicht wettbewerbswidrig. Vielleicht riskiert der Fastfoodriese einfach eine erneute Unterlassungs-/ Schadensersatzklage. Werden die Bedingungen des Gewinnspiels verändert, ziehen nämlich die alten Unterlassungsansprüche nicht.
LG München I bejaht "besonders starken Anlockeffekt" und "intensiven psychologischen Kaufzwang"
Das sogenannte "Fa. XXX-Rubbel-Gewinnspiel" der Schnellgaststättenkette McDonald's und die dafür gesendete Fernsehwerbung war wettbewerbswidrig. Das entschied das Landgericht München I (LG) am 26.3.2003 (Az. 33 O 1562/03). Die Richter gaben damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (BVVZ) statt. Bei dem umstrittenen Gewinnspiel hatte McDonald's im Januar 2003 in seinen Ladengeschäften beim Kauf seiner Erzeugnisse an die Käufer Rubbelkarten ausgegeben. Mit den Rubbelkarten konnten neben Getränken und kleineren Imbissen auch eine Digitalkamera, ein Motorroller und Geldpreise von zehnmal 10.000 Euro und einmal einer Million Euro gewonnen werden. Für das Gewinnspiel wurde unter anderem auch in einer etwa 350 Mal ausgestrahlten Fernsehwerbung geworben. Dabei wurden vor allem die Geldpreise stark in den Vordergrund gestellt. Der BVVZ hatte McDonald's vorgeworfen, das Gewinnspiel sei wettbewerbswidrig.
Das LG gab der Klage des Verbraucherverbands in vollem Umfang statt. Nach Auffassung der Richter ergab sich die Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels aus einer Zusammenschau verschiedener Umstände. Die hohen und stark beworbenen Geldpreise führten zu einem "besonders starken Anlockeffekt". Dazu komme, dass sich durch die Koppelung von Warenverkauf und Losausgabe ein "intensiver psychologischer Kaufzwang" ergebe. Verstärkt würde diese Anreizwirkung noch dadurch, dass sich das Gewinnspiel und die dazugehörige Werbung in ganz erheblichem Umfang an Kinder und Jugendliche gerichtet habe, deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei. Die Richter meinten, es sei mit Preisen geworben worden, die verglichen mit dem Warenwert "vollkommen außer Verhältnis stehende, jedes Wertgefühl von Kindern und Jugendlichen aushebelnde Größenordnungen" dargestellt hätten.
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Verfasst am: 06.10.07, 12:21 Titel: Re: Urteil LG München I -
djleggins hat folgendes geschrieben::
Hallo an alle, ich möchte gar nicht mehr argumentieren, sondern nur die Rechtssprechung zitieren. Aus dem Fakt, dass es jetzt wieder statt finden, kann man ja nicht schließen, dass es nicht wettbewerbswidrig.
Aus dem Fakt, daß es ein Urteil in einem Einzelfall gibt, kann man ja nicht schließen, daß die nachfolgenden / aktuellen Gewinnspiele wettbewerbswidrig sind.
djleggins hat folgendes geschrieben::
Vielleicht riskiert der Fastfoodriese einfach eine erneute Unterlassungs-/ Schadensersatzklage.
Ich frage nochmal und wäre außerordentlich dankbar für eine Antwort: was glauben Sie, warum es keine Unterlassungsklage gibt? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Aus dem Fakt, daß es ein Urteil in einem Einzelfall gibt, kann man ja nicht schließen, daß die nachfolgenden / aktuellen Gewinnspiele wettbewerbswidrig sind.
Wenn sie den Eingangsbeitrag gelesen haben, war meine frage nur allein darauf bezogen, ob das Spiel damals!!!! wettbewerbswidrig einzustufen war.
Und damals!!! hat das LG München I das genau so bestätigt. Ich habe nie behauptet, dass das aktuelle Spiel in der Form (ich kenne es gar nicht genau) wettbewerbswidrig ist.
Zitat:
Ich frage nochmal und wäre außerordentlich dankbar für eine Antwort: was glauben Sie, warum es keine Unterlassungsklage gibt?
Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber, Verbände, IHK und Verbraucherverbände. Zum einen, vielleicht fühlt sich kein Mitbewerber verletzt? Vielleicht ist die Verbraucherzentrale noch nicht drauf aufmerksam geworden? Vielleicht ist das Verfahren am Laufen? Vielleicht hat (Wortsperre: Firmenname) die Regeln geringfügig geändert? Vielleicht riskiert (Wortsperre: Firmenname) bewusst einen Wettbewerbsverstoß um in die Medien zu kommen. Darüber hinaus, es gibt nicht sofort immer eine Unterlassungsklage. Ein Wettbewerbsverstoß muss erheblich sein siehe §3 UWG. Bagatellfälle werden ausgeklammert.
Zitat:
Ich bin kein Jurist, aber ich versuche es einfach mal: nein, die von Ihnen genannten §§ des UWG sind nicht anwendbar, schon weil § 4 Abs. 6 UWG nicht erfüllt ist.
Dann sehen sie sich nochmal das Urteil an, genau dort wird ein Verstoß mit §4 abs.6 UWG begründet. Der Paragraph wird zwar nicht namentlich genannt, liegt aber zu Grunde.
Zitat:
Und warum gehen Sie nicht dagegen vor, daß niemand dagegen vorgeht?
Wiedereinmal, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Anspruchsberechtigt ist prinzipiell nicht der Verbraucher (auf Unterlassung). Der Verbraucher kann sich höchstens an eine Verbraucherzentrale wenden. Mir geht es nur um die rechtliche Seite, wie der Verstoß damals zu bewerten ist. Nicht darum, tatsächlich aktiv zu werden. [/quote]
Verfasst am: 06.10.07, 23:20 Titel: Re: Ich gebe auf
Schon verständlich, wenn einem die Argumente ausgehen. Im Prinzip war die Diskussion schon von Anfang an überflüssig. Durch ihre hartnäckige Ungläubigkeit fühlte ich mich doch immer gezwungen, das Pferd nochmal von der anderen Seite aufzuspannen.
Einigen wir uns darauf, das Rubbel-Gewinnspiel war damals wettbewerbswidrig - um nichts anderes ging es mir.
Ob es heute wettbewerbswidrig ist, wäre zu prüfen. Ebenso, weshalb im Falle einer Unlauterbarkeit keine Unterlassungs- und Schadensersatzklagen eingereicht werden.
Endlich ist die Diskussion vorbei.
Kleiner Vorschlag für ihre Signatur: "Ich mag falsch liegen, aber bin mir meiner Sache immer sicher. Und in diesem Fall denke ich, ich habe recht gebe aber auch mal gerne auf, wenn ich nicht eingestehen will, das ich unrecht habe."
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Verfasst am: 07.10.07, 00:55 Titel:
djleggins hat folgendes geschrieben::
Schon verständlich, wenn einem die Argumente ausgehen.
Ja nee, schon klar. Gegen die gebetsmühlenhafte Wiederholung irgendwelcher eher unbelegter Behauptungen und die großzügige Vermischung von §§, Gerichtsurteilen, Halbwissen, Interpretationen und Aussagen irgendwelcher Professoren ohne die Bereitschaft, seine Meinung zu überdenken, ist eine Argumentation per se äußerst schwierig. Wenn dann auch noch der Eingangsbeitrag
djleggins hat folgendes geschrieben::
insgesamt 2-mal bearbeitet
wird und ich mich schwach erinnere, daß dort einige wesentliche Passagen deutlich anders aussahen, dann will ich einfach nicht mehr. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Eine große Fastfood kette hatte ab und zu eine Aktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass beim Erwerb eines Menüs/ Getränks ein Aufkleber auf diesem zu finden ist. Dieser ist entweder ein Sofortgewinn oder kann kombiniert mit anderen Aufklebern eingelöst werden.
1. Bei der Verteilung der 'Aufkleber', die anschließend von den Empfängern unter bestimmten Bedingungen gegen ausgelobte 'Preise' eingelöst werden können, dürfte es sich um ein Gewinnspiel handeln.
2. Da die Entscheidung über den 'Gewinn' eines Preises jedenfalls ganz überwiegend vom Zufall abhängt, handelt es sich bei dem Gewinnspiel nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel, evtl. in der Ausprägung einer Lotterie oder Ausspielung.
3. Wenn die Teilnahme an der spielerischen Ermittlung des/der Preis-Gewinns/er vom Erwerb eines Menüs oder der Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstleistung abhängig gemacht wird, dann handelt es sich bei diesen Waren-/Dienstleistungen nicht um solche, die naturgemäß mit dem Gewinnspiel verbunden sind, sodaß die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 6 UWG nicht greift.
4. Es liegt also eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Kopplung von Waren-/Dienstleistungsabsatz mit einem Gewinnspiel vor. Weil es sich bei dem mit dem Warenabsatz gekoppelten Gewinnspiel um ein Glücksspiel handelt, dürfte es sich um eine öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels handeln, § 284 StGB ( ggf. um den Spezialfall einer unerlaubten Ausspielung, § 286 StGB).
Öffentlich veranstaltete Glücksspiele sollen aber, eigenartigerweise, Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB erst dann sein, wenn a) vom Spieler ein Einsatz geleistet werden muß und wenn b) der verlangte Einsatz eine bestimmte 'Gefährlichkeits-Schwelle' übersteigt. ( Weshalb die Verwerflichkeit des in § 284 StGB unter Strafe gestellten Eigennutzes in Gestalt einer Ausbeutung der Spielleidenschaft durch öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen davon abhängen soll, ob die Spieler einen ruinösen, oder überhaupt einen Einsatz leisten müssen , ist unerfindlich!
Die massenhafte Ausbeutung der Spielleidenschaft ist nämlich nicht etwa deshalb weniger strafwürdig, nur weil die Spieler für den Erhalt einer Gewinnchance keinen geldwerten Einsatz leisten müssen (sondern z.B. bloß ihre privaten Daten für eine Flut von Werbe-Mitteilungen preiszugeben haben), oder nur weil die Spieler schon für vergleichsweise niedrige, aber in ruinöser Frequenz wiederholbare Einsätze ( z.B. in Höhe der Kosten eines 0137-Telefonats) eine (theoretische) Gewinnchance erhalten.
Die Glücksspiel-Mafia plädiert selbstverständlich für eine großzügigere Sichtweise:
Zitat:
Der Betrieb von Kaugummiautomaten, in denen unter die Kaugummikugeln gemischt gewisse Zugabeartikel öffentlich feilgehalten werden, ist keine öffentliche Ausspielung.
(...)
Der Verkauf aus den Kaugummiautomaten des Angekl. ist aber auch keine „Ausspielung“ i.S. von § 286, Abs. 2 StGB. Zwar liegt ein „Spiel“ im strafrechtlichen Sinn insofern vor, als derjenige, der 10 Pfennige in den Automaten einwirft, nur sicher ist, daß er eine Kaugummikugel (oder ganz vereinzelt einen anderen noch wertvolleren Artikel) bekommt, darüber hinaus aber auch für den Spieler erkennbar, es vom Zufall abhängt, ob er zu der Kugel hinzu (oder statt ihrer) einen der Zugabeartikel erhält - wobei es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, wie oft genau im Durchschnitt ein Zugabeartikel von dem Automaten abgegeben wird, so daß auch entgegen dem zuletzt noch gestellten (Eventual-)Beweisantrag der StA die Einholung weiterer Beweise über die genaue frühere Mischung von Kaugummikugeln und Zugabeartikeln in dem Automaten als für die Entscheidung unerheblich unterbleiben konnte. Eine Ausspielung i.S. des Strafrechtes liegt aber nur vor, wenn das „Spiel“ auch einen „Einsatz“ fordert (so für die Lotterie, Schönke, StGB, § 286, Anm. II). Nun steht aber fest, daß die Kaugummikugel des Angekl. mindestens einen Verkaufswert von 5 Pfennigen hat. Möglicherweise ist ihr Verkaufswert sogar noch höher, wie der Angekl. behauptet. Aber auch wenn man im Sinne des dahingehenden Eventualbeweisantrages der StA unterstellt, daß Kaugummikugeln gleicher Qualität, wie sie der Angekl. verwendet, beim Verkauf im Ladengeschäft nicht mehr als 5 Pfennige kosten, so ist in der Marktwirtschaft der Bundesrepublik die Preisgestaltung grundsätzlich frei und es kann der gleiche Artikel sehr wohl in einem Geschäft oder bei der einen Verkäufergruppe erheblich mehr, bei der anderen Art oder bei einem anderen Ort des Kaufs entschieden weniger kosten. Der eine Verkäufer arbeitet dann eben wirtschaftlicher oder begnügt sich mit einem kleineren Gewinn als der andere. Man denke z.B. nur an die außerordentlichen Preisunterschiede bei (gerade auch sehr teuren) Markenartikeln mit einer durchlöcherten Preisbindung zweiter Hand. Bei einem an sich recht unbedeutenden und billigen Artikel wirkt sich ein solcher Preisunterschied dann prozentual zum Grundpreis (billigsten Preise) verständlicherweise sehr stark aus, ohne daß hier prinzipiell die Situation anders wäre. Derjenige, der beim 5 Pfennig teureren Lieferanten kauft, bezahlt jedenfalls mit den 5 Pfennigen Mehrpreis auch noch seinen, wenn auch verhältnismäßig ungünstigen Kaufpreis, er leistet damit aber nicht etwa einen „Einsatz“, d.h. er bringt damit nicht etwa ein „bewußtes Opfer“ von 5 Pfennigen (so die Definition des „Einsatzes“ bei Schönke, aaO Anm. II, 1 b).
Es fehlt also nach der Überzeugung der Kammer bei dem Verkauf (und Verkaufsspiel) aus den Kaugummiautomaten des Angekl. an jedem „Einsatz“ und deshalb schon liegt gar keine verbotene Ausspielung i.S. des § 286 StGB vor. Der Angekl. könnte seine Kaugummikugeln durchaus auch ohne die Zugabeartikel um 10 Pfennig verkaufen (und er würde nach der Überzeugung der Kammer immer noch beträchtliche Umsätze erzielen, denn gerade Kinder scheuen erfahrungsgemäß vor dem Betreten eines Ladens (und der Begegnung mit dem fremden Erwachsenen dort in Gestalt des Verkäufers) vielfach zurück und kaufen viel lieber am Automaten, wo sie sich unkontrolliert fühlen und ungehemmt sind. Dabei sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein etwa besonders teurer Verkaufspreis der Kaugummikugeln des Angekl. strafrechtlich dem Angekl. nicht zur Last fallen kann, denn „die verbotene Ausspielung ist weder ein Vermögensdelikt im engeren Sinne noch ein Preisvergehen“ (so BGHSt. 2, 79 [84] = NJW 52, 34).
Aber selbst wenn man der Auffassung der Kammer nicht folgen will, und die - äußerstenfalls - 5 Pfennige Mehrpreis der Kaugummikugel aus den Automaten der Kaugummikugel aus dem Laden mit der StA als einen „versteckten Einsatz“ des Käufers wertet, mit dem er sich die Chance auf den Zugabeartikel erkauft - selbst dann ist dieser Einsatz auf jeden Fall geringfügig und es entstehen dadurch nur ganz unwesentliche Nachteile für die Mitspieler, ohne „schädliche Folgen für die Sittlichkeit der Beteiligten und ihre wirtschaftliche Lage“ (so RGSt. 7, 70 [74]). Vom strafbaren Glücksspiel müssen daher diejenigen Spiele ausgenommen („für ausgeschlossen erachtet“) werden, „welche um Objekte, denen nach gesellschaftlicher Auffassung die Bedeutung eines Vermögenswertes abgesprochen wird, gespielt und deshalb als harmlose gesellige Unterhaltungen angesehen werden“ (RG, aaO; ganz ähnlich RGSt. 18, 342 [343/4]). Dabei muß die Vermögenslage der Spieler bei einem öffentlich aufgestellten Apparat abstrakt bewertet werden, weil ja die Vermögenslage des einzelnen Spielers gar nicht, vor allem nicht vor dem Spiel, beurteilt werden kann (so RG, aaO). Im übrigen haben auch die Zeugenaussagen ergeben, daß Personen der verschiedensten Vermögensverhältnisse die Kaugummiautomaten des Angekl. im Kreis C. benutzt haben. Und Kinder, als besondere Spielergruppe betrachtet, haben auch sehr unterschiedlich viel Taschengeld, also „Vermögen“, für den Kauf einer Kaugummikugel. Nach der Überzeugung der Kammer haben allerdings die meisten Kinder auch ganz einfacher Bevölkerungsschichten, jedenfalls aus nichtbäuerlichen Kreisen, heute ungleich mehr Geld für Schleckereien und dergl. als noch vor wenigen Jahren und Jahrzehnten. An einem Kaugummiautomaten für 10 Pfennige eine Kaugummikugel kaufen und dabei, folgt man der Auffassung der StA, 5 Pfennig einsetzen, um der Aussicht auf einen Zugabeartikel willen, das kann heute nach der Überzeugung der Kammer auch jedes durchschnittliche Kind, ohne sich dadurch sittlich zu gefährden oder dem wirtschaftlichen Ruin auszusetzen. Es fehlt also bei dem „Spiel“ an den Automaten des Angekl. auf alle Fälle am strafrechtlichen Einsatz und der Angekl. hat sich also, auch wenn man der Auffassung der StA über das Vorhandensein eines versteckten Einsatzes folgt, hier keinesfalls eines Vergehens nach § 286 StGB schuldig gemacht.
Übrigens haben die Bekundungen der Zeugen auch ergeben, daß die Automaten des Angekl. durchaus keine „Spielleidenschaft“ unter den Kindern von F., Sch. und O. hervorgerufen haben. Die Kinder haben zwar gerne an dem Automaten gekauft, aber jeweils nur ein- oder zweimal, die größeren allenfalls 3-4mal, also durchaus im Rahmen eines vernünftigen Einkaufs für einen Liebhaber von Kaugummikugeln oder eines kleinen, harmlosen Späßchens für den, der versuchen will, eine Zugabekleinigkeit zu gewinnen. Auch hieraus ergibt sich, daß die Kaugummiautomaten des Angekl. keine Ausspielung betreiben, wie sie die Strafvorschrift des § 286 StGB meint.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Angekl., wäre die objektive Rechtslage anders, doch auf alle Fälle aus subjektiven Gründen freigesprochen werden müßte. Der Angekl. betreibt sein Geschäft nun seit 1954 und hat bis vor kurzem weit über 1000 Automaten der im Kreis C. beanstandeten Art - ohne besondere Genehmigung - stehen gehabt; der Angekl. ist aber bis heute nicht vorbestraft. Wenn der Angekl. also 1958/1959 seine Automaten für zulässig gehalten hat, so konnte ihm hieraus nach der Überzeugung der Kammer keinesfalls der Vorwurf mangelnder Anspannung seines Verstandes oder Gewissens gemacht werden und sein Verbotsirrtum könnte ihm keinesfalls zur Schuld gereichen. Der Angekl. wäre also auch dann freizusprechen gewesen.
LG Tübingen, Urteil vom 7. 10. 1959 - II Ns 112/59
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