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Frau A (VN) hat bei ihrer Kfz-Versicherung angegeben, dass ausschließlich sie selber mit dem versicherten Wagen fährt.
Mal angenommen, sie würde das Auto verleihen und der Fahrer würde einen Unfall damit verursachen.
Dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden am gegnerischen Fahrzeug sowie einen evtl Personenschaden zunächst regulieren müsste, ist soweit klar. Aber was würde weiter passieren? Ist die Versicherung im Recht, wenn sie den verauslagten Betrag von Frau A zurückfordert? Und wenn ja...würde sie das in jedem Fall tun?
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 06.10.07, 10:02 Titel:
Vermutlich wird Frau A rückwirkend in einen anderen Tarif gesteckt und somit eine Nachzahlung erforderlich. Schliesslich hat sie sich der Versicherung gegebüber verpflichtet nur selbst zu fahren.
Es könnte aber auch sein, wenn Frau A dies glaubhaft begründen könnte, daß alles so bleibt.
Eine Begründung wäre -so wurde es mir mal gesagt-, dass Frau A während der besagten Fahrt übel/schwindelig geworden ist und sie aus dem Grund jemand anderen hat weiterfahren lassen.
Das geht aber ja schlecht, wenn Frau A bei dieser Fahrt gar nicht mit im Wagen gesessen hat.
Ist eh nur fiktiv...mich würden halt die Folgen eines solchen Falles interessieren, zum Glück ist bisher nichts derartiges passiert.
Du meinst aber, dass die Versicherung den Schaden finanziell NICHT auf Frau A abwälzen könnte? Gerade bei Personenschäden kann daraus ja ein Fass ohne Boden werden und selbst ein Schaden "nur" am gegnerischen Fahrzeug geht ja u.U. in die Tausende.
Frau A wird wohl am Montag bei ihrer Versicherung anrufen und den Fahrerkreis entsprechend erweitern lassen
Dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden am gegnerischen Fahrzeug sowie einen evtl Personenschaden zunächst regulieren müsste, ist soweit klar.
jepp, das ist richtig.
Sandra71 hat folgendes geschrieben::
Aber was würde weiter passieren? Ist die Versicherung im Recht, wenn sie den verauslagten Betrag von Frau A zurückfordert?
Nein. Das wird keinesfalls passieren. Bei derartigen Verstößen gegen die "Einstufung nach subjektien Tarifmerkmalen" besteht in vollem Umfang Versicherungsschutz; eine besondere Regressmöglichkeit des Karaftfahrt-Haftpflichtversicherers ist nicht vorgesehen.
Statt dessen darf der Versicherer eine "Vertragsstrafe" in Form eines erhöhten Beitrages verlangen. Wie hoch der wird, kann je nach Anbieter unterschiedlich sein.Es kann z.B. der doppelte Jahresbeitrag verlangt werden, der nach korrekter Einstufung zu zahlen gewesen wäre.
Und: es spielt grundsätzlich keine Rolle, warum im Einzelfall jamand anders gefahren ist. Auch wenn der VN plötzlich - z.B. weil ihm übel geworden ist - fahruntüchtig ist und jemand anderen bittet, zu fahren - das ist erstmal egal. In den Tarifbestimmungen ist geregelt, wenn jemand anders fährt, darf der Versicherer die Vertragsstrafe verlangen. Ob er das in jedem Einzalfall dann auch tut, oder veilleicht mal drauf verzichtet, das ist eine andere Sache. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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