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Ist diese Kostenrechnung so in Ordnung?

 
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ninini
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.10.07, 14:18    Titel: Ist diese Kostenrechnung so in Ordnung? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
natürlich ist mir bekannt, dass ein RA für erbrachte Leistungen Geld bekommt.Aber hier mal folgendes Bsp.:
A hat als Vermieter Ärger wegen ausstehender Miet- und Kautionszahlungen.Er vereinbart einen Beratungstermin.Dauer ca.1 Std..RA studiert danach noch den Mietvertrag.RA rät A zur fristlosen Kündigung des gewerbl.Mietvertrages.Frage nach anfallenden Gebühren: bei Kündigung mit Räumungsklage usw. ca 700€ / bei "unproblematischer" Kündigung ca 350€. Da sein Mieter A jedoch um 1 Woche Frist gebeten hat, möchte A die Woche noch abwarten und dann den RA über weitere Vorgehensweise informieren. Nach 1 Woche zahlt der Mieter. A informiert den RA alle Aktivitäten einzustellen.Es fand also nur das Gespräch statt für welches der RA auch entlohnt werden soll. Nun erhält A aber eine Rechnung über 350€ zusammen mit dem Entwurf der fristlosen Kündigung an den Mieter.A hatte aber doch den RA informiert, keine Schreiben zu verfassen.Ist die Abrechnung so richtig?
nini
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 06.10.07, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu müsste man die Miethöhe und die Höhe der rückständigen Mieten und der Kaution kennen. Wenn Inhalt der Beratung eine Kündigung war, so beziffert sich der Gegenstandswert auf eine Jahresmiete zzgl. der Rückstände.

Eine reine Beratung würde ich hier mit einer 0,55 Gebühr aus o.g. Streitwert (nach RVG-Rechner googeln) zzgl. USt. abrechnen.

Wenn er sich nach der Beratung noch den Mietvertrag zur Prüfung vorgenommen hat, so könnte die Beratung überschritten sein und wir könnten uns im Rahmen der Geschäftsgebühr bewegen (1,3).

Welche Gebührentatbestände sind denn in der Rechnung aufgeführt (Nr. ?? VV RVG).

Da es sich hier um einen gewerblichen Mietvertrag handelt, die Kappungsgrenze für die Erstberatung bei Verbrauchern nicht gilt, sind bereits für die Erstberatung 350,- € schnell erreicht.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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ninini
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.10.07, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort!

Gegenstandswert ist 11.424,00 €
Miethöhe 800€ nettto mtl.
Geschäftsgebühr (1,3 ) §§ 13,14,Nr.2300 VV RVG davon 1/2
austehende Miete+ Kaution 2602,00 € brutto
A ist der Meinung der Betrag von 350 € fällt erst bei Zustellung der fristlosen Kündigung durch RA an.So wurde es auch bei der Beratung übermittelt.
Eine Zustellung erfolgte nicht, es wurde durch A alle Massnahmen abgebrochen.
Ist der Betrag in dieser Höhe trotzdem gerechtfertigt?
Zitat RA:"Sollte es dennoch notwendig sein, das Mietverhältnis zu kündigen,werde ich dies gern für Sie tuen. Selbstverständlich fallen dann keine Anwaltsgebühren an."
Für welchen Zeitraum gilt diese Aussage?Was ist wenn der Mieter in 6 Monaten wieder säumig wird?
Gruß ninini
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 06.10.07, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Der Übergang von der Beratungs- zur Geschäftsgebühr ist relativ schwammig. Im Endeffekt zählt der Auftrag. Wenn der Auftrag lautete: "Ich will erst mal nur ne Beratung, wenn es nötig ist, komme ich nochmal", dann sehe ich eher eine Beratung nach 34 RVG, die aber mangels Vereinbahrung mit dem "üblichen Entgelt" zu vergüten ist.
Wenn der Auftrag lautete: "Schmeiß den Hund raus, aber warte noch mit dem Brief an den Kerl, bis ich es sage", dann ist eine Geschäftsgebühr entstanden, egal, ob auch wirklich ein Schreiben raus ist oder nicht.

Grundsätzlich ist der Anwalt in einem Gebührenprozess beweispflichtig für den Umfang des Auftrags. Der Entwurf ist ein Indiz für Variante 2. Wenn der Mandant dann noch "höchstvorsorglich" ne Vollmacht unterschrieben hat, ist der Ofen aus. Weil für ne reine Beratung braucht´s keine Vollmacht.

Zur Dauer: §15 V RVG : Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
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ninini
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 07.10.07, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit scheint ja dann alles rechtens zu sein.
A ist aber trotzdem der Meinung, der RA hätte ihn fairerweise informieren sollen, dass spätestens beim Aufsuchen des RAs es sich nun um eine Beauftragung handelt. Egal ob es zu einer Zustellung der Kündigung kommt oder nicht.
ninini
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