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Verfasst am: 09.10.07, 13:33 Titel: Gerichtsverfahren zu Anwaltskosten: Eine Frage
Hallo,
wir haben uns in einer unübersichtlichen Bauträgerinsolvenzsache von einem Anwalt vertreten lassen. Mit der Rechnungsstellung waren wir nicht einverstanden, das Ganze hat dann - auch weil der Anwalt seine Rechnung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einem Zahlungsziel von 2 Tagen stellte - in einem Mahngerichtsverfahren geendet, wir haben uns dann vor Gericht in einem Gütetermin auf einen Vergleich geeinigt. So weit so gut (oder so schlecht).
Nun kommt der Klopfer: für den Termin bei Gericht macht der Anwalt Verfahrenskosten und Gerichtskosten nach BRAGO geltend. Macht noch mal schlappe 900 Euro, die laut Vergleich anteilig aufgeteilt werden sollen.
Ist das in Ordnung? Letztlich sind ihm nicht Kosten in dieser Höhe enstanden, es ist kein Geld geflossen, eine Rechnung an sich selber kann man normalerweise auch nicht stellen, dieses Vorgehen würde in einem normalen Betrieb der Wirtschaftsprüfer nicht akzeptieren. Akzeptiert ein Gericht, was kein Wirtschaftsprüfer akzeptiert?
Gibt es da eine Sonderregelung für Anwälte? Jeder andere (z.B. ein Handwerker), der einen Gerichtstermin in eigener Sache wahrnimmt, hat gar nicht die Möglichkeit, seine Zeit nach einer Gebührenordnung in Rechnung zu stellen.
Wenn das so wäre, könnte man ja nur jedem Anwalt empfehlen, seine Rechnungen kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zu stellen, auf ein Mahnverfahren zu spekulieren und dort noch einmal seine Gebühren zu verrechnen. Das bessert jede Kalkulation auf.
Hat jemand Erfahrungen in solchen Fällen? Bin um Infos oder Erfahrungen dankbar.
Thomas Greutmann
Verfasst am: 09.10.07, 14:38 Titel: Re: Gerichtsverfahren zu Anwaltskosten: Eine Frage
gre05 hat folgendes geschrieben::
Jeder andere (z.B. ein Handwerker), der einen Gerichtstermin in eigener Sache wahrnimmt, hat gar nicht die Möglichkeit, seine Zeit nach einer Gebührenordnung in Rechnung zu stellen.
Es geht ja auch nicht um die Zeit, sondern um die Expertise.
Wenn Sie einem Handwerker einen Schaden zufügen, den dieser aufgrund seines Berufs selbst reparieren kann, kann er Ihnen das ja auch in Rechnung stellen. _________________ www.kanzlei-volkersen.de
Eigentlich müßte man zu jedem Absatz des ersten Beitrages etwas sagen, mag ich jetzt aber nicht. Einiges haben Bob Loblaw und RA Volkersen ja auch schon getan.
Zitat:
Wenn das so wäre, könnte man ja nur jedem Anwalt empfehlen, seine Rechnungen kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zu stellen, auf ein Mahnverfahren zu spekulieren und dort noch einmal seine Gebühren zu verrechnen. Das bessert jede Kalkulation auf.
Kein Anwalt ist froh darüber, sein Honorar kurz vor Verjährungsende einklagen zu müssen, glauben Sie mir. Das macht nämlich nur zusätzliche Arbeit und schlimmstenfalls bleibt er auf der ursprünglichen Forderung und der Forderung für den Honorarprozeß sitzen. Anzunehmen, daß hier zusätzlich Geld "geklopft" werden soll, ist absurd. Schließlich werden für die Zeit des Prozessierens Kräfte gebunden (Anwalt selber, Büropersonal, ...), die anderweitig wahrscheinlich umsatzbringendender hätten eingesetzt werden können.
Das kann ich mir dann aber auch nicht verkneifen: Ein Handwerker wird nicht für's Prozessieren bezahlt sondern für's Schrauben. Beim Anwalt ist es andersrum: Dessen Handwerk ist das Prozessieren, für's Schrauben sieht er keinen Cent. _________________ Karma statt Punkte!
Der Anwalt rechnet nach BRAGO ab? Klingt schon etwas merkwürdig
Entweder ist es ein sehr altes Verfahren oder es handelt sich um einen Schreibfehler. Da es bei meiner Antwort nicht auf BRAGO oder RVG ankommt, habe ich mich daran nicht weiter aufgehalten. _________________ Karma statt Punkte!
Naja, wenn es um nahezu verjährte Ansprüche geht, ist das mit der BRAGO ziemlich plausibel.
Für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist das aber auch latte.
gre05 hat folgendes geschrieben::
Wenn das so wäre, könnte man ja nur jedem Anwalt empfehlen, seine Rechnungen kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zu stellen, auf ein Mahnverfahren zu spekulieren und dort noch einmal seine Gebühren zu verrechnen.
So naiv kann man doch gar nicht sein: Die paar Mark für die Selbstmandatierung stehen in keinem Verhältnis zu Ärger, aufgelaufenen Zinsen, eigenen Kosten um Aussenstände zu verwalten und letztlich zur Arbeit, die man damit hat, um seinen Anspruch nach Widerspruch/Einspruch in einem Honorarprozess einzuklagen.
Bitte, bei aller Liebe... _________________ Null Komma
***
nix
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