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Verfasst am: 03.02.05, 21:19 Titel: Diebstahl oder Notwehr
Wenn, mal angenommen, ein 15 jähriger von einem 11 jährigen in der Straßenbahn als Nazi und Fascho bezeichnet wird.
Der 15 jährige aufgrund seiner eher weit links liegenden Weltanschauung diese Beschimpfungen als extrem beleidigend empfindet und aus diesem Grund er dem 11 jährigen beim Verlassen der Straßenbahn die Mütze vom Kopf reißt und diese draußen aufs Geländer legt (der 11 jährige hat das gesehen).
Ist das dann Notwehr oder Diebstahl ?
Wäre es in dem Fall zumutbar das der 11 jährige sich die Mütze holt ?
Gäbe es eine rechtliche Handhabe gegen diese angenommene Beleidigung?
Könnten die Eltern des 11 jährigen Anzeige wegen Diebstahl stellen?
In dem konstruierten Fall gehe ich davon aus das der 15 jährige als Karateka mit blauem Gürtel seine körperliche überlegenheit nicht einsetzen wollte.
Wäre eine Ohrfeige dennoch der rechtlich "bessere" Weg gewesen?
Wenn die Wegnahme der Mütze (wie die Beschreibung klingt) nach der Beleidigung erfolgt ist, also als die Sache quasi schon abgeschlossen war, liegt kein gegenwärtiger Angriff mehr vor und Notwehr ist nicht mehr geboten.
Ein Diebstahl liegt aber so wie es klingt auch nicht vor, da ja keine Zueignungsabsicht(die Mütze sollte ja nicht behalten werden) vorlag, sondern eher eine Form der Bestrafung(verbotene Selbstjustiz).
Zuzumuten, die Mütze zu holen, ist es dem Jungen theoretisch nicht, da die Aktion an sich rechtlich nicht einwandfrei war.
Die rechtliche Handhabe gegen den Jungen ist auch schwierig, da er nicht strafmündig ist und man eine Schuld der Eltern(nicht geleistete Erziehung) konstruieren müsste. Also praktisch nicht durchsetzbar.
Die Anzeige können die Eltern natürlich erstatten, aber diese hat meiner Ansicht nach wenig Erfolg und würde wahrscheinlich eingestellt.
Die Ohrfeige zur Bestrafung wäre rechtlich nicht gedeckt, sondern eine (wenn auch provozierte) Körperverletzung. Sie wäre eventuell nur gerechtfertigt, wenn der Junge mit seinen Beleidigungen immer weitermacht, und dieser Angriff gegen die Ehre damit abgewendet werden würde. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Man kann hier einen Diebstahl konstruieren - Zueignungsabsicht setzt nur Enteignung und den vorübergehenden Willen zur Aneignung voraus - und der war kurzfristig gegeben. Und eine dauerhafte Enteignung kann man im Aufhängen durchaus sehen, wen und da die Kappe dem Zugriff Dritter preisgegeben wurde (jedenfalls wenn der 11-jährige in Folge weiterfahrens der S-Bahn nicht problemlos aussteigen konnte und die Kappe sofort an sich nehmen konnte).
Das das jemals einen Richter sieht bezweifle ich allerdings sehr _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Man kann hier einen Diebstahl konstruieren - Zueignungsabsicht setzt nur Enteignung und den vorübergehenden Willen zur Aneignung voraus - und der war kurzfristig gegeben.
Gerade nicht! Es liegt ein klassischer Fall der reinen Sachentziehung vor, da der Täter nicht das geringste Interesse an einer Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen hatte. Vielmehr kam es ihm ausschließlich darauf an, dem Geschädigten die Verfügungsgewalt über die Sache zu entziehen.
Man kann hier einen Diebstahl konstruieren - Zueignungsabsicht setzt nur Enteignung und den vorübergehenden Willen zur Aneignung voraus - und der war kurzfristig gegeben.
Gerade nicht! Es liegt ein klassischer Fall der reinen Sachentziehung vor, da der Täter nicht das geringste Interesse an einer Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen hatte. Vielmehr kam es ihm ausschließlich darauf an, dem Geschädigten die Verfügungsgewalt über die Sache zu entziehen.
Nein, so einfach ist es nicht. Ein reines "furtum usus" - also eine bloße straffreie Sachentziehung setzt etwas mehr voraus. Wenn der Gegenstand nach der Entziehung so zurückgelassen wird, dass er dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und der Täter dies bereits im Zeitpunkt der Wegnahme plante, fehlt es am notwendigen Rückführungswillen. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Sie verwechseln da etwas. Einen sog. konkreten Rückführungswillen benötigen Sie für eine Gebrauchsanmaßung ("furtum usus"), die nur i.R.d. § 248a StGB strafbar ist. Diese ist nicht durch das Erfordernis der vorübergehenden Aneignung abzugrenzen -das wäre kein Widerspruch-, sondern durch die dauerhafte Enteignung. Die Sachentziehung hingegen wird von der Aneignung abgegrenzt, und da liegt im Fall das Problem.
Sie verwechseln da etwas. Einen sog. konkreten Rückführungswillen benötigen Sie für eine Gebrauchsanmaßung ("furtum usus"), die nur i.R.d. § 248a StGB strafbar ist. Diese ist nicht durch das Erfordernis der vorübergehenden Aneignung abzugrenzen -das wäre kein Widerspruch-, sondern durch die dauerhafte Enteignung. Die Sachentziehung hingegen wird von der Aneignung abgegrenzt, und da liegt im Fall das Problem.
Stimmt, das ist jedenfalls falsch.
Bleibt bei mir folgende Frage: Die Aneignungsabsicht muss nur vorübergehen sein - und besteht im Willen, den Eigentümer faktisch aus seiner Stellung zu verdrängen, die Sache nach Belieben zu verwenden. Reichen hierfür nicht die Sekunden bis zum Ablegen? _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Fall: Student (B) "klaut" aus Büro des Profs die Klausur eines Kommilitonen, um sie im nä. Papierkorb verschwinden zu lassen:
Lösung:
B könnte sich durch dieselbe Handlung eines Diebstahls gemäß § 242 strafbar gemacht haben.
I B hat vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache weggenommen.
II Problematisch ist jedoch im Rahmen der Zueignungsabsicht die Aneignungskomponente. B müsste die Absicht gehabt haben, sich die Klausur, wenn auch nur vorübergehend, anzueignen.
Aneignung meint die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Herrschaft in Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung/-schädigung ( vgl. Joecks Studienkommentar 2. Aufl. 2000, vor § 242 Rdnr.22 ).
Im vorliegenden Fall ging es B allein um das „Verschwindenlassen“ der Klausur. Eine eigentumsähnliche Herrschaft hingegen beabsichtigte B nicht.
Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob B die Klausur an Ort und Stelle vernichtet oder noch bis zum nächsten Altpapiercontainer mitnimmt.
Somit ist eine Strafbarkeit gemäß § 242 zu verneinen
und @ Fragesteller:
"Notwehr" iSd. §32 StGB kann ja nun glaich gar nicht vorliegen, da die Wegnahme der Mütze kein geeignetes Mittel ist, um den Angriff (die Beleidigung) zu beenden (Eher im Gegenteil, möchte man meinen ) und der Angriff bereits abgeschlossen war. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Bleibt bei mir folgende Frage: Die Aneignungsabsicht muss nur vorübergehen sein - und besteht im Willen, den Eigentümer faktisch aus seiner Stellung zu verdrängen, die Sache nach Belieben zu verwenden.
Ihre Verwechslung besteht fort. Aneignung, und das ergibt sich doch schon aus dem Wortsinn, ist der Wille, die Sache (wenn auch nur vorübergehend) in sein Vermögen einzuverleiben und sich somit eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen. Das ist bei der bloßen Sachentziehung -wie im vorliegenden Fall- nicht gegeben, da es dem Täter nur darauf ankam, dem wahren Eigentümer die Herrschaftsmacht über die Sache zu entreißen.
Die Enteignung hingegen ist in der Sachentziehung enthalten und dient lediglich der Abgrenzung der Zueignung (Oberbegriff!) von der Gebrauchsanmaßung, bei der ein konkreter Rückführungswille erforderlich ist - denn die Enteignung muß dauerhaft gewollt (dolus eventualis) sein.
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