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Gemeinsame Werbeaktion v. Firmen - Rücktrittsrecht?
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 09.10.07, 16:51    Titel: Gemeinsame Werbeaktion v. Firmen - Rücktrittsrecht? Antworten mit Zitat

Firma A beteiligt sich an einer Werbeaktion von mehreren Firmen, kennt diese nicht. Nachdem der Auftragnehmer B die Auftragsbestätigung zugeschickt hat, möchte Firma A von dieser Werbeaktion zurücktreten (Widerrufsrecht?).

Auftragnehmer B verweigert den Rücktritt und beruft sich darauf, dass die übrigen Firmen mit zurücktreten müssten, damit Firma A aus der Aktion entlassen werden könnte.

Wie kommt Firma A nun aus diesem Auftrag heraus? Gibt es Urteile o. ä.? Hat eine Firma kein Recht auf Widerruf?

Danke für die Antworten.

LG
Sandra
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Rena Hermann
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 09.10.07, 23:04    Titel: Re: Gemeinsame Werbeaktion v. Firmen - Rücktrittsrecht? Antworten mit Zitat

Soennchen hat folgendes geschrieben::
Hat eine Firma kein Recht auf Widerruf?

Das gesetzliche Widerrufsrecht wird nur (privaten) Verbrauchern als Ausnahme von der sonst geltenden Regel "Verträge sind einzuhalten" eingeräumt. Und auch jenen nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen (auch hier mit Ausnahmen) oder Haustürgeschäften.

Gruß
Rena
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 10.10.07, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Also gibt es für eine Firma keine Möglichkeit, direkt nach Erhalt einer Auftragsbestätigung einen Auftrag zurückzunehmen?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.10.07, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also gibt es für eine Firma keine Möglichkeit, direkt nach Erhalt einer Auftragsbestätigung einen Auftrag zurückzunehmen?
Nicht per Widerrufsrecht...

Warum möchte denn Firma A von der Werbeaktion zurücktreten und was für eine Werbeaktion wäre das denn?

Grüße
KurzDa
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 11.10.07, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist wohl eine Printkampagne von versch. Firmen.

Der GF der Firma hat wohl vorschnell gehandelt und wollte dann eben den Auftrag direkt nach Erhalt der Auftragsbestätigung wieder zurückziehen, wohl auch, weil's ihm zu teuer war und er dachte, er könne das zur Not eben immer noch machen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.10.07, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Leider nicht. Die Höhe des Preises berechtigt nicht zur Anfechtung etc.

Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn bei dieser Werbeaktion auch Firmen teilnehmen, die in direkter Konkurrenz zu dieser Firma stehen und diese Firma ein gemeinsames Auftreten (mit der Konkurrenz) nach außen nicht wünscht. Dann könnte man ev. über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB nachdenken.

Grüße
KurzDa
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

das werde ich prüfen. Dankeschön.

LG
Sandra
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmals guten Morgen,

nach Rücksprache sieht es folgendermaßen aus.

Anbieter B bietet eine sog. Stadtkreiskarte an, darauf sind die örtlichen Firmen, die sich beteiligen, angegeben. Es sollen 20-30 Firmen beteiligt werden, derzeit sind es inkl. Firma A 6 Firmen.

Firma A hat Anbieter B nun kontaktiert und wollte wissen, um was für Firmen es sich dort noch handelt, um evtl. aus dem Vertrag herauszukommen, sollten MItbewerber beteiligt sein. Anbieter B rückt aber nicht damit heraus, was für Firmen bisher mit an dieser Aktion beteliigt sind.

Was kann Firma A nun machen? Hat sie die Möglichkeit, auf diese Information zu bestehen?

Danke & viele Grüsse,
Sandra
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Werbeaktion "Stadtkreiskarte" würde ich keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage annehmen, wenn ein Mitbewerber auch daran teilnimmt, denn der Verlust der Werbewirksamkeit wäre nicht schwerwiegend.

Anders wäre es gewesen, wenn A einen Werbevertrag abgeschlossen hätte, der ihm Alleinstellung zusichert oder durch die nachträgliche Aquirierung eines Mitbewerbers der Vertragszweck schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Grüße
KurzDa
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Aber nimmt man nicht an einer Werbeaktion teil um Kunden zu gewinnen? Wenn dann aber mehrere Mitbewerber ebenfalls mitwerben, dann gewinnt man sicher wenig bis keinen Kunden hinzu und hätte dafür eher eine Zeitungsannonce schalten können, oder?

Das Problem ist, dass dem Auftraggeber eben nicht bekannt ist, welche Firmen noch mitwerben und da es sich um einen kleinen Ort handelt, bzw. relativ klein, wird ihm diese Aktion ja dann sicherlich nichts bringen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber nimmt man nicht an einer Werbeaktion teil um Kunden zu gewinnen?
Ja, sicher.

Zitat:
Wenn dann aber mehrere Mitbewerber ebenfalls mitwerben, dann gewinnt man sicher wenig bis keinen Kunden hinzu und hätte dafür eher eine Zeitungsannonce schalten können, oder?
Nein, nicht unbedingt - Konkurrenz belebt das Geschäft. Da A keine Exclusivität zugesichert wurde, eine Stadtkreiskarte objektiv die Funktion hat, einem bestimmten Stadtteil Kunden zuzuführen, sehe ich § 313 BGB nicht gegeben.

Zitat:
Das Problem ist, dass dem Auftraggeber eben nicht bekannt ist, welche Firmen noch mitwerben und da es sich um einen kleinen Ort handelt, bzw. relativ klein, wird ihm diese Aktion ja dann sicherlich nichts bringen.
Allein hieraus lässt sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht konstruieren.

Grüße
KurzDa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der GF der Firma nicht so richtig verstanden hatte, um welche Aktion es dabei geht, könnte er vielleicht nach § 119 BGB anfechten.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
könnte er vielleicht nach § 119 BGB anfechten.


...und dann ggf. nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig sein....
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Null Komma
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nix
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.10.07, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, aber dieser Schaden ist m.W. meistens geringer.
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Soennchen
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Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 15.10.07, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Werbeaktion müsste er ca. 800,- EUR zahlen. In welcher Höhe wäre er denn schadenersatzpflichtig?
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