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peterO
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Anmeldungsdatum: 10.10.2004
Beiträge: 1080

BeitragVerfasst am: 11.10.07, 13:43    Titel: Flugreise Antworten mit Zitat

Fiktiver Fall Smilie
Max wohnhaft im Bereich des Flughafens Hannover (HAJ) möchte 1 Woche auf Malle (PMI) chillen.
Da er zu seinem Wunschtermin -Abflug wäre 12:00, Rückflug PMI 15:00- keinen Sitzplatz bekommt, bucht er einen Flug ab Osnabrück (FMO) ab 9:00, Rückflug PMI 12:00.
Dorthin fährt er mit seinem PKW. Nach dem Check-in, Gepäckaufgabe, werden die Passagiere zur Boarding-Zeit aufgefordert zum Gate XY zu kommen, dort werden sie in zwei Busse verfrachtet, (Gepäck ist schon eingeladen) und anschließend nach HAJ gekarrt, dort boarding in ein Großraumflugzeug und Abflug um 12:00.
Am letzten Reisetag werden die FMO Passagiere zum Rückflug für 12:00 eingesammelt.
Abflug ist jedoch um 15:00 nach HAJ. Dort werden die Passagiere mit Ziel FMO aufgefordert nach der Gepäckabholung zum Ausgang yx zu kommen und in zwei bereitstehende Busse zu steigen; A fährt zum Airport, B zum Bahnhof. Als Max bei den Bussen abkommt, ist A voll und im Abfahren begriffen; B ist fast voll, aber nach dem Motto Frauen und Kinder zuerst, fährt er ohne Max ab.
Ergo Max ist zwar zu Hause, hat aber kein Auto.
Welche Ansprüche kann Max gegen wen stellen?
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 14.10.07, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Passagiere zum vereinbarten Endpunkt der Reise zu bringen. Ist dieser Endpunkt Osnabrück, wird der Passagier aber nur nach Frankfurt befördert, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fahrt nach Osnabrück unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Kunden. Also mit einem zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel.

Meint
Peter
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peterO
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Anmeldungsdatum: 10.10.2004
Beiträge: 1080

BeitragVerfasst am: 14.10.07, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Passagiere zum vereinbarten Endpunkt der Reise zu bringen. Ist dieser Endpunkt Osnabrück, wird der Passagier aber nur nach Frankfurt befördert, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fahrt nach Osnabrück unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Kunden. Also mit einem zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel.
Das heißt, dass der der den bunten Katalog rausgibt der Ansprechpartner ist und nicht die Fluggesellschaft, die Max im Regen stehen gelassen hat? Wobei die eigentlich auch nix dafür kann, denn sie hat ja zwei Busse von OS nach H fahren lassen und auch zurück. Dafür dass ettliche Reisende aus OS , mit Abflugsort H, den Bus genutzt haben um umsonst nach Haus zu kommen, dafür kann er eigentlich nix.
OK, Kostenminderung ist klar, aber der notwendige Zeitaufwand?
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 15.10.07, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Pauschalreise --> Veranstalter Ansprechperson
Bei einer Flugbuchung --> Fluglinie

Zeitaufwand muss nicht entschädigt werden.

Der Transportvertrag von A nach B und zurück nach A heißt, dass nur alle Kosten ersetzt werden müssen, dass A erreicht werden kann - einmal. Bietet die Fluglinie einen Bustransfer an und man kommt mit diesem nicht mit, kann man einmal die Kosten zum Flughafen A verlangen.

Schadenersatzansprüche, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit bestanden hat, können natürlich schon geltend gemacht werden. In diesem fiktiven Fall aber eher nicht anzunehmen.

Meint
Peter
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