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Gepäckverlust

 
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 15.10.07, 15:52    Titel: Gepäckverlust Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da mal ein einige Frage....

Drei Reisende , R1-3 haben bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Reise gebucht. Vor Ort angekommen, stellen die drei Fest, dass Ihr Gepäck nicht am Bestimmungsort angekommen ist. Die drei Reisenden gaben eine Verlustmeldung ihrer drei Gepäckstücke am Flughafen des Bestimmungsortes auf und begeben sich zum Hotel. Dort angekommen, informierten die drei am nächsten Tag Ihren Reiseleiter über den Verlust des Gepäcks. Dieser konnte keine Auskunft darüber geben, wann das Gepäck ankommen wird. Der Reiseleiter hatte den drei Reisenden ein Dokument ausgehändigt, aus dem hervorgeht, welche „Zuschüsse“ von der Reisegesellschaft zu erwarten sind. Da nun der zweite Reisetag sich dem Ende neigte und es schon länger als 24 her ist, als die drei Reisenden das Hotel erreichten, haben die drei sich mit Kleidung und Hygieneartikeln für drei Tage eingedeckt. Am dritten Urlaubstag wurde dann endlich der Koffer bis ins Hotel geliefert.
Als die drei Reisenden nach Ihrem Urlaub zu Hause ankamen, teilten Sie diesen Vorgang Ihrer Reisegesellschaft mit. Diese schrieb, dass die drei Reisenden sich erst einmal an Ihre Gepäckversicherung wenden sollten. Diese Versicherung hatten die drei „auf eigene Faust“ vor Beginn der Reise abgeschlossen.

Die Reisegesellschaft hatte den drei vor Ort zugesichert für Kleidung 50% der Kosten und für Hygieneartikel 100% der Kosten zu übernehmen.
a. Wozu ist eine Reisgesellschaft in einem solchen Fall mindestens verpflichtet?
b. Kann die Reisegesellschaft in diesem Fall einfach von Ihren „Zusagen“ Abstand nehmen und auf die Gepäckversicherung der Reisenden verweisen?

Danke
Haase

PS: Reisender 3 ist ein Kind von 2 Jahren und 9 Monaten.... falls das wichtig ist.
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 15.10.07, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Reiseveranstalter haftet auch für den ordnungsgemäßen Transport des Gepäcks. Kommt das Gepäck nicht an, so liegt ein Reisemangel vor und der Reiseveranstalter muss für jeden Tag, an dem das Gepäck nicht da war, einen Preisnachlass (etwa fünf Prozent von einem Tagespreis) gewähren.

Darüber hinaus sind die wichtigsten Artikel für die Tage ohne Gepäck zu ersetzen.

Ich bezweifle, dass eine Gepäckversicherung diese Kosten ersetzen wird. Daher ist der Verweis des Reiseveranstalters an die Gepäckversicherung unsinnig und nicht zulässig.

Der Reiseveranstalter hat hier seiner Verpflichtung nachzukommen.

Meint
Peter
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 15.10.07, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Antwort.

Ist gesetzlich geregelt was er zahlen muss?

1) die 5%?
2) Muss er von „wichtigsten Artikeln“ den vollen Preis bezahlen, oder nur einen Teil?

Zu 2: Die Argumentation des Reiseveranstalters lag darin, dass z.B. Bekleidungsartikel nach der Reise noch verwendet werden können. Somit beträgt sein dazu Zuschuss nur 50%.

Danke

Haase
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

prof_haase hat folgendes geschrieben::
Ist gesetzlich geregelt was er zahlen muss?

Ja im § 651a ff - Reisevertrag

prof_haase hat folgendes geschrieben::
die 5%?

Richtwert Frankfurter Tabelle, ohne bindende Wirkung

prof_haase hat folgendes geschrieben::
Muss er von „wichtigsten Artikeln“ den vollen Preis bezahlen, oder nur einen Teil? Die Argumentation des Reiseveranstalters lag darin, dass z.B. Bekleidungsartikel nach der Reise noch verwendet werden können. Somit beträgt sein dazu Zuschuss nur 50%.

Auch das ist richtig. Es gibt die zwei Möglichkeiten: weniger ersetzt zu bekommen oder gekaufte Artikel an die Fluglinie zurück geben müssen, die diese Dinge dann vernichten. Es kann sich die Fluglinie aussuchen, was sie will.

Gruß
Peter
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 13.12.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die drei Reisenden haben nun Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Dieser verweist darauf, dass er den Vorfall an die Fluggesellschaft weitergegeben hat und auf Klärung wartet. Nun die Fragen.

1) Aus der „Sicht“ des Reisenden haftet doch der Veranstalter für den Schaden, oder? Dem Reisenden kann es doch egal sein, wie der Vorfall intern geregelt wird, oder?
2) Wenn aus der Sicht des Reisenden der Veranstalter für den Schaden aufkommt, worauf kann der Reisende sich berufen?

Danke
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 13.12.07, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vertragspartner des Kunden ist der Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft; ich vermute jedoch, dass diese Mitteilung lediglich als Information an den Kunden gedacht ist, da die Antwort der Airlines i.d.R. auch nicht sehr schnell kommt.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 15.12.07, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

die Reisegesellschaft will sich damit absichern, dass die Verlustmeldung auch berechtigt ist. Hat der Psgr den Verlust auch unmittelbar nach der Feststellung an die Fluggesellschaft weitergeleitet? Hat diese auch ein "Lost luggage report" aufgenommen?

Wenn alles Ordnungsgemäß stattgefunden hat, dann werden Sie wahrscheinlich die Erstattung durch die Fluggesellschaft erhalten. Damit wird zu Ihren Gunsten ein Dreieck-Verhältnis vermieden. Sollte die Höhe der Erstattung nicht Ihre Vorstellungen entsprechen, dann ist der Veranstalter immer noch Ihr Gesprächpartner.
_________________
LG Leonardo
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