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Auszahlbetrag Kfz-Vollkasko bei Schaden

 
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 16:04    Titel: Auszahlbetrag Kfz-Vollkasko bei Schaden Antworten mit Zitat

Guten Tag,

A baut mit seinem Fahrzeug einen selbstverschuldeten Unfall, so dass die Vollkasko den Schaden regulieren muss.

Im Gutachten kommen folgende Beträge heraus:
Wiederbeschaffungswert: 15 000 EURO
Reparaturwert: 11 000 EURO
Restwert (vebindliches Gebot eines Interessenten): 8 800 EURO

Laut Gutachten liegt nun ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, obwohl der Reparaturwert unterhalb des Wiederbeschaffungswert liegt. Gemäß Versicherung wird ledlich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, also 6 200 EURO ausgezahlt.
Ist diese Vorgehensweise rechtens?

MfG, Matthias
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

solange die reparatur nicht durchgeführt wird, ja.

15.000 - 8.800 = 6.200

wird die reparatur bis zu einem betrag in höhe von rund 11.000 € durchgeführt, erhält man die differenz. alternativ reparaturkostenübernahmebestätigung, oder was man in der praxis noch so alles machen kann...
_________________
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wie erfolgt der Nachweis der erfolgten Reparatur?

Über eine Reparaturrechnung?
Oder kann auch das reparierte Fahrzeug dem Gutachter vorgestellt werden?

A repariert nämlich sein Fahrzeug selber und kann daher keine Rechnung vorweisen.

MfG, Matthias
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Robert K.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

mattberlin hat folgendes geschrieben::
Wie erfolgt der Nachweis der erfolgten Reparatur?

Über eine Reparaturrechnung?
Oder kann auch das reparierte Fahrzeug dem Gutachter vorgestellt werden?

A repariert nämlich sein Fahrzeug selber und kann daher keine Rechnung vorweisen.

MfG, Matthias


Schauen Sie mal, was in den Allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrzeugversicherung Ihres Vertrages steht (§13 Ersatzleistungen).

Bei manchen Gesellschaften steht dort nämlich:

"Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt gilt:
a) die Höchstentschädigung beschränkt sich auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert."

Und dann wird es schwer, den Restwert bei einer Selbstreparatur einzufordern.
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Versicherungsunterlagen liegen A zur Zeit nicht vor, so dass A erst später schauen kann.
Aus einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Versicherung kam noch folgende Berechnunsvariante für den Auszahlbetrag vor.

Nettowiederbeschaffungswert - Restwert, also 12605,04 - 8800 = 3805 EURO.
Das kommt A ein bisschen spanisch vor, weil A ja für diesen Fall immer von den oben vorgerechneten 6200 EURO ausgegangen ist.

MfG, Matthias
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

joa, dann waren die o.g. 15.000 wohl brutto.
15.000€ minus mwst = 12.605 €

solange keine reparatur erfolgt ist / neukauf stattgefunden hat und dabei die mwst in höhe von 19% angefallen ist, wird diese auch nicht fällig, sprich netto abgerechnet.

die reparatur kann z.b. durch ein gutachten eines sachverständigen nachgewiesen werden, oder fotos aus denen aber hervorgeht, daß diese auch nach dem schaden angefertigt wurden...allerdings wird ohne rechnung auch hier die mwst nicht erstattet und dne gutachter muß A selber zahlen.
_________________
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 23.10.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

(1)
bzgl. §13 (Ersatzleistungen) ist KEIN Absatz wie
"Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt gilt:
a) die Höchstentschädigung beschränkt sich auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert."
zu finden.

Diesen Text hat A auch noch gefunden.
Zitat:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie reparieren und es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, muss Ihnen die Versicherung die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Mwst. auszahlen und kann nicht die oben genannte Varante 1 (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) anwenden. Dabei müssen Sie nicht einmal die kpl. Reparatur, wie im Gutachten aufgeführt, durchführen. Es genügt vielmehr, wenn Sie lediglich die Verkehrssicherheit wieder herstellen. Allerdings ist für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten von entscheidender Bedeutung, dass Sie Ihr Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen.


A geht nun davon aus, dass er 11 000€ abzgl Mwst, also 9243,70€, bekommt, wenn er das Fahrzeug selber in Stand setzt.
Gehe ich richtig der Annahme, dass A einen Gutachter seiner Versicherung bestellen muss, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug repariert wurde.


(2)
Derzeitiger Auszahlbetrag ist ja lediglich 12 605€ - 8800€ = 3805€.
Wie kann es sein, dass in einer Rechnung der Wiederbeschaffungswert als netto auftaucht und der Restwert als brutto?

(3)
Des Weiteren muss A hinzufügen, dass das Fahrzeug trotz der oben genannten Zahlen als wirtschaftlicher Totalschaden deklariert wurde. Wie kann das sein?

MfG, Matthias
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich wollte das Thema noch einmal nach oben holen, da es untergegangen zu sein scheint.

MfG, Matthias
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

um es abzuschließen. Die Versicherung hat den netto-Gutachtenwert ausgezahlt Smilie

MfG
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effeksys
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.02.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.02.08, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe dasselbe Dilemma.
Laut einen Gutachten betragen die Reparaturkosten(netto): 2068€, der Wiederbeschaffungswert: 2500€ und der Restwert 1550€.
Wenn ich auf eine Reparatur verzichte, kann ich nur 950€ (Wiederbeschaffungswert - Restwert) ausgezahlt bekommen. Lt. BGH habe ich aber einen Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2068€, bei einer Weiternutzung von min. 6 Monaten ab dem Unfalldatum.

Bekomme ich dann erst nach den 6 Monaten die Netto-Reparaturkosten? Und wie muss ich das nach 6 Monaten nachweisen? Reicht ein Foto wo das Datum vermerkt ist, oder muss ich anhand des TÜVs, KM-Stand etc. nachweisen?

Vielen Dank im Vorraus!
Effeksys
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mattberlin



Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

handelt es sich um einen Vollkaskoschaden deinerseits (eigentlich lohnt ja bei dem Fahrzeugwert keine VK mehr) oder muss den Schaden die gegnerische Haftpflicht begleichen?

MfG
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effeksys
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Anmeldungsdatum: 12.02.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

@mattberlin
Die gegnerische Haftpflichtversicherung.
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