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Verjährung Primärhaftung ,Sekundärhaftung

 
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diddi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Bananenrepublik

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 20:58    Titel: Verjährung Primärhaftung ,Sekundärhaftung Antworten mit Zitat

Mal angenommen es liegt folgender fiktiver Fall vor:
In 1998 wird ein Werkvertrag zwischen zwei Parteien, Lieferant und Besteller geschlossen. RA B berät den Lieferanten.
Am 11.07.2000 wird ein Rechtsanwalt A aufgesucht um die Arbeit von Rechtsanwalt B zu beurteilen. RA A teilt mit, dass RA B den Lieferanten falsch beraten hat. Das Mandat wird an A erteilt.
RA A führt einen überflüssigen Prozeß gegen den Besteller und nicht gegen RA B. Am 4.4.2001 gibt es dazu ein Urteil vom LG. Der Lieferant verliert den Prozeß.
RA A gibt am 17.4.2001 Unterlagen zurück und schickt am 9.5.2001 die Abschlußrechnung.
Nun wird Anwalt C eingeschaltet um Regressansprüche gegenüber A und B zu prüfen.
Anwalt C fordert beide RA's zur Zahlung von Schadensersatz auf bzw. droht mit Klage. Die Aufforderung bleibt fruchtlos und Anwalt C erhebt Klage am LG zuerst gegen B am 8.11.2001. Am 11.03.2002 wird Anwalt A der Streit verkündet .
Als vom LG nur noch das Urteil aussteht, schickt Anwalt C seine Kostennote.( 24.10.2002)
Am 12.03.2003 gibt es ein Urteil vom LG, der Prozeß wird zu 58% für den Lieferanten entschieden.
Anwalt B geht in Berufung vor das OLG. A hat seine Versicherung eingeschaltet und bittet darum erst die Entscheidung vom OLG abzuwarten um endgültig Kenntnisse über die Schadenshöhe zu erlangen.
Anwalt C teilt A mit, wenn auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird sei das in Ordnung.
Anwalt C beauftragt einen Kollegen D mit dem Mandat vor dem OLG und gleichzeitig erteilt er den Auftrag die eigene Berufung zu Prüfen, teilt dies jedoch nicht dem Lieferanten mit.
Der Lieferant bekommt sieben Tage bevor die Frist für die eigene Berufung abläuft Post von Anwalt D. Anwalt D teilt mit, dass unbedingt ein Termin stattfinden muß da die Frist für die eigene Berufung abläuft. Anwalt D wird per Telefon mitgeteilt, dass der Lieferant sich schon selber einen Anwalt ( E )gesucht und gefunden hat. Der Lieferant kontaktiert den Anwalt E.
Dieser teilt mit, dass er nicht darauf besteht das Mandat zu führen und der Mandant bei Anwalt D auch gut aufgehoben sei. So wird ein Termin vereinbart, der drei Tage vor der Frist liegt für die eigene Berufung. In diesem Termin stellt der Lieferant fest, dass der Anwalt D nur die Handakte hat und sämtliche sonstigen Unterlagen noch bei Anwalt C sind. Der Lieferant teilt dem Anwalt mit, dass er sich doch erstmal die Unterlagen von Anwalt C besorgen soll. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Lieferant immer noch nichts vom Auftrag von C die eigene Berufung zu prüfen und wird ihm auch von D nicht mitgeteilt. Der Lieferant gibt noch einige Erläuterungen, trinkt seinen Kaffe, wünscht Anwalt D ein schönes Wochenende und fährt nach Hause.
Nach drei Wochen hat der Lieferant immer noch nichts von Anwalt D gehört. Ein Telefonat ergibt, dass der Anwalt D Anschlußberufung eingelegt hat und dies dem Lieferanten „versehentlich“ nicht mitgeteilt hat. Am 11.03.2004 gibt es das Urteil vom OLG, mit dem gleichen Ergebnis wie beim LG.
Am 30.04.2004 wird Anwalt A von Anwalt C aufgefordert Schadensersatz zu leisten bzw. seine Versicherung zu informieren. Nach Prüfung zahlt die Versicherung einen bestimmten Betrag. Die Restsumme wird nur zum Teil von Anwalt A beglichen.
Nun fordert der Lieferant Anwalt C auf den Rest von Anwalt A einzuklagen.
Anwalt C ist jedoch urplötzlich immer in Besprechungen wenn der Lieferant anruft und sich nach dem Stand erkundigt.
Nun fragt der Lieferant bei Anwalt C schriftlich nach, warum bei seiner Mandatsführung er es versäumt hat eine staatsanwaltliche Akte anzufordern und des weiteren versucht wurde Anwaltshonorar von Anwalt B einzuklagen.
Anwalt C teilt nun mit, das dass Vertrauensverhältnis gestört sei und er das Mandat kündigt. Dies geschieht zum 23.11.2004.
I.
Mal angenommen Anwalt C hat in der Mandatsführung bezüglich Anwalt B fehlerhaft gearbeitet, wann beginnt die Verjährung
1. mit Zusendung der Kostennote
2. OLG Urteil
Oder
3.der Anwalt C generell das Mandat niederlegt, das ja lautete "prüfe die Ansprüche gegen Anwalt A und B".
Bzw. wann endet die Verjährung a. Primärhaftung b. Sekundärhaftung

II
Da Anwalt A der Streit verkündet wurde, wurde ja die Verjährung unterbrochen. Läuft die Verjährung dann weiter, oder beginnt neu?

III
Sollte ein Anwalt F im Januar 2007 ein Mandat vom Lieferanten übernommen haben um Schadenersatzansprüche zu prüfen, hat aber sich bis Juli nicht gerührt, ist dann dieser Anwalt gegebenenfalls Schadensersatzpflichtig wegen fehlenden Hinweises auf die Verjährung , sollte diese in der Zeit eingetreten sein?


Für Antworten währe ich dankbar. Wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten!
Gruß Diddi
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.10.07, 02:53    Titel: Antworten mit Zitat

Der Lieferant ist ein "Anwaltsnomade" (so etwas ähnliches wie ein Mietnomade) mit einer Versorgungsneurose (so etwas ähnliches wie eine Unterhaltsneurose). Der Lieferant sollte sich daher entweder in ärztliche Behandlung begeben oder selbst eine juristische Ausbildung durchlaufen (einschließlich beider StExe), um sich zukünftig selbst zu vertreten. Und dann eine Berufshaftpflichtversicherung finden, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme durch sich selbst (unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) vor sich selbst in Schutz nimmt.

Was war die Ausgangsfrage? Bei Anwalt Nr. 5 habe ich aufgehört zu zählen.

------------- Nein, um ganz ehrlich zu sein, ich traue mich einfach nur nicht, auf die Fragen zu antworten, Anwalt Nr. 37 könnte mich in Regreß nehmen, wie es mit den 35 vor mir geschehen ist. Cool

Beste Grüße

Metzing
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diddi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Bananenrepublik

BeitragVerfasst am: 23.10.07, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

An Metzing,
es ist natürlich einfach, Mandanten die einfach nur korrekte Arbeit von den Beauftragten RA’s verlangen als „Anwaltsnomade“ zu bezeichnen. Packen Sie sich doch mal an die eigene Nase und überlegen doch mal ob es nicht möglich sein könnte, dass hier der Mandant wirklich das Pech gehabt hat hier auf Kollegen von Ihnen zu treffen, die einfach Ihren Job nicht vernünftig ausüben. Dieser Schluß drängt sich nämlich auf, wenn mann die Urteile dazu liest, bzw. der OLG Anwalt freiwillig die Kosten erstattet die durch seine Anschlußberufung entstanden sind.
Im übrigen, wird es sich auch ein Rechtsanwalt auf Dauer kaum leisten können einfach auf Außenstände zu verzichten. Also, warum sollen Mandanten Ihr Geld von RA’s verbraten lassen. Wohlgemerkt es geht nicht um Prozessrisiko, bzw. Anwälte sind nicht allwissend sondern es geht um Fehler die bei sorgfältiger Arbeit nicht aufträten.
Gruß diddi
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.10.07, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

An einen Anwalt, der einen Fehler macht, kann ich glauben, vielleicht sogar an zwei hintereinander, wenn man ausgesprochenes Pech hat. Aber nicht an fünf oder mehr... - wir diskutieren hier zwar fiktive Fälle, aber dieser ist dann doch zu absurd.

Beste Grüße

Metzing
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