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Landfriedensbruch

 
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Tarnum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2007
Beiträge: 13
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 16:25    Titel: Landfriedensbruch Antworten mit Zitat

Also mal angenommen ein Bekannter ist auf dem Weg zum Bus nach einem Fusballspiel.
Dabei kommt man an einer gegnerischen Fangruppe vorbei und beide Seiten pöbeln.
Die Polizei greift ein und kesselt die Gruppe mit meinem bekannten ein.
Es werden die Personalien von allen festgestellt, durchsucht und dann auf das örtliche Polizeipräsidium gebracht.
Dort erfolgt eine Alkoholprobe (die nichts ergab)und man wurd in eine Zelle gebracht.
Nach Längere Zeit durfte der Bekannte dann das Präsidium verlassen.
Er wurde weder zu dem Vorfall befragt, noch hat man ihm etwas Vorgeworfen.
Nur ein Zettel mit der Rückgabe der persönlichen gegenstaände wurde unterschrieben.
In der Pressemiteilung der Polizei ist aber die Rede von Landesfriedensbruch und das dies zur Anzeige gebracht wurde.
Auch das die Polizeikräfte eine Schlägerei beendet haben sollen was nicht denn Tatsachen entspricht den es kam zu keinem Kontakt der beiden Fangruppen.
Was könnte man denn jetzt so erwarten?
_________________
mfg
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Nordland
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tarnum,

ich bin zwar kein Fachmann in Sachen Strafrecht, habe aber zumindest das hier gefunden:

§ 163a StPO:
(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
...
(4) 1Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.


Es hat ja offenbar noch keine Vernehmung stattgefunden. Diese könnte möglicherweise noch erfolgen, und zwar durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Dem Beschuldigten muss dann aber immer zu Beginn erläutert werden, was ihm zur Last gelegt wird.

Jemand, der nicht gegen das Gesetz verstoßen hat, hat im Normalfall natürlich auch nichts zu befürchten. In unserem angeblichen Rechtsstaat gilt dies jedoch nicht unbedingt für Fußballfans.

Wir wollen natürlich nicht vom schlimmsten ausgehen, wenn deine Schilderungen stimmen, wird es wahrscheinlich auch keine Anzeige/Anklage geben. Was allerdings passieren kann, ist, dass dein Bekannter in eine Kartei eingetragen wird (Datei Gewalttäter Sport). Er sollte erstmal abwarten und sich dann - auch wenn nichts weiter kommt - informieren, ob er eingetragen wurde.

Schau dir mal diesen Link an: http://www.pro1530.de/index.php?page=gewalttaetersport. Dort gibt es auch ein Standardformular.

Das Problem ist nämlich, dass man auch ohne Verurteilung zu einer Straftat eingetragen werden kann. Hier wurde bereits darüber diskutiert.

Gruß
Nordland

EDIT: Was ich noch vergessen habe, ist das Problem Stadionverbot. SVs gibt es nämlich auch dann, wenn keine Straftat vorliegt (übrigens entgegen der entsprechenden DFB-Richtlinie).
_________________
Freier Bürger? Nein, Fußballfan!
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muehle82
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.09.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst mal gehört das Thema eigentlich ins Strafrecht.

Fraglich ist hier, ob der Pressebericht sich überhaupt auf den genannten Vorfall bezieht. Wenn dies der Fall ist, so muss es aus der Gruppe des Bekannten zu einer Gewalttätigkeit oder Drohung mit einer Gewalttätigkeit gegen Menschen gekommen sein.
Mittäter kann man hier auch schon sein, wenn man zum Beispiel den eigentlichen Täter lediglich anfeuert.
Das Strafmaß hierfür liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wenn hier aber lediglich eine fußballtypische Pöbelei vorliegt, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt ist. Eher wäre hier an Beleidigung u.ä. zu denken.
(Wobei die Schilderungen ein zuverlässiges Urteil nicht zulassen)
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Tarnum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2007
Beiträge: 13
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ja dann danke ich mal für Hinweise und endschuldige ich mich für die Wahl des falschen Forums.

Der Pressbericht bezieht sich auf den Vorfall.
Beide Gruppen sind aufeinander zu und standen sich in nichts nach.
Aber es kamm zu keiner körperlichen Auseinandersetzung.
_________________
mfg
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Tarnum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2007
Beiträge: 13
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.10.07, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt is der Fall eingetreten das eine Vorladung gekommen ist als Beschuldigter, im Punkt Landesfriedensbruch, zur Aussage bei einem SKB.

Muß mann mit einer Geldstrafe Rechnen?
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mfg
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Nordland
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 24.10.07, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tarnum!

Tarnum hat folgendes geschrieben::


Muß mann mit einer Geldstrafe Rechnen?


Das klingt so, als sei eine Verurteilung schon sicher. Ich denke, bevor man sich damit abfindet, sollte man sich folgende Fragen stellen:

Sollte nicht lieber ein Anwalt eingeschaltet werden? Und: Sollte der Angeklagte überhaupt aussagen? Ich persönlich würde einem SKB noch nicht mal Guten Tag sagen, aber das hängt auch von der Beweislage ab. Wenn der Angeklagte nichts aussagt, müssen Polizei/Staatsanwaltschaft eindeutig die Schuld beweisen.

Ob ein paar Pöbeleien zwischen Fußballfans schon "die öffentliche Sicherheit gefährden" können, wage ich mal zu bezweifeln.

Viele Grüße
Nordland
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 25.10.07, 02:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nordland hat folgendes geschrieben::
Ob ein paar Pöbeleien zwischen Fußballfans schon "die öffentliche Sicherheit gefährden" können, wage ich mal zu bezweifeln.

Verbale Pöbeleien sind vor allem keine Gewalttätigkeiten. Genau um solche, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften verübt werden, geht es jedoch beim Tatbestand des Landfriedensbruchs. Um Tatbeteiligter zu sein, muß man allerdings nicht selbst ausgeübt haben, es genügt dazu beigetragen zu haben, dass andere gewalttätig wurden.
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Tarnum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2007
Beiträge: 13
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

Mann war zwar mit dieser Gruppe unterwegs aber mann hat sich aus der Pöbelei rausgehalten.
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mfg
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Drezno
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.10.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Als kleiner Tipp für deinen Bekannten, er kann gegen das SV natürlich vorgehen! Da er keine Straftat begangen hat ist zum Beispiel ein 5 jähriges SV unbegründet und übertrieben dazu. So gut wie jeder Verein hat inzwischen eine Anhörungskomision was SVs angeht. Diese kann zwar meist erst nach der Erteilung des SVs bemüht werden, aber wenn er sich wie du beschrieben da raus gehalten hat und nur zum Bus wollte, er noch nie vorher aufgefallen war, dann wird das SV meist auf Bewährung ausgesetzt verkürzt bzw. der Verein wird nur von seinem hausrecht gebrauch machen und ihm ein befristetes oder halt ein lebenslanges Hausverbot erteilen. Das heißt Heimspiele kann er vergessen.

Zum Thema Vorladung zu einem SKB entweder Aussage verweigern, wie hier schon erwähnt muss dann Schuld erwiesen werden, ausserdem wird eine Aussage beim SKB einem meist im Mund umgedreht, deswegen dann unbedingt das Protokoll genau lesen!! Oder wirklich gut Begründen können warum man diesen Weg einschlug, da wird dann ein einfaches "Ich wollte zum Bus" nicht reichen.
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