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Flugdaten geändert: Rückflughafen um 600km verändert!!

 
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baracuda
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.03.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.10.07, 19:23    Titel: Flugdaten geändert: Rückflughafen um 600km verändert!! Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

A buchte bereits im Juli eine Flugreise für seine ganze Familie (4 Erwachsene und 1 Kind im Alter von 2 Jahren) von Müchen nach Madrid (Hinflug 16.11.2007, Rückflug 20.11.2007) um dort einen Geburtstag zu feiern.
Im August oder September erhält A eine Benachritigung der Fluggesellschaft per Email , dass sich die Flugdaten verändert hätten. Bis dahin alles ok...
Am 25.10.07 erhält A eine weitere Benachritigung der Fluggesellschaft per Email, dass sich die Flugdaten erneut verändert hätten. Doch bei genauerem Betrachten der Mitteilung fällt A auf, dass der auf den 20.11 terminierte Rückflug nun nicht um 9:30 Uhr sondern um 15:30 stattfindet, jedoch nicht ab Madrid, sondern ab Barcelona!!! Sehr böse
Hier hätte der Veranstalter ja auch gleich A einen Rückflug ab Peking anbieten können, wäre ja eigentlich kein große Rolle denn wie soll A denn bitte von Madrid ins über 600km entfernte Barcelona kommen???????????????????????????

Es wurde bereits von A ein Hotel für alle Familienmitglieder in Madrid für diesen Zeitraum gebucht und ein Geburtstagsessen reserviert da A ja auch einen Flug nach Madrid und zurück gebucht hatte.

Unterhalb der Mitteilung über die Änderung der Flugdaten schreibt der Anbieter folgendes:
"AUS OPERATIONELLEN GRUENDEN WIRD XY DIE VON IHNEN GEBUCHTEN
FLUEGE NACH MAD NICHT DURCHFUEHREN. ALTERNATIV HABEN WIR SIE AUF
UNSERE FLUEGE NACH BCN EINGEBUCHT."

Hat A ein Recht auf Beförderung von Madrid nach München?
Welche Rechte kann A beanspruchen?
Kann A evtl. einen bei einer anderen Gesellschaft gebuchten Rückflug XY in Rechnung stellen?
Wie sieht es mit der Hotelbuchung aus, welche Rechte kann A dort in Anspruch nehmen?

Für weitere Tipps wäre A sehr dankbar, schönen Abend
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

So einfach geht's seitens XY-Air natürlich nicht.

In unserer Knowledge Base gibt es hierzu einen Beitrag von mir.

Die Zustellung der Zeitenänderung per Email ist auch "nicht ohne", da durchaus die Möglichkeit besteht, dass der Fluggast seine Mails nicht oder nicht rechtzeitig erhält.

In dem konkreten Fall würde ich die Airline zur Umbuchung auf eine andere Airline für die gewünschte Streckenführung auffordern - und dies mit Nachdruck. Sollte sie sich nicht darauf einlassen, hat A das Recht, die Flugscheine komplett erstattet zu bekommen.
Für den Mehraufwand durch beispielsweise einen teureren Flugpreis mit einer anderen Airline kann A die XY-Air in Anspruch nehmen.

Haben die Reisenden direkt über die Airline oder über einen Vermittler gebucht ?
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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baracuda
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.03.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

A buchte direkt über die Airline mit dem großen [Buchstabe editiert, Risus]
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leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

vor kurzem war auch so einen Fall. Eine Airline mit dem großen [Buchstabe editiert, Risus] hatte 3 Monate vor Abflug alle Flüge nach Leipzig storniert. Angeboten wurde das Ziel Berlin, was die Psgrs ablehnten. Sie selbst haben dann die Flüge bei der Airline mit dem großen [Buchstabe editiert, Risus] zu einem erheblichen Aufpreis neu gebucht. Die Airline [Buchstabe editiert, Risus] hat die zusätzlichen entstandenen Kosten in vollem Umfang erstatten.

Anmerkung des Moderators:
Bitte die Forenregeln beachten, bevor eine der jeweils ca. 40 anderen existierenden Airlines mit dem gleichen Anfangsbuchstaben auf Abmahn-Phantasien wegen Rufschädigung kommt.
Wir wollen die Buchstaben also mal weg lassen.
Risus

_________________
LG Leonardo
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baracuda
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.03.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Muss A einen Rückflug mit einer anderen Airline akzeptieren, die von Madrid nach Palma de Mallorca fliegt. Von dort aus wird er nach 2sündigem Aufenthalt nach München befördert?
Oder kann A einen Direktflug fordern bzw. welche Rechte kann er in Anspruch nehmen?
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo baracuda,

gut erläutert finden sich die aktuellen Fluggastrechte auf der Seite der "Europäischen Verbraucherzentrale Kiel" unter
http://evz.de/UNIQ119368849326797/doc954A.html
insbes. der Punkt Anullierung und für abgeleitete Ansprüche der Punkt "Überbuchung".

Europäische Verbraucherzentrale hat folgendes geschrieben::
Annullierung

Der kurzfristige, komplette Ausfall eines Fluges ist bei einer Urlaubsreise besonders ärgerlich. Nach der ab Februar geltenden EU-Verordnung haben Passagiere dann die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einem anderen Flug zum frühest möglichen oder zu einem anderen ihnen passenden Zeitpunkt. Darüber hinaus sind die Luftfahrtunternehmen zu den gleichen Unterstützungsleistungen wie bei einer Überbuchung (Verpflegung, Unterkunft, Telefonate u.s.w.) verpflichtet.

Außerdem sind Ausgleichszahlungen wie bei einer Überbuchung zu leisten, wenn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder bei späterer Unterrichtung innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung anbietet. Bei Information über den Flugausfall im Zeitraum zwischen vierzehn und sieben Tagen vor dem Abflugtermin ist ein Ersatzflug zumutbar, wenn der Startzeitpunkt bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit liegt. Das Endziel darf höchstens vier Stunden später als geplant erreicht werden. Erfolgt die Unterrichtung später als sieben Tage vor dem Abflugtermin, muss ein Ersatzflug mit einem Start maximal eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit angeboten werden. Die Ankunft am Endziel darf dann höchstens zwei Stunden später als geplant erfolgen. Die Airline braucht keine Ausgleichzahlungen zu leisten, wenn sie nachweist, dass sie an der Annullierung kein Verschulden trifft.


Das heisst,
im o.g. Fall wäre ein Ersatzflug via Mallorca nach MUC zu akzeptieren, wenn er nicht später als 2 Stunden nach dem ursprünglichen Termin in MUC landet.

Übrigens: Der Unterschied von Direktflug und Nonstop-Flug ist Ihnen klar? Trotz Zwischenlandung in P.d.Mallorca kann es sich durchaus um einen Direktflug handeln.

Interessant ist noch eine mögliche Entschädigungszahlung gemäss Überbuchungsregelung:
Europäische Verbraucherzentrale hat folgendes geschrieben::
Zusätzlich haben Sie Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistungen: Bei Flügen bis 1500 km sind 250 Euro (125 Euro, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als zwei Stunden verzögert),

Das bedeutet, neben weiteren Leistungen wie Snacks und Telefonkosten wäre eine Entschädigung von 125 € fällig (die Flugstrecke MAD - MUC wird mit 1499 km angegeben, zumindest von Madrid-Barajas aus gerechnet).

Freundliche Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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leonard
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

der Flug nach MUC über PMI ist eigentlich eine Alternative der Fluggesellschaft um die Einhaltung des Transportvertrages zu gewährleisten.

M.E. ist es irrelevant mit welcher Fluggesellschaft und über welche Strecke A fliegen wird. MAD - MUC wurde zu dem vereinbarten Termin angeboten egal ob um 7.00 oder um 15.00 Uhr. Wir sollten auch berücksichtigen, dass diese Änderung nicht kurzfristig (14 Tage vor Abreise) erfolgt ist. Wenn A das Angebot akzeptieren wird, dann denke ich, dass die EU Bestimmungen hierfür nicht mehr in Frage kommen.

Aber ich bin unsicher, wie es weiter gehen würde, wenn A nicht akzeptieren wird. Die EU-Verordnung sieht bei einer langfristige Änderung/Stornierung des Fluges keinerlei Erstattungen.

Was meint ihr denn?
_________________
LG Leonardo
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Storniert eine Fluglinie früher als 14 Tage vor Flugtermin, greift einmal die Fluggastverordnung grundsätzlich nicht. Es kommen keine Entschädigungszahlungen zur Anwendung.

Die Fluglinie wird jedoch Schadenersatz pflichtig. Sie kann aber auch einen Ersatzflug mit einer anderen Fluglinie anbieten. Dabei gibt es aber keine Zeitvorschriften. Der Kunde kann diesem Ersatzflug zustimmen oder ablehnen.

Lehnt er ab, kann er aber im Schadenersatzfall nicht mehr verlangen als dieser Ersatzflug gekostet hätte.

Meint
Peter
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baracuda
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.03.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dies bedeutet A kann das Angebot der Airline über Mallorca nach München zu fliegen annehmen oder die Reise stornieren und sein Geld zurück erhalten?
Einen anderen Flug (z.B. direkt von Madrid nach München) kann er nicht fordern?
Der Zeitpunkt der Ankunft wäre ursprünglich 11:50 Uhr gewesen und ist nun 22:35.

Vielen Dank für die Beitrage zu diesem Thema!
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