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Verjährt das Recht eine Rechnung auszustellen?

 
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Rene
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.02.05, 14:43    Titel: Verjährt das Recht eine Rechnung auszustellen? Antworten mit Zitat

Hallo alle zusammen !

Wie würden Sie folgende Situation bewerten?


In einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wurde zur Bezahlung das Bankeinzugsverfahren vereinbart. Seitdem ist auch das betroffene Auto zugelassen (Deckungsschein liegt der Zulassungsstelle vor).

Durch einen Zufall ist dem Versicherungsnehmer (hält in diesem allgemeinen Beispiel weitere 5 Autos, sodass er den Überblick verloren hat) aufgefallen, dass für dieses Auto für das zweite Halbjahr 2004 keine Versicherungsrechnung eingegangen und auch kein Geld abgebucht wurde. Nach Rücksprache mit der Versicherung (der Versicherungsnehmer war besorgt, ob der Versicherungsschutz weiterhin vorhanden ist), stellte die Versicherung fest, dass der Schutz seit dem Jahr 2000 selbstverständlich gegeben sei, dass aufgrund eines internen Fehlers jedoch noch NIE eine Rechnung verschickt und noch nie Geld abgeucht wurde.

Aus diesem "konstruierten" Beispiel leitet sich folgende allgemeine Frage ab:
AB WANN VERJÄHRT IM RAHMEN EINER VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNG DAS RECHT AUF RECHNUNGSSTELLUNG UND DER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIE?

Ich hoffe, dass die Frage verstanden wird. Bitte lassen sie mich jede Undeutlichkeit erfahren.



VIELEN DANK FÜR IHRE MEINUNG
Rene
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

das recht auf rechnungsstellung verjährt nie. Smilie die pflicht zur zahlung verjährt allerdings nach zwei jahren zum jahresende. am 31.12.2004 sind damit die beiträge für 2000, 2001 und 2002 verjährt. der versicherer kann daher lediglich die beiträge ab 2003 einklagen.
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Rene
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 12:57    Titel: DANKE! Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen. Prinzipiell geht es nicht darum irgendwelche Beträge rauszuschlagen., vielmehr geht es darum das angekündigten Einigungsversuch von Seiten der Versicherung, besser beurteilen zu können.

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir zu Ihrer Antwort noch die betreffenden § nennen könnten.


VIELEN DANK UND EINEN SCHÖNEN SONNTAG NOCH,
Rene
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 23:21    Titel: Antworten mit Zitat

die verjährung ist im bgb geregelt. ich kann ihnen den genauen paragraphen für die kürzere als die regelmäßig verjährungsfrist leider nicht nennen. google.de wird ihnen bestimmt weiterhelfen.

mitte letztes jahr hatte ich im kundenbestand die selbe problematik, wie sie sie nun haben. ich konfrontierte den versicherer mit der aus der verspäteten rechnungsstellung entstandenen kundenunzufriedenheit. daraufhin wollte sich der versicherer keine weitere blöße geben und mahnte nur noch die letzten zweieinhalb jahre an. ein freundlich-bestimmtes telefonat mit dem sachbearbeiter wird klarheit schaffen. teilen sie ihm einfach mit, sie hätten von einer zweijährigen verjährung gelesen... viel erfolg!
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